Mobilfunkhaftung: Plan B ist schon eingefädelt (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 01.07.2021, 23:19 (vor 1189 Tagen) @ H. Lamarr

► Sie wissen auch, dass vom Amts wegen die tatsächliche Anzahl der Unterstützer nicht publiziert wird, sollten die Unterschriften überhaupt bei der Bundeskanzlei zur Prüfung eingereicht werden.

Nein, das stimmt nicht. In Art. 72 BPR heißt es:

Die Bundeskanzlei veröffentlicht die Verfügung über das Zustandekommen samt der nach Kantonen aufgeteilten Zahl der gültigen und ungültigen Unterschriften im Bundesblatt.

Dort heißt es aber auch klipp & klar:

Ungültig sind Unterschriften auf Listen, die nach Ablauf der Sammelfrist eingereicht wor­den sind.

Dazu ist folgendes anzumerken:

Die Initianten der Mobilfunkhaftungsinitiative hatten bis gestern angekündigt:

Wir bleiben dran bis zum Schluss! Wir alle sammeln bis zum 30. Juni!

Heute hingen ist auf der Website der Initiative zu lesen:

Wir bleiben dran bis zum Schluss! Wir alle sammeln bis zum 3. Juli! (Ihr schickt die Unterschriften noch am Samstag per A-Post ans Sekretariat.)

Aus meiner Sicht ist da der Wurm drin, denn wenn am Samstag (3. Juli) einen Brief per A-Post versendet wird, erreicht dieser erst am Montag (5. Juli) den Empfänger. Zu spät, denn die Sammelfrist endet am 3. Juli.

Unverständlich auch die Anweisung, die A-Post "ans Sekretariat" zu senden, falls damit das Sekretariat der Initiative gemeint ist. Wenn es überhaupt noch sinnvoll ist, müssten letzte (ungeprüfte) Unterschriften am Freitag (2. Juli) per A-Post an die Bundeskanzlei geschickt werden, damit diese Unterschriften noch am 3. Juli rechtzeitig dort eintreffen. Denn gemäß Bundeskanzlei gilt (bis 30. November 2021 wegen Corona):

► Die Initiativkomitees können auch Unterschriftenlisten ohne Stimmrechtsbescheinigung bei der Bundeskanzlei einreichen (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung). Damit können bis zum Ende der Sammelfrist Unterschriften gesammelt werden. Die Bundeskanzlei wird die betreffenden Listen zur Stimmrechtsprüfung an die nach kantonalem Recht für die Bescheinigung der Unterschriften zuständige Dienststelle versenden und die retournierten (gültigen) Unterschriften zusammen mit den bereits bescheinigt eingereichten Unterschriften auszählen.

► Es empfiehlt sich, die Unterschriften, die kurz vor Ablauf der Sammelfrist gesammelt werden, nicht mehr den nach kantonalem Recht für die Bescheinigung der Unterschriften zuständigen Dienststellen zuzustellen, sondern die entsprechenden Listen unbescheinigt bei der Bundeskanzlei einzureichen.

► Die Bundeskanzlei holt die Stimmrechtsbescheinigungen bei den zuständigen Stellen ein, wenn die Anzahl der bei ihr eingegangenen nicht bescheinigten Unterschriften für das Zustandekommen der Initiative ausschlaggebend sein könnte, d. h. wenn mindestens 100 000 Unterschriften eingereicht wurden, aber weniger als 100 000 bescheinigt waren (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung). Sie ist berechtigt, den zuständigen Stellen nur so viele Unterschriftenlisten zuzustellen, wie nötig sind, damit das Zustandekommen der Volksinitiative festgestellt werden kann.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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