5G-Vollzugshilfe: Bundesrat beantwortet Fragen (II) (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 08.04.2022, 23:24 (vor 866 Tagen) @ H. Lamarr

Interpellation 21.3118
[Adaptive Antennen. Kann der Bundesrat die Einhaltung des Vorsorgeprinzips gewährleisten?]

Antworten des Bundesrates vom 12.05.2021

► Kann man sagen, dass die von den adaptiven Antennen erzeugten Wellen, deren Richtungen räumlich und zeitlich dynamisch sind, nicht direkt messbar sind, sondern nur durch eine Berechnungsmethode, die einen Beurteilungswert ergibt, beurteilt werden können?

Das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) hat am 18. Februar 2020 in einem Bericht eine Messmethode für 5G und adaptive Antennen veröffentlicht. Der Bericht zeigt auch auf, wie die Messung auf den Wert hochgerechnet werden kann, der für die Beurteilung der Anlage massgebend ist. Die Strahlung adaptiver Antennen ist also messbar.

► Die Vollzugshilfe führt einen Korrekturfaktor ein, sodass die effektive Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung überschreitet. Wie plant der Bundesrat zu gewährleisten, dass dies nicht zu einer Aufweichung der bewilligten Grenzwerte führt?

Adaptive Antennen können die Strahlung dorthin fokussieren, wo sich die verbundenen Mobiltelefone befinden. Gleichzeitig wird die Strahlung in andere Richtungen reduziert. Deshalb liegt die Strahlenbelastung in der Umgebung adaptiver Antennen im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen. Bei adaptiven Antennen darf deshalb ein Korrekturfaktor auf die maximale Sendeleistung angewendet werden. Der Faktor soll sicherstellen, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle. Er erlaubt adaptiven Antennen, über kurze Zeit mehr als die für die Berechnung verwendete Sendeleistung zu strahlen. Damit dies nur während einer kurzen Zeit möglich ist, müssen adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet werden.

► Die Vollzugshilfe sieht vor, dass die Einhaltung des Anlagegrenzwerts über sechs Minuten gemittelt festgestellt wird. Dies kann zu nicht überwachten Schwankungen oder Überschreitungen der bewilligten Sendeleistung führen [Nein, Isabelle, da irrst du dich; Anm. Postingautor]. Kann der Bundesrat sicherstellen, dass der Anlagegrenzwert zu keinem Zeitpunkt überschritten wird? Wie sieht es mit Spitzenwerten aus? Auf welcher Grundlage wurde die Dauer dieses Intervalls festgelegt?

Die automatische Leistungsbegrenzung sorgt dafür, dass die für die Berechnung massgebende Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nie überschritten wird. Eine Mittelung über 6 Minuten wird international und auch in der Schweiz bereits bei den Grenzwerten angewandt, die für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zentral sind (Immissionsgrenzwerte).

► Kann der Bundesrat angeben, ob die Kantone in der Lage sind, die tatsächliche Exposition der Bevölkerung zu messen, insbesondere in städtischen Gebieten, die mehr Antennen und verbundene Geräte aufweisen und dichter bebaut sind?

Die Kantone sind in der Lage, die Exposition der Bevölkerung durch Mobilfunkanlagen zu überprüfen. Für die Exposition durch Mobilfunkantennen ist in den meisten Fällen nur eine Anlage in der Nähe relevant. Das BAFU baut zudem derzeit ein Monitoring auf, das die Exposition der Bevölkerung in der Schweiz durch nichtionisierende Strahlung NIS erfassen wird. Dies umfasst sowohl Infrastrukturanlagen in der Umwelt als auch Geräte im Wohnumfeld.

► Laut dem Newsletter Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS), der bald veröffentlicht wird, hat der Zusammenhang von oxidativem Stress und der Exposition mit Magnet- und elektromagnetischen Feldern sogar bei niedriger Dosis gesundheitliche Auswirkungen. Inwiefern wurde diese neue Risikobeurteilung insbesondere bei der Festlegung der Korrekturfaktoren berücksichtigt?

Die Beratende Expertengruppe NIS (BERENIS) stellt fest, dass oxidativer Stress in Tier- und Zellstudien auch unterhalb der international empfohlenen Grenzwerte (Immissionsgrenzwerte) auftreten kann. Ob damit auch negative Gesundheitsfolgen für den Menschen verbunden sind, bleibt gemäss BERENIS unklar. Deshalb betont BERENIS die Wichtigkeit der vorsorglichen Emissionsbegrenzung (Anlagegrenzwerte), wie sie in der Schweiz vorgeschrieben ist. 6) Neben dem in der Antwort auf Frage 4 erwähnten Monitoring für NIS wird der Bund eine umweltmedizinische Beratungsstelle für NIS schaffen. An diese sollen sich elektrosensibele Personen wenden können.

► Hat der Bundesrat vor dem Hintergrund, dass fünf Prozent der Bevölkerung unter Elektrosensibilität leiden, vorgesehen, die tatsächliche individuelle Exposition zu messen, um sicherzustellen, dass die gewählte Berechnungsmethode die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen und insbesondere der elektrosensiblen Personen nicht beeinträchtigt?

Neben dem in der Antwort auf Frage 4 erwähnten Monitoring für NIS wird der Bund eine umweltmedizinische Beratungsstelle für NIS schaffen. An diese sollen sich elektrosensible Personen wenden können.

► Sieht der Bundesrat eine Evaluation vor, um sicherzustellen, dass die Faktoren korrekt festgelegt wurden? Falls ja, bis wann? Wer wird daran beteiligt sein?

Die Korrekturfaktoren basieren auf wissenschaftlichen Studien und Messungen. Die beiden neuen Elemente im Vollzug - der Korrekturfaktor und die automatische Leistungsbegrenzung - sollen in der Anfangsphase mit empirischen Studien unter Leitung des Bundes begleitet werden.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Schweiz, Spitzenwert, BERENIS, 5G, Beratungsstelle, Bundesrat, Anlagegrenzwert, Adaptive Antennen, oxidatives Gleichgewicht, Vollzugshilfe


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