Was ist dran, an der Funkwende der "Kompetenzinitiative"? (Allgemein)

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 15 Stunden, 55 Min.)

Die "Kompetenzinitiative" will die Funkwende. Seit Jahren bastelt der Verein an dieser Zukunftsvision und 2026 scheint das Projekt so weit gediehen zu sein, dass am Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage die 26. BImSchV aus den Angeln gehoben werden soll. Begründung: Die Verordnung berücksichtige athermischen Wirkungen von HF-EMF nicht hinreichend zum Schutz der Bevölkerung. Obsiegt der Verein, wäre dies der erste von mehreren Schritten, die letztendlich zu der von den Mobilfunkkritikern erhofften Funkwende führen sollen. Das IZgMF hat bekannte Modelle der künstlichen Intelligenz befragt, was sie von dem Projekt der "Kompetenzinitiative" halten. Die Antworten sind bemerkenswert differenziert, nur bei den Erfolgsaussichten der Verwaltungsklage sind sich alle Modelle einig.

Was sie unter Funkwende versteht, beschreibt die "Kompetenzinitiative" wortreich an unterschiedlichen Stellen ihres Webauftritts:

Denkschrift Funkwende von Wilfried Kühling (PDF, 2022)
Wir wollen das Recht auf eine gesundheitsverträgliche Mobilfunkversorgung jetzt durchsetzen (HTML, 2026)
Funkwende jetzt! Für eine fortschrittliche Mobilfunkversorgung (HTML, 2024)

Kurz: Die Funkwende zielt auf eine grundlegende Neuordnung der mobilen Kommunikationsinfrastruktur. Funkimmissionen sollen insbesondere in Innenräumen drastisch reduziert und durch leitungsgebundene Netze sowie optische Übertragung wie Li-Fi ersetzt werden. Damit sollen gesundheitliche Belastungen, Energiebedarf und weitere Umweltwirkungen der heutigen Funkinfrastruktur verringert werden.

Bits und Bytes statt Vorurteile

Bereits 2021 haute der inzwischen faktisch nach München umgezogene Verein kräftig auf die Pauke und kündigte bei anerkannten Wissenschaftlern in Auftrag gegebene hochqualitative Studien an, die Richtern gar keine andere Wahl lassen sollten, als im Sinne der Kläger zu entscheiden. Mittlerweile liegt mit "Athem-3" die erste dieser Studien vor. Von einer bahnbrechenden Beweisstudie kann bei Athem-3 jedoch keine Rede sein. Sollte die "Kompetenzinitiative" bei ihrem Waffengang am Berliner Verwaltungsgericht nicht deutlich bessere Trumpfkarten aus dem Ärmel ziehen können, wird die Funkwende mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon beim ersten Schritt zum Stillstand kommen.

Aber: Ich bin der "Kompetenzinitiative" gegenüber nicht unvoreingenommen und deshalb flössen in meine Bewertung der Funkwende mit Sicherheit subjektive Bewertungskriterien ein, die das Ergebnis in meinem Sinne verzerren. Eine Bewertung durch künstliche Intelligenz sollte dieses Risiko vermeiden. Allerdings weiß ich aus Erfahrung, dass künstliche Intelligenz groteske Fehler machen kann. Diese sind eher harmlos, da sie, wenn sie grotesk sind, schnell auffallen. Gefährlicher ist mMn eloquent in gepflegtem Deutsch vorgetragener Bullshit, den die Wächter in unserem Hirn nicht erkennen und deshalb passieren lassen. Um dieses Risiko zu minimieren habe ich kürzlich die Ergebnisse einer KI einer anderen KI zur Prüfung vorgelegt. Das hat sich gelohnt, auf diese Weise wurden zwei versteckte Fehler in den Ergebnissen eliminiert. Aus dieser Erfahrung heraus entstand der Gedanke, die Funkwende nicht nur von einer KI auf ihre Substanz prüfen zu lassen, sondern von drei.

Auftrag an die KI

Der Auftrag an die KI lautete jedes Mal gleich:

Wenn du vor einem Ausschuss eine kundige Bewertung von Kühlings Denkschrift abgeben müsstest, wie würde diese lauten? Und: Die Denkschrift skizziert den Klageweg, den die sogenannte Kompetenzinitiative am Berliner Verwaltungsgericht einschlagen möchte, um Änderungen an der 26. BImSchV zu erzwingen. Welche Erfolgsaussichten siehst du? Berücksichtige auch die Informationen auf der Website https://funkwende-jetzt.kompetenzinitiative.com

ChatGPT erhielt den Auftrag als erster ...

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Klage, Verwaltungsgericht, Ko-Ini, Kühling, Athem3, Denkschrift, Funkwende

Die Funkwende aus Sicht von ChatGPT (Abstract)

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 15 Stunden, 48 Min.) @ H. Lamarr

Abstract

Die "Denkschrift Funkwende" von Wilfried Kühling entwickelt ein Konzept zur grundlegenden Neuordnung der mobilen Kommunikationsinfrastruktur. Vorgeschlagen werden insbesondere eine Verringerung der Funkversorgung durch Gebäudehüllen, eine stärkere Nutzung leitungsgebundener Netze und Li-Fi innerhalb von Gebäuden. Als Orientierungswerte nennt die Denkschrift 1 µW/m² innen und 100 µW/m² außen.

Als politisch-technischer Diskussionsbeitrag ist das Konzept nachvollziehbar. Als wissenschaftliche Begründung für eine drastische Absenkung der Grenzwerte der 26. BImSchV weist die Denkschrift jedoch erhebliche Schwächen auf. Sie trennt biologische Wirkungen, gesundheitliche Wirkungen und deren rechtliche Relevanz nicht hinreichend und liefert insbesondere keine belastbare quantitative Herleitung der vorgeschlagenen Grenzwerte.

