VG Neustadt 30.04.2008 - 3 K 1384/07.NW (Allgemein)

balu2003, Dienstag, 01.07.2008, 22:23 (vor 5971 Tagen) @ underground

Einzig und allein die Standortbescheinigung ist beizubringen und gffs. auf Verlangen vorzulegen. Die Baubehörde hat deren Richtigkeit auch nicht selbst zu prüfen, denn dazu ist diese mangels Fachkompetenz überhaupt nicht in der Lage. Die Baubehörde hat diese Bescheinigung als Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde, hier BNetzA, hinzunehmen.

Siehe OVG NRW, Beschl. v. 25.02.2003: Nachbarschutz
Die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post ist für die Bauaufsicht nicht verbindlich. Die Baugenehmigungsbehörde hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können, und zwar sind gegenwärtige, aber auch zukünftig drohende erhebliche Beeinträchtigungen zu verhindern (Aufstockung des der Anlage benachbarten Gebäudes).

siehe: Jürgen Herrmann, MSWKS, Refl. IIA1

Ich gehe davon aus, dass im hier vorliegenden Fall die Maststatik neu zu betrachten war und möglicherweise deshalb eine neue baurechtliche Überprüfung stattfand. Dies wäre nachvollziehbar.

So steht es u.a. im Artikel:

Immissionsschutzrecht ist von der Bauaufsichtsbehörde mit zu prüfen

Materiell ist zu beachten, dass die Anbringung zusätzlicher Antennen eine Neubewertung der elektromagnetischen Situation erfordert. Das Immissionsschutzrecht gehört aber zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde. Mangels einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht muss die Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Vorgaben im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden. Hiervon ist die Bauaufsichtsbehörde auch nicht deshalb befreit, weil es einer Standortbescheinigung bedarf. Diese ist zwar ein eigenständiger VA, ersetzt aber nicht eine immissionsschutzrechtliche Prüfung. Sie erleichtert nur eine solche Prüfung. Auch dies spricht für eine Genehmigungsbedürftigkeit.

Tags:
Baurecht, Nachbarschutz


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