Hardegger-Interpellation 19.3089 - Antwort Bundesrat (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 13.06.2019, 00:48 (vor 1967 Tagen) @ H. Lamarr

Am 15. Mai benatwortete der Bundesrat die Fragen von Thomas Hardegger (rot, Zitatformat) wie folgt:

Die Wirkung nichtionisierender Strahlung auf den Menschen hängt von deren Intensität und Frequenz ab. Die zurzeit laufende Einführung von 5G erfolgt in Frequenzbereichen, wie sie bereits jetzt für den Mobilfunk und für WLAN verwendet werden.

1. Wie viele unabhängige biologische und medizinische Studien hat der Bund hinsichtlich der gesundheitlichen Risiken von hochfrequenten elektromagnetischen Feldern (3 bis 100 GHz) von 5G in Auftrag gegeben?

2. Wie viele wurden von kantonalen oder privaten Forschungseinrichtungen ausgearbeitet und wie viele wurden von den Mobilfunkbetreibern selber angestrengt respektive finanziert?

Zu 1) und 2)
Da die höheren Frequenzbereiche, wie sie längerfristig auch für 5G vorgesehen sind, bisher nicht auf breiter Basis genutzt werden, existieren noch keine beobachtenden Bevölkerungsstudien dazu. Auf internationaler Ebene identifizierte ein 2018 publizierter Übersichtsartikel rund 80 Tier- und Zellstudien für Frequenzen zwischen 30 und 65 Gigahertz. In der Schweiz wurden bislang keine Untersuchungen zu diesem Frequenzbereich durchgeführt.

3. Wie wird der Umstand beurteilt, dass die kantonalen Vollzugsbehörden seit mehreren Monaten sogenannte Bagatellbewilligungen für 5G-Mobilfunkanlagen ausstellen? Werden damit nicht die kommunalen Behörden umgangen und das Einspracherecht der Bevölkerung ausgehebelt?

Für die Bewilligung und Kontrolle von Mobilfunkanlagen sind die Kantone und Gemeinden zuständig. Da sich das Baurecht je nach Kanton und Gemeinde unterscheidet, können auch die Verfahren etwas anders ablaufen. Der Bund kann den Kantonen diesbezüglich aufgrund der föderalistischen Kompetenzverteilung keine Vorgaben machen. Die Grenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) sowie die weiteren baurechtlichen Vorschriften müssen aber in jedem Fall, unabhängig vom Verfahren, eingehalten werden.

4. Mobilfunkbetreiber verkünden, dass sie ab März 2019 Kunden 5G-Dienste anbieten werden. Bislang wurde von der Branche unisono behauptet, dass man 5G ohne Aufweichung der Grenzwerte nicht realisieren könne. Offensichtlich ist es nun aber doch möglich. Wird der Bundesrat unter Berücksichtigung dieser Entwicklung auf die bereits vom UVEK vorbereitete Lockerung der Regelung zur Anwendung der Grenzwerte, insbesondere - aber nicht ausschliesslich - mittels der räumlichen und zeitlichen Mittelung der der Strahlungsstärke im Rahmen von Bewilligungs- und Messverfahren, verzichten?

5. Beabsichtigt der Bundesrat das im Umweltschutzgesetz festgehaltene Vorsorgeprinzip im Zusammenhang mit der Einführung von 5G und dessen elektromagnetischen Immissionen konsequent anzuwenden oder zieht er es vor, dieses im Interesse der Mobilfunkbranche weiter aufzuweichen?

Zu 4) und 5)
In den Antworten auf die Fragen Vogler 17.5396 und 17.5397 hat der Bundesrat ausgeführt, dass die Einführung von 5G auch mit den geltenden Grenzwerten der NISV möglich ist. Für die 5G-Implementierung muss hauptsächlich in urbanen Zonen eine grössere Anzahl neuer Basisstationen (Antennen) gebaut werden, dies gilt sowohl für die Makrozellen als auch für die Kleinzellen. Wie stark die Exposition der Bevölkerung zunimmt, hängt von den Grenzwerten und vom Ausbauszenario ab. Zu diesen Themen soll eine im September 2018 von alt Bundesrätin Doris Leuthard eingesetzte Arbeitsgruppe Hintergründe und Fakten erarbeiten. Die Arbeitsgruppe hat den Auftrag, ihren Bericht über die nähere und weitere Zukunft des Mobilfunks unter Berücksichtigung der Nutz- und Schutzinteressen und mit Optionen für das weitere Vorgehen bis Mitte 2019 zuhanden des UVEK zu erstellen. Das UVEK wird den Bericht veröffentlichen und anschliessend über das weitere Vorgehen entscheiden.

6. Beinhalten die neuen (5G) und bisherigen konzessionsrechtlichen Verpflichtungen und Verträge Vorgaben hinsichtlich minimaler Pegel für die Funkversorgung von Räumen in privaten und öffentlichen Gebäuden oder nur für den Aussenraum?

Die Mobilfunkbetreiberinnen sind verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens von Anfang 2019 mittels Konzession zugeteilten Frequenzen im Sinne von Artikel 1 des Fernmeldegesetzes (FMG; SR 784.10) zu nutzen und damit kommerzielle Fernmeldedienste zu erbringen. Gemäss Konzession müssen sie bis spätestens am 31. Dezember 2024 mindestens 50 Prozent der Bevölkerung der Schweiz mit Mobilfunkdiensten über ihre eigenen Sende- und Empfangseinheiten versorgen. Die Konzessionen enthalten keine Vorgaben für einen minimalen Versorgungspegel.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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