Für das von der Kompetenzinitiative angekündigte Klagevorhaben vor dem Verwaltungsgericht Berlin kommt hinzu, dass eine Änderung der 26. BImSchV nicht ohne Weiteres durch eine verwaltungsgerichtliche Klage erzwungen werden kann. Erforderlich wäre ein konkreter prozessualer Ansatzpunkt, über den die Vereinbarkeit der Verordnung mit höherrangigem Recht geprüft werden könnte.

Materiell-rechtlich ist die Hürde hoch: Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfügt der Verordnungsgeber bei wissenschaftlich komplexen Gefährdungslagen über einen weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum. Die Kläger müssten daher nicht nur Hinweise auf Wirkungen unterhalb der geltenden Grenzwerte vorlegen, sondern nachweisen, dass die bestehende Regelung angesichts des heutigen Erkenntnisstands verfassungsrechtlich untragbar geworden ist.

Insgesamt ist die "Funkwende" als politisches und technisches Konzept diskussionswürdig. Als Grundlage für eine gerichtliche Verpflichtung zur drastischen Änderung der 26. BImSchV erscheint die Denkschrift jedoch nicht ausreichend. Die Erfolgsaussichten des angekündigten Klagevorhabens sind nach dem derzeit bekannten Stand als sehr gering einzuschätzen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Grenzwert, Ko-Ini, Kühling, Weissbuch, Indoor/Outdoor

Die Funkwende aus Sicht von ChatGPT (Volltext I)

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 15 Stunden, 9 Min.) @ H. Lamarr

Die "Denkschrift Funkwende" von Wilfried Kühling ist ihrem Charakter nach kein wissenschaftliches Gutachten zur gesundheitlichen Bewertung hochfrequenter elektromagnetischer Felder und auch keine juristische Untersuchung der 26. BImSchV. Sie ist vielmehr ein politisch-technisches Konzeptpapier, das eine grundlegende Neuorientierung der mobilen Kommunikationsinfrastruktur fordert. Die wesentlichen Elemente sind die Verringerung der Funkversorgung durch Gebäudehüllen, eine stärkere leitungsgebundene Versorgung und der Einsatz optischer Datenübertragung, insbesondere Li-Fi, innerhalb von Gebäuden.

Als Diskussionsbeitrag zu einer möglichen Infrastrukturstrategie ist das legitim und teilweise interessant. Die Denkschrift versucht sogar, konkrete technische Konsequenzen zu formulieren. Sie nennt beispielsweise als Zielgrößen 1 µW/m² für Innenräume und 100 µW/m² vor Gebäuden und betont ausdrücklich, dass diese nicht als exakt einzuhaltende Grenzwerte, sondern als "Richtwerte" verstanden werden sollen.

Als Begründung für eine rechtlich gebotene drastische Absenkung der Grenzwerte trägt die Denkschrift jedoch nicht.

Der entscheidende methodische Mangel liegt in der Vermischung unterschiedlicher Ebenen wissenschaftlicher Evidenz.

Von biologischer Wirkung zu gesundheitlicher Schädigung

Die Denkschrift behauptet, die biologische Wirksamkeit nichtionisierender Strahlung stehe "außer Frage", und führt anschließend oxidativen Stress, Krebsbefunde, Fortpflanzungseffekte sowie epidemiologische Untersuchungen an. Das Problem ist nicht, dass diese Studien oder Befunde überhaupt erwähnt werden. Das Problem ist die Schlussfolgerungsebene.

Zwischen "unter bestimmten experimentellen Bedingungen wurde ein biologischer Effekt beobachtet" und "die betreffende Exposition verursacht beim Menschen eine gesundheitliche Schädigung" liegen mehrere wissenschaftliche Prüfschritte: Reproduzierbarkeit, Dosis-Wirkungs-Beziehung, Plausibilität, Konsistenz verschiedener Evidenzlinien, Übertragbarkeit von Tier- und Zellbefunden auf den Menschen und insbesondere die quantitative Bestimmung einer relevanten Expositionsschwelle.

Die Denkschrift arbeitet diese Trennung nicht ausreichend heraus. Besonders deutlich wird das bei der Aussage, die "Krebspromotion im Tierversuch" sei bestätigt und die Krebsentstehung im Tierversuch weitgehend belegt; unmittelbar anschließend wird auf epidemiologische Befunde beim Menschen verwiesen.

Für eine politische Vorsorgeforderung kann man daraus eine Diskussion entwickeln. Für den Nachweis einer verfassungsrechtlichen Pflicht zur Änderung einer bestehenden Grenzwertregelung reicht diese Argumentation jedoch nicht aus.

Das ist für den geplanten Prozess der entscheidende Unterschied.

Die Website macht den eigentlichen Zweck der Denkschrift deutlich

Die inzwischen eingerichtete Website der Kompetenzinitiative ist insofern aufschlussreich, als sie die Verbindung zwischen Denkschrift und Klagevorhaben ausdrücklich herstellt.

Dort wird erklärt, man habe ein Klageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Berlin begonnen, um das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG unter anderem durch eine "drastische Verschärfung der Grenzwerte" durchzusetzen. Ziel sei die Überprüfung und Ergänzung der 26. BImSchV unter Berücksichtigung nichtthermischer Wirkungen.

Die Website konkretisiert außerdem die Forderung aus der Denkschrift: Die Grenzwerte sollen so abgesenkt werden, dass 1 µW/m² innerhalb und 100 µW/m² außerhalb von Gebäuden ermöglicht werden. Damit wird aus dem ursprünglichen Konzeptpapier eine wesentlich konkretere politische und juristische Forderung.

Interessant ist eine Ungereimtheit in der Selbstdarstellung: Einerseits heißt es, das Klageverfahren sei "begonnen"; andererseits werden als bisherige Leistungen ausdrücklich die "Vorbereitung der Klageschrift", die Bildung einer Gruppe von Klägern und die Erstellung von Klage-Profilen genannt, während die Pressekonferenz zum "Einreichungstermin" erst als nächster Schritt angekündigt wird. Ich würde deshalb nicht behaupten, dass bereits eine Klage beim VG Berlin rechtshängig ist, solange kein Aktenzeichen oder die Klageschrift selbst vorliegt. Die Website belegt ein vorbereitetes Klagevorhaben, nicht ohne Weiteres eine bereits eingereichte und anhängige Klage.

