Gebäudeenergiegesetz: darum Interoperabilität (Allgemein)

Gast, Montag, 17.01.2022, 00:51 (vor 968 Tagen) @ H. Lamarr

Diagnose-Funk bleibt glücklos. Am Entwurf des GEG (Stichwort: Funkzähler) störte den Stuttgarter Verein auf unverständliche Weise der Begriff "Interoperabilität" so heftig, dass er deshalb Bundestagsabgeordnete öffentlich bedrängte. Vergeblich, am 18. Juni 2020 wurde das Gesetz wie vorgelegt verabschiedet, ohne dass die wirren Einwände des Vereins Erwähnung fanden.

Was es mit "Interoperabilität" auf sich hat, darüber berichtet gar nicht wirr haufe.de:

[...] Neu eingebaute fernablesbare Messgeräte oder entsprechend nachgerüstete Systeme müssen mit den Systemen anderer Anbieter interoperabel sein. Dies bedeutet, dass die verschiedenen Ausstattungen in der Lage sind, Daten beziehungsweise Informationen miteinander auszutauschen. Die Interoperabilität muss bei solchen Geräten gewährleistet sein, die frühestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Novelle eingebaut werden.

Die Anforderung der Interoperabilität geht unter anderem auf eine Empfehlung des Bundeskartellamts zur Stärkung des Wettbewerbs im Bereich des Submeterings durch Vereinfachung eines Wechsels des Messdienstleisters zurück. Technische Vorgaben, um Interoperabilität, Datenschutz und Datensicherheit zu gewährleisten, soll das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik entwickeln. [...]


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