Offener Brief an H.-U. Jakob (Allgemein)

Ex-Mobilfunker, Sonntag, 01.08.2010, 00:26 (vor 5041 Tagen)

Herr Jakob,

in Ihrer Veröffentlichung vom 31.7.2010 sagen Sie zu Recht, ich zitiere: "Verleumdung, Verdrehung, falsche Anschuldugungen [sic!] und Beschimpfung sowie Lächerlichmachung à la IZgMF haben mit freier Meinungsäusserung nichts zu tun. Das sind, wie das Berliner Landgericht festgestellt hat, Straftatbestände."

Herr Jakob, SIE LÜGEN! In einem Zivilprozess, dem das BGB zuggrundeliegt, geht es nicht um Straftatbestände. Es ging um eine Unterlassungsklage und Wiederklage. Aber da ich Sie für *** halte, BGB von StGB zu unterscheiden, sei es hier erklärt:

Für einen Straftatbestand würde eine Haft oder ein entsprechender Strafbefehl verhängt. (Womit der Verurteilte z.T. bereits vorbestraft wäre).

In diesem Fall A. - IZgMF handelt sich sich aber um eine Ordnungswidrigkeit, weswegen von Bußgeldern und (bei Nichtbezahlbarkeit) Ordnungshaft gesprochen wird.
Da Sie sich wieder einmal nur durch sich selbst belegen und das Urteil anscheinend nicht vorliegen haben, sage ich Ihnen: SIE LÜGEN!

Und in der Vergangenheit haben SIE ebenfalls gelogen. Beispiele?

- Das IZgMF sei durch die Mobilfunkindustrie bezahlt.

Herr Jakob: Was nun? Bei all Ihren Lügen hätte es den "Kumpanen der Mobilfunkmafia" und den "Lerchl-Groopies" ja ein Leichtes sein müssen, die Gelder für die Berufung aufzutreiben. Wir hier sind doch nach Ihrer Meinung alle geschmiert. Und schaffen es dann nicht, in Berufung zu gehen?

- Herr Jakob: Sie bezeichnen mich als "Ex Panzer-Offizier" und "Ex-Panzergeneral". Witzig ist, es stimmt beides nicht! Ich weiß zwar nicht, warum Sie das so tun, aber meine schweizer Kameraden haben für Ihr "Geschwätz" (Bezeichnung nicht von mir, sondern von Ihren Landsleuten) kein Verständnis.
Nur damit es in Ihre Großhirnrinde vordringt: Ich bin weder EX (weil Reservist) noch Panzer (falsche Truppengattung. Meine Truppengattung legt Wert darauf, eben NICHT Panzer zu sein. Offizier der Panzeraufklärungstruppe wäre richtig gewesen.). Also in einer Bezeichnung von Ihnen sind zwei Drittel falsch.

Und wo Sie den "Ex-Panzergeneral" herhaben, werden nur Ihre Gehirnwindungen wissen. Sollte mir dieser Dienstgrad von Ihnen nunmehr verliehen worden sein, lehne ich ihn ab. Da ziehe ich den Schützen in der Bundeswehr vor.

Ich habe weder im Schweizerischen, noch im Deutschen Strafgesetzbuch den Terminus "á la IZgMF" gefunden.
Im schweizer Strafgesetzbuch existiert aber folgendes:
1. Ehrverletzungen.
Üble Nachrede
1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet,
wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen3 bestraft.
2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar.
(Anmerkung des Autors: DAS wird schwer!)
3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. (Anmerkung des Autors: Das wird leicht!)
4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden.
5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen.


Art. 174
Verleumdung
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet,
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. Ist der Täter planmässig darauf ausgegangen, den guten Ruf einer Person zu untergraben, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft.1

3. Zieht der Täter seine Äusserungen vor dem Richter als unwahr zurück, so kann er milder bestraft werden. Der Richter stellt dem Verletzten über den Rückzug eine Urkunde aus.

Art. 176
Gemeinsame Bestimmung
Der mündlichen üblen Nachrede und der mündlichen Verleumdung ist die Äusserung durch Schrift, Bild, Gebärde oder durch andere Mittel gleichgestellt.

Art. 177
Beschimpfung
1 Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft.5
2 Hat der Beschimpfte durch sein ungebührliches Verhalten zu der Beschimpfung unmittelbar Anlass gegeben, so kann der Richter den Täter von Strafe befreien.
3 Ist die Beschimpfung unmittelbar mit einer Beschimpfung oder Tätlichkeit erwidert worden, so kann der Richter einen oder beide Täter von Strafe befreien.

Ein weiterer netter Artikel des schweizerischen Strafgesetzbuches ist folgender:
Art. 299

Verletzung fremder Gebietshoheit
2. Wer versucht, vom Gebiete der Schweiz aus mit Gewalt die staatliche Ordnung eines fremden Staates zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Ich frag mich nur immer: Wenn Sie so schlau sind und alles wissen, wieso hat´s dann nicht zum Akademiker gereicht? Dann könnten Sie heute als Professor oder Doktor Ihre Versuche machen. Lag es an der Rechtschreibung? Das kriegen Sie noch hin. Im Notfall gibt es den Duden....

Auf bald
Ex-Mobilfunker

[Hinweis Admin: *** aus Rechtsgründen editiert am 01.08.10]

Tags:
Jakob, Mobilfunkmafia, Lüge, Lügen, Brief, Rufmord, Verleumdung, Unterlassungsklage, Täter, Gigaherz-Präsident, Diffamierkampagne, vorbestraft


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