Das ist für die juristische Bewertung durchaus wichtig.

Die juristische Ausgangslage ist erheblich schwieriger als die Website suggeriert

Die 26. BImSchV schreibt für Hochfrequenzanlagen mit einer EIRP von mindestens 10 W vor, dass an den relevanten Aufenthaltsorten die Grenzwerte des Anhangs eingehalten werden müssen; dabei sind auch Immissionen anderer ortsfester Anlagen zu berücksichtigen. Die Kompetenzinitiative möchte nun erreichen, dass der Staat diese Regelung wegen der nichtthermischen Wirkungen verschärft.

Hier muss man drei Dinge auseinanderhalten:

1. Kann ein Kläger geltend machen, dass die geltende Regelung seine Grundrechte verletzt?
2. Kann ein Verwaltungsgericht die 26. BImSchV auf ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht überprüfen?
3. Kann das Verwaltungsgericht den Verordnungsgeber verpflichten, bestimmte neue Grenzwerte einzuführen?

Die Antworten lauten nicht einfach jeweils "ja".

Die Klage muss einen konkreten Streitgegenstand haben

§ 42 VwGO sieht die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen Verwaltungsakte vor; Voraussetzung ist grundsätzlich die mögliche Verletzung eigener Rechte.

Die 26. BImSchV selbst ist dagegen eine Bundesrechtsverordnung.

Eine abstrakte Klage eines Vereins oder einer Gruppe von Bürgern nach dem Motto "Die 26. BImSchV ist zu lasch und muss geändert werden" ist deshalb nicht der normale Weg. Besonders wichtig: § 47 VwGO hilft hier nicht weiter. Die dort vorgesehene Normenkontrolle betrifft bestimmte unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften; Bundesrechtsverordnungen werden von dieser Vorschrift nicht allgemein erfasst.

Die Kläger brauchen daher einen konkreten verwaltungsrechtlichen Angriffspunkt, an dem die Frage der Verfassungs- bzw. Rechtmäßigkeit der 26. BImSchV inzident aufgeworfen werden kann.

Eben diesen konkreten Angriffspunkt nennt die Website bislang nicht!

Die eigentliche Hürde: Art. 2 Abs. 2 GG

Hier liegt nach meiner Einschätzung das größte Problem des Vorhabens. Die Kompetenzinitiative argumentiert ausdrücklich mit dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat genau diese Frage im Zusammenhang mit der 26. BImSchV aber bereits behandelt. In der Entscheidung 1 BvR 1676/01 vom 28. Februar 2002 ging es um einen Grundstückseigentümer in der Nähe einer Mobilfunkanlage. Die Anlage hielt die Grenzwerte der 26. BImSchV ein. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Entscheidend war nicht die Aussage: "Unterhalb der Grenzwerte kann es keinerlei biologische Wirkungen geben."

Entscheidend war vielmehr der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab: Dem Verordnungsgeber steht bei der Erfüllung seiner Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Die Gerichte dürfen ihre eigene Bewertung wissenschaftlich komplexer Risikofragen nicht ohne Weiteres an die Stelle derjenigen des Verordnungsgebers setzen.

Das BVerfG hat die Schwelle sehr hoch gelegt: Die geltenden Grenzwerte können verfassungsrechtlich beanstandet werden, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Das ist für die Funkwende-Klage ein erheblicher Unterschied.

Die Kläger müssen nicht lediglich zeigen: "Es gibt wissenschaftliche Hinweise auf Wirkungen unterhalb der Grenzwerte." Sie müssen im Ergebnis eine wesentlich stärkere These durchsetzen: "Der wissenschaftliche Erkenntnisstand hat sich so weit verändert, dass die Aufrechterhaltung der bisherigen Grenzwerte inzwischen verfassungsrechtlich untragbar geworden ist." Das ist eine sehr hohe Beweislast.

Genau hier sehe ich die Schwäche der Denkschrift

Die Denkschrift ist meiner Einschätzung nach nicht auf diesen juristischen Beweismaßstab zugeschnitten.

Sie sammelt zahlreiche wissenschaftliche Hinweise und Bewertungen. Sie versucht aber nicht systematisch nachzuweisen,

- welche Befunde inzwischen als gesichert gelten,
- welche Befunde nur als Hinweise gelten,
- welche Expositionsbereiche betroffen sind,
- welche Wirkungen kausal nachgewiesen sind,
- welche Dosis-Wirkungs-Beziehungen bestehen,
- bei welchen Expositionen diese Wirkungen auftreten,
- wie daraus ausgerechnet die Werte 1 µW/m² und 100 µW/m² folgen,
- und weshalb der bisherige Grenzwert dadurch evident unzureichend geworden sein soll.

Das ist aus meiner Sicht der zentrale Mangel. Denn die Denkschrift schlägt eine gigantische quantitative Verschärfung vor, ohne diese Verschärfung entsprechend quantitativ herzuleiten.

Die 26. BImSchV setzt im Mobilfunkbereich beispielsweise im Bereich von 400 MHz bis 2 GHz frequenzabhängige Feldstärken fest; ab 2 GHz beträgt der Grenzwert 61 V/m. Dem stehen die vorgeschlagenen 0,2 V/m außen gegenüber. Das ist nicht "etwas vorsichtiger". Es ist ein fundamental anderes Expositionsregime. Und die Denkschrift liefert (auf Seite 2) keine wissenschaftliche Herleitung, warum ausgerechnet 0,2 V/m die verfassungsrechtlich gebotene Schwelle darstellen soll.

Das Li-Fi-Argument hilft juristisch kaum

Die Denkschrift führt Li-Fi als technische Alternative an und beschreibt das optische Spektrum als erheblich größer als das bisher für Funk genutzte Spektrum. Das kann für eine politische Infrastrukturdebatte interessant sein. Für die Frage der Verfassungswidrigkeit der 26. BImSchV ist es aber nahezu irrelevant.

Denn aus "Es gibt eine alternative Technologie" folgt nicht: "Der Staat ist verfassungsrechtlich verpflichtet, die bisherige Technologie entsprechend zu beschränken." Das wäre eine politische Zweckmäßigkeitsentscheidung, keine automatische verfassungsrechtliche Schlussfolgerung.

Dasselbe gilt für Energiebedarf, Datenschutz und die von der Denkschrift vorgeschlagene stärkere Nutzung von Glasfaser. Das sind legitime politische Gesichtspunkte; sie können aber nicht ohne Weiteres den Nachweis einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 GG ersetzen.

Die Website verschärft die wissenschaftliche Angriffsfläche

Die Website geht teilweise sogar weiter als die Denkschrift. Sie spricht von "bekannten Risiken und Gefahren" und nennt ausdrücklich oxidativen Stress, Karzinogenität und Fortpflanzungsstörungen. Sie behauptet außerdem, diese Wirkungen und Langzeiteffekte würden bei den Grenzwerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren ignoriert.

Das ist eine sehr weitgehende Behauptung.

Denn die juristisch relevante Frage lautet nicht, ob es wissenschaftliche Veröffentlichungen zu solchen Wirkungen gibt. Die Frage lautet, welcher wissenschaftliche Erkenntnisstand dem Verordnungsgeber zugerechnet werden muss und ob dieser Erkenntnisstand die bestehende Regelung als evident unzureichend erscheinen lässt.

Das ist eine deutlich anspruchsvollere Frage. Und genau diese Differenz würde ich vor einem Ausschuss hervorheben.

Fortsetzung in Teil II

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Grenzwertsenkung, Mutation, Denkschrift, Funkwende, oxidativer Stress, Fortpflanzungsstörung

Die Funkwende aus Sicht von ChatGPT (Volltext II)

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 15 Stunden, 8 Min.) @ H. Lamarr

Erfolgsaussichten des Klagevorhabens

Meine Einschätzung wäre inzwischen:

Zulässigkeit der Klage: offen bis problematisch.

Solange die konkrete Klageschrift nicht vorliegt, lässt sich die Zulässigkeit nicht abschließend beurteilen.

Entscheidend werden insbesondere sein:

- Wer sind die Kläger?
- Welche konkreten Rechtspositionen machen sie geltend?
- Gegen welchen konkreten Verwaltungsakt oder welche konkrete behördliche Maßnahme richtet sich die Klage?
- Welche Verpflichtung soll der Bund konkret erfüllen?
- Welches Gericht soll dafür zuständig sein?
- Wird eine inzidente Kontrolle der 26. BImSchV angestrebt?
- Ist die Bundesrepublik Deutschland in dieser konkreten Konstellation der richtige Beklagte?

Die Website beantwortet diese Fragen bislang nicht ausreichend.

Begründetheit: sehr hohe Hürde

Hier sehe ich die eigentliche Schwäche.

Die Kläger müssten die bestehende wissenschaftliche und rechtliche Bewertung so weit erschüttern, dass die Gerichte zu dem Schluss kommen: Der Verordnungsgeber durfte die bisherigen Grenzwerte nicht mehr aufrechterhalten.

Die Rechtsprechung legt diese Schwelle hoch. Das BVerwG hat die Grenzwerte der 26. BImSchV wiederholt als rechtlich nicht zu beanstanden bezeichnet und ausdrücklich auf den weiten Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers verwiesen. Es hat noch 2013 formuliert, dass die Schutzpflicht nach dem damaligen fachwissenschaftlichen Kenntnisstand keine niedrigeren Grenzwerte verlangte.

Das bedeutet nicht, dass die Sache für alle Zeiten entschieden wäre. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse können eine Neubewertung erzwingen. Aber genau dafür braucht man einen sehr belastbaren Nachweis einer veränderten Erkenntnislage.

Meine Gesamteinschätzung

Ich würde die Denkschrift nicht als "Unsinn" abqualifizieren. Das wäre fachlich zu grob und würde ihrer tatsächlichen Struktur nicht gerecht.

Ich würde sie vielmehr folgendermaßen einordnen:

Die Denkschrift ist ein politisch motiviertes und technisch teilweise konkretes Konzept für eine weitreichende Veränderung der Mobilfunkinfrastruktur. Sie enthält interessante Überlegungen zur Innenraumversorgung, zur Nutzung optischer Datenübertragung und zur Expositionsminimierung. Ihr wissenschaftlicher Teil überschreitet jedoch mehrfach die Grenze zwischen dem Nachweis biologischer Effekte und dem Nachweis gesundheitlich relevanter Wirkungen beim Menschen. Die daraus gezogene rechtliche Schlussfolgerung, eine drastische Absenkung der Grenzwerte sei zum Schutz von Art. 2 Abs. 2 GG geboten, wird nicht hinreichend hergeleitet. Insbesondere fehlt eine belastbare quantitative Begründung für die vorgeschlagenen Werte von 1 µW/m² und 100 µW/m².

Als Grundlage einer politischen Vorsorgediskussion kann die Denkschrift daher durchaus dienen. Doch als Beweisführung für eine gerichtliche Verpflichtung des Staates zur Änderung der 26. BImSchV ist sie nach meiner Einschätzung unzureichend.

Und die Klage?

Ich würde die Erfolgsaussichten derzeit als sehr gering einschätzen.

Nicht weil eine gerichtliche Überprüfung der 26. BImSchV grundsätzlich ausgeschlossen wäre. Das wäre eine zu weitgehende Aussage. Sondern weil zwei hohe Hürden gleichzeitig überwunden werden müssen:

1. Es muss ein prozessual tragfähiger Weg gefunden werden, auf dem die Kläger eine Änderung der staatlichen Schutzregelung überhaupt erzwingen können.
2. Es muss materiell nachgewiesen werden, dass die geltenden Grenzwerte angesichts des heutigen Erkenntnisstands den verfassungsrechtlich gebotenen Gesundheitsschutz evident verfehlen.

Die Website zeigt, dass die Kompetenzinitiative diese Hürden kennt und das Verfahren offenbar strategisch vorbereitet: wissenschaftliche Recherche, Expertengruppe, Klägerprofile, Anwalt, Prozessfinanzierung und eine begleitende PR-Kampagne werden ausdrücklich genannt.

Aber strategische Vorbereitung ist noch kein Nachweis der Erfolgsaussicht.

Besonders bemerkenswert finde ich dabei, dass die Initiative im aktuellen Lobbyregister ihr Vorhaben relativ knapp als Klage zur "Berücksichtigung der athermischen Wirkungen" beschreibt. Das ist juristisch wesentlich enger als die umfassende "Funkwende" der Denkschrift.

Mein vorläufiges Urteil

Politisches Projekt: ernst zu nehmen.
Technisches Zukunftskonzept: diskutierbar.
Wissenschaftliche Begründung der konkreten Vorsorgewerte: nicht überzeugend.
Juristische Konstruktion: ohne Klageschrift noch nicht abschließend beurteilbar.
Chance, den Bund tatsächlich zu einer drastischen Änderung der 26. BImSchV zu zwingen: sehr gering.

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– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Die Funkwende aus Sicht von Claude (Abstract)

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 2 Stunden, 40 Min.) @ H. Lamarr

Abstract

Die Denkschrift von Wilfried Kühling (BUND-EMF-Referent, Sept. 2022) fordert eine Absenkung der Mobilfunk-Grenzwerte auf 1 µW/m² innen bzw. 100 µW/m² außen – rund vier bis fünf Zehnerpotenzen unter den geltenden Werten der 26. BImSchV. Der Vorschlag wird über eine Analogie zum Lärmschutzrecht begründet, die jedoch eine dort etablierte Dosis-Wirkungs-Basis suggeriert, die für athermische EMF-Effekte in dieser Form nicht existiert. Die zitierte Literatur mischt regulär referierte Tierstudien mit Positionspapieren interessengeleiteter Fachverbände (EUROPAEM, BUND) und stellt eine wissenschaftliche Minderheitsposition – athermische Effekte seien gesundheitlich gesichert relevant – als deutlich konsentierter dar, als es dem aktuellen Stand von WHO, ICNIRP und BfS entspricht; teils wird dabei selektiv zitiert (u. a. ein veraltetes ICNIRP-Zitat von 1998 statt der aktuellen Leitlinien von 2020).

Die darauf gestützte Klage vor dem VG Berlin gegen die Bundesrepublik (Art. 2 Abs. 2 GG) hat nach meiner Einschätzung geringe Erfolgsaussichten: Eine direkte Normenkontrolle gegen eine Bundesverordnung ist vor Verwaltungsgerichten kaum eröffnet, eine Feststellungs- oder Leistungsklage müsste eine grundrechtliche Schutzpflichtverletzung nachweisen, und die bisherige Rechtsprechung (u. a. BVerfG 2002) billigt dem Verordnungsgeber bei umstrittener Wissenschaftslage einen weiten Einschätzungsspielraum zu. Anders als beim Klimabeschluss 2021, wo die physikalische Kausalkette unstrittig war, müssten Gerichte hier selbst einen offenen wissenschaftlichen Meinungsstreit entscheiden – das haben deutsche Verwaltungsgerichte bislang konsequent vermieden. Erfolgversprechender sind Einzelfallklagen gegen konkrete Standortbescheinigungen, wie sie 2024 vor dem OVG Koblenz zu einer Sachverhaltsaufklärung geführt haben.

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Die Funkwende aus Sicht von Claude (Volltext)

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 2 Stunden, 31 Min.) @ H. Lamarr

Zur Denkschrift selbst

Autor und Einordnung. Wilfried Kühling ist langjähriger EMF-Referent des BUND und einer der bekanntesten Vertreter der Position, dass athermische Effekte hochfrequenter Felder gesundheitsrelevant sind und die 26. BImSchV das nicht ausreichend abbildet. Das ist wichtig zu benennen, weil die Denkschrift nicht als neutrales Gutachten auftritt, sondern als Positionspapier einer wissenschaftlichen Minderheitsmeinung – was legitim ist, aber vor einem Ausschuss transparent gemacht werden sollte.

Die zentrale Zahl. Der Kern des Vorschlags sind Richtwerte von 1 µW/m² innen und 100 µW/m² außen. Zur Einordnung: Die aktuellen Grenzwerte der 26. BImSchV liegen je nach Frequenzband bei mehreren Watt pro Quadratmeter – der Vorschlag liegt damit größenordnungsmäßig vier bis fünf Zehnerpotenzen unter dem geltenden Recht. Das ist kein "leicht strengerer" Vorsorgewert, sondern faktisch das Ende der heutigen Flächenversorgung durch klassische Mobilfunkzellen, wie die Denkschrift selbst implizit einräumt, indem sie den Umstieg auf Li-Fi/Glasfaser als notwendige Konsequenz mitliefert.

Die Lärm-Analogie. Die Übertragung des Innen/Außen-Schutzkonzepts aus dem Lärmschutzrecht ist rhetorisch geschickt, aber wissenschaftlich schwach. Lärmschutzwerte beruhen auf gut etablierten Dosis-Wirkungs-Kurven für Schlafstörung (WHO-Nachtlärmleitlinien). Für die vorgeschlagenen EMF-Werte existiert keine vergleichbare, breit anerkannte Dosis-Wirkungs-Beziehung – die Analogie suggeriert eine methodische Stringenz, die in der Sache nicht vorhanden ist.

Quellenbasis – gemischte Qualität. Hier würde ich vor einem Ausschuss differenzieren:

► Einige Quellen sind reguläre Tierstudien in referierten Fachzeitschriften (Lerchl et al. 2015), deren Befunde aber in der Fachcommunity kontrovers diskutiert und in Teilen relativiert wurden (u. a. wegen Ko-Kanzerogenese-Design und Vergleichbarkeit mit dem NTP-Programm).
► Andere Quellen sind erklärte Interessenvertretungen: die EUROPAEM-EMF-Leitlinie (Belyaev et al. 2016) wird von keiner etablierten medizinischen Fachgesellschaft getragen, die BUND-Position ist eine Verbandsposition, keine wissenschaftliche Primärquelle.
► Der EPRS-STOA-Bericht "Health impact of 5G" wurde von einer einzelnen, dem Ramazzini-Institut nahestehenden Autorin verfasst und ist innerhalb der EU-Wissenschaftsgemeinschaft selbst nicht unumstritten.
► Die Aussage, die Übertragbarkeit von Tierversuchen auf den Menschen stehe "außer Frage", wird mit einem ICNIRP-Zitat von 1998 belegt – während die aktuellen ICNIRP-Leitlinien (2020) explizit zum Schluss kommen, dass athermische Gesundheitswirkungen unterhalb der Grenzwerte nicht hinreichend belegt sind. Das ist eine selektive Zitierweise, die einem Ausschuss auffallen sollte.

Fazit zur fachlichen Bewertung: Die Denkschrift ist in sich stimmig argumentiert und benennt reale offene Forschungsfragen (athermische Wirkmechanismen werden tatsächlich erforscht, das ist kein Fantasiethema). Sie stellt aber eine wissenschaftliche Minderheitsposition als deutlich gesicherter dar, als es der internationale Konsens (WHO, ICNIRP, BfS, SSK) hergibt, und der vorgeschlagene Grenzwert ist nicht aus einer Risikoschwelle abgeleitet, sondern eine politisch gesetzte Vorsorgegröße, die realistischerweise einen kompletten Infrastrukturumbau voraussetzt.

Zu den Erfolgsaussichten der Klage

Aus der Kampagnenseite wird klar, welchen Weg die Kompetenzinitiative wählt: eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland vor dem VG Berlin, gestützt auf Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), mit dem Ziel einer "drastischen Verschärfung der Grenzwerte".

Zulässigkeitsprobleme
► Die 26. BImSchV ist eine Bundesverordnung. Eine prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO gegen Bundesverordnungen ist vor Verwaltungsgerichten grundsätzlich nicht eröffnet – dieser Weg ist im Kern Landesrecht vorbehalten. Es müsste also entweder eine Feststellungsklage (Feststellung einer grundrechtlichen Schutzpflichtverletzung des Staates) oder eine allgemeine Leistungsklage auf Tätigwerden des Verordnungsgebers gewählt werden. Beides ist prozessual voraussetzungsvoll und in der Rechtsprechung selten erfolgreich, weil Gerichte dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten einen weiten Gestaltungsspielraum zubilligen und nur bei evidentem, eklatantem Schutzversagen eingreifen.
► Denkbar ist, dass die Kläger sich am Vorbild des Klimabeschlusses des Bundesverfassungsgerichts (2021) orientieren, der eine Schutzpflichtverletzung wegen unzureichender gesetzlicher Vorsorge feststellte. Der entscheidende Unterschied: Dort war die physikalische Kausalkette (CO2-Emissionen – Erderwärmung – Freiheitseinbußen künftiger Generationen) wissenschaftlich unstrittig; das Gericht musste nur die verfassungsrechtliche Bewertung vornehmen, nicht den zugrunde liegenden wissenschaftlichen Sachverhalt neu ermitteln. Bei athermischen EMF-Wirkungen fehlt genau diese wissenschaftliche Eindeutigkeit – Gerichte müssten hier einen offenen Wissenschaftsstreit selbst entscheiden, wovor sich Verwaltungsgerichte traditionell scheuen.

Bisherige Rechtsprechung spricht gegen die Kläger. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach (u. a. 2002, 1 BvR 1676/01) Verfassungsbeschwerden gegen die Mobilfunk-Grenzwerte zurückgewiesen und dabei betont, dass der Verordnungsgeber sich an anerkannten wissenschaftlichen Gremien (ICNIRP-Systematik) orientieren darf und nicht verpflichtet ist, jeder Minderheitsposition zu folgen, solange er den Erkenntnisstand im Blick behält (Beobachtungspflicht). Diese Linie wurde seither nicht grundlegend erschüttert.

Ein realistischerer Hebel liegt, wie schon erwähnt, in Einzelfallklagen gegen konkrete Verwaltungsakte (Standortbescheinigungen einzelner Sendeanlagen), wo Gerichte – wie beim OVG Koblenz 2024 – bereit waren, den aktuellen Forschungsstand im konkreten Fall neu aufzuklären. Das kann mittelbar Druck erzeugen, ist aber etwas anderes als eine gerichtlich erzwungene Verordnungsänderung.

Mein Gesamturteil für den Ausschuss: Die Klage hat als Instrument, eine "drastische Verschärfung der Grenzwerte" über eine Verpflichtungs- oder Feststellungsklage am VG Berlin zu erzwingen, nach der bisherigen Rechtsprechungslinie geringe Erfolgsaussichten – sowohl wegen prozessualer Hürden als auch wegen der etablierten richterlichen Zurückhaltung gegenüber der wissenschaftlichen Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers. Realistischer ist eine mittelfristige politisch-mediale Wirkung der Kampagne (Pressekonferenz, Öffentlichkeitsarbeit), unabhängig vom juristischen Ausgang – was ja auch der Fokus der Website auf Spendenwerbung und PR-Strategie-Workshop nahelegt.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
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Spenden, Grenzwertsenkung, Kampagne, Kühling, STOA-Bericht, Bund-Positionspapier, EUROPAEM, ICNIRP-Leitlinien, Feststellungsklage, Erfolgsaussicht, Öffentlichkeitsarbeit

Die Funkwende aus Sicht von Gemini (Abstract)

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 2 Stunden, 23 Min.) @ H. Lamarr

Abstract

Diese Bewertung fasst die fachliche Analyse zu Wilfried Kühlings Denkschrift „Funkwende“ sowie die juristische Prognose zur Klage der Kompetenzinitiative e.V. vor dem VG Berlin zusammen: Kühlings Konzept bietet einen wissenschaftlich und ökologisch durchdachten Ansatz, der durch eine Trennung von Innen- und Außenraumgrenzwerten, Dämpfungsvermeidung und die Nutzung optischer Freiraumkommunikation (Li-Fi) erhebliche Potenziale für Gesundheitsschutz, Energieeffizienz und Datenschutz aufweist. Demgegenüber stehen die Erfolgsaussichten einer Klage auf Verschärfung der Grenzwerte der 26. BImSchV aus juristischer Sicht äußerst schlecht. Der weite Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers bei wissenschaftlichen Ungewissheiten, die Pflicht zur Darlegung einer evidenten Untragbarkeit sowie die gefestigte verwalterische Rechtsprechung schließen einen gerichtlichen Erfolg nahezu aus.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Die Funkwende aus Sicht von Gemini (Volltext)

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 2 Stunden, 12 Min.) @ H. Lamarr

1. Kundige Bewertung von Wilfried Kühlings Denkschrift „Funkwende“

Bei einer fachlichen Bewertung vor einem Ausschuss lässt sich Kühlings Denkschrift wie folgt einordnen:

Systemischer Immissionsschutzansatz: Kühling überträgt das im Lärmschutz etablierte Schutz- und Vorsorgekonzept der Trennung von Innen- und Außenraumpegeln auf nicht-ionisierende Strahlung (NIS). Unter Annahme einer durchschnittlichen Gebäudeabschirmung von ca. 20 dB schlägt er Immissionsrichtwerte von 100 µW/m² im Außenbereich und 1 µW/m² für Innenräume vor.

Technologische Neuausrichtung (Li-Fi & Festnetz): Die Denkschrift fordert die Abkehr von einer flächendeckenden Durchstrahlung von Gebäudehüllen von außen mit hoher Sendeleistung. Stattdessen soll der Datenverkehr in Innenräumen über leitungsgebundene Anschlüsse und optische Freiraumkommunikation (Li-Fi / Licht- und Infrarotfrequenzen) abgewickelt werden.

Energie- und Datenschutzvorteile: Kühling argumentiert, dass der Verzicht auf das Überwinden der Dämpfung von Gebäudehüllen die erforderliche Strahlungsleistung um etwa das Hundertfache senkt. Zudem verweist er auf erhebliche Bandbreitenreserven des Lichtspektrums, Energieeinsparungspotenziale (unter Bezugnahme auf Studien des Umweltbundesamtes) sowie erhöhte Datensicherheit, da Licht Wände nicht durchdringt.

Kritik am rechtlichen Schutzkonzept der 26. BImSchV: Der Autor bemängelt, dass sich der staatliche Schutz bisher ausschließlich an thermischen/physikalischen Wirkungen orientiert und damit auf einen reinen Gefahrenschutz beschränkt ist. Biologische und athermische Wirkungen (wie oxidativer Stress oder Krebspromotion) sowie vulnerable Gruppen bleiben unberücksichtigt.

Gesamtfazit für den Ausschuss: Die Denkschrift bietet ein in sich schlüssiges, präventiv ausgerichtetes Konzept, das Umwelt-, Gesundheits- und Datenschutz mit Energieeffizienz verbindet. Die größte Herausforderung liegt jedoch im erforderlichen Paradigmenwechsel: Der flächendeckende Ersatz von WLAN/Mobilfunk in Gebäuden erfordert erhebliche Investitionen in Infrastruktur und Verkabelung sowie einen Wechsel von der reinen Gefahrenabwehr hin zu einem konsequenten Vorsorgeprinzip.

2. Erfolgsaussichten des Klagewegs vor dem Verwaltungsgericht Berlin

Die Kompetenzinitiative e.V. strebt mit Verweis auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) eine Klage vor dem VG Berlin gegen die Bundesrepublik Deutschland an, um eine Verschärfung der Grenzwerte der 26. BImSchV und die Berücksichtigung athermischer Effekte zu erzwingen.

Aus juristischer und verwaltungsgerichtlicher Sicht sind die Erfolgsaussichten dieser Klage als sehr gering einzustufen:

Breiter Einschätzungs- und Bewertungsspielraum: Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und der Oberverwaltungsgerichte steht dem Verordnungsgeber bei wissenschaftlich komplexen und nicht abschließend geklärten Risikolagen ein weiter Gestaltungs- und Bewertungsspielraum zu.

Keine richterliche Ersatz-Risikobewertung: Gerichte betonen regelmäßig, dass sie bei wissenschaftlicher Ungewissheit nicht anstelle der Fachbehörden (wie dem Bundesamt für Strahlenschutz oder der Strahlenschutzkommission) eigene Risikobewertungen vornehmen oder auf Basis einzelner kritischer Studien neue Grenzwerte festlegen dürfen.

Hürde der „evidenten Untragbarkeit“: Eine Pflicht des Staates zum Nachbessern oder Verändern der 26. BImSchV greift gerichtlich erst dann, wenn die geltenden Grenzwerte objektiv nicht mehr vertretbar bzw. „evident untragbar“ geworden sind. Dies verneinen die Gerichte, solange der Verordnungsgeber seiner fortlaufenden Risikobeobachtungspflicht nachkommt.

Gefestigte Rechtsprechungspraxis: Bisherige Verfahren, in denen Kläger die Unbeachtlichkeit der 26. BImSchV wegen athermischer Effekte oder verfassungsrechtlicher Schutzpflichtverletzungen geltend machten, wurden von den Verwaltungsgerichten durchgehend abgewiesen.

Verfahrensrechtliche Hürden: Eine Klage, die direkt auf die Abänderung einer untergesetzlichen Norm (Rechtsverordnung) abzielt, stößt vor den Verwaltungsgerichten zudem auf erhebliche prozedurale Hürden hinsichtlich der Klagebefugnis und der Statthaftigkeit des gewählten Rechtsschutzwegs.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Die Funkwende aus alternativer Sicht von Gemini

H. Lamarr, München, (vor 1 Tag, 1 Stunden, 33 Min.) @ H. Lamarr

Bevor ich die drei K-Intelligenzbestien mit dem eingangs beschriebenen Auftrag auf die Funkwende der "Kompetenzinitiative" losließ, wollte ich spontan von der Google-KI Gemini eine Einschätzung von Kühlings Denkschrift haben. Meine Aufforderung an die KI enthielt jedoch eine Wertung: "Mir kommt das Paper höchst spanisch vor, was hältst du davon?" Die KI reagierte darauf mit einem schonungslosen Verriss der Denkschrift. Hier nur das Fazit:

Deine Wahrnehmung täuscht dich nicht: Das Paper ist kein objektiver Forschungsbeitrag, sondern ein politisch-ideologisches Plädoyer. Es vermischt echte technologische Herausforderungen (wie den Energieverbrauch von Rechenzentren) mit pseudowissenschaftlicher Angstmacherei vor Mobilfunkstrahlung und praxisfremden Lösungsvorschlägen.

Das liest sich völlig anders als die Antwort Geminis auf meinen neutral formulierten Auftrag. Was lernen wir daraus? Auch KI will einem Fragesteller gefallen, indem sie in seinem Sinne antwortet. Um unvoreingenommene Antworten zu erhalten, dürfen der KI deshalb keinerlei Hinweise auf die eigene Erwartungshaltung gegeben werden.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Erwartungshaltung, Gemini, Funkenwende

Die Funkwende wird an Li-Fi scheitern

H. Lamarr, München, (vor 19 Stunden, 21 Minuten) @ H. Lamarr

Die "Kompetenzinitiative" setzt bei ihrer Funkwende auf Li-Fi als Alternative zu W-Lan. Doch die Initiative drückt sich beharrlich um konkrete Angaben zur praktischen Anwendung von Li-Fi herum. Stattdessen erweckt sie bei technischen Laien den irreführenden Eindruck einer "Wunderlösung". Zwischen den Möglichkeit von Li-Fi und einer wirtschaftlich sinnvollen Infrastruktur liegt jedoch ein tiefer Graben.

Eine Lampe ist noch kein Internetzugang

Die "Kompetenzinitiative" stellt Li-Fi als zentralen Baustein ihrer Funkwende dar. In ihrem "Weißbuch" wird Li-Fi als Alternative zu W-Lan genannt und auf der Funkwende-Website ist von alternativen mobilen Techniken mit Lichtfrequenzen die Rede. Das klingt schön einfach: Statt Funk übertragen nach der Wende Lampen die Daten mit Licht.

Aber: Eine Lampe saugt die Daten nicht aus dem Nichts. Sie muss selbst an ein Datennetz angebunden sein. Eben diesen Sachverhalt behandelt die "Kompetenzinitiative" auffallend vage. Konkrete Angaben dazu, wie eine flächendeckende Li-Fi-Versorgung in Wohnungen, Schulen oder Büros realisiert werden soll, sucht man auf den Seiten des Vereins vergeblich.

Dabei ist die technische Frage ganz simpel: Wie kommt das Nutzsignal zur Deckenleuchte? Per Ethernet oder Glasfaser? Dann muss durch den Putz hindurch eine Datenleitung zu jeder Li-Fi-Leuchte geführt werden. Über Powerline? Dann braucht jede Leuchte zusätzliche Kommunikationselektronik und "Elektrosensible" klagen wegen dem mit Power-Line-Communication verbundenen Elektrosmog. Per Funk? Dann wäre die ungeliebte Funkverbindung lediglich zum Li-Fi-Access-Point verlagert. Doch selbst damit ist das Problem nicht gelöst: Licht wird abgeschattet, hat eine begrenzte Reichweite und erfordert für eine gute Raumabdeckung gegebenenfalls mehrere Zugangspunkte. Das alles kostet bei flächendeckender Inhouse-Anwendung Unsummen, und der Mehrwert gegenüber W-Lan lässt sich nur mühsam, wortreich und fragwürdig begründen.

Die Fachwelt kennt diese Probleme

Das sind alles keine Einwände von Li-Fi-Gegnern. Das Fraunhofer HHI entwickelt beispielsweise ausdrücklich Li-Fi-Systeme, bei denen die Deckenmodule über Ethernet oder Powerline an das Datennetz angebunden werden. Auch das Schweizer Bakom beschreibt die Anbindung an das Datennetz, die Rückübertragung vom Endgerät, Abschattung, Mobilität und Abdeckung als praktische Herausforderungen.

Li-Fi ist keineswegs eine Scheintechnik. Die Datenkommunikation via Licht kann in bestimmten Umgebungen sehr interessante Vorteile bieten. Gerade deshalb ist es auffällig, dass die "Kompetenzinitiative" die konkreten Randbedingungen ihrer eigenen Li-Fi-Vision so stiefmütterlich behandelt. Aus der technisch richtigen Aussage "Datenübertragung mit Licht ist möglich" wird wegen der Vernebelung konkreter Anwendungsaspekte gegenüber Laien leicht die falsche Vorstellung: "Dann können wir W-Lan einfach durch Lampen ersetzen."

Technisch möglich ist nicht automatisch wirtschaftlich sinnvoll

Ein Blick übern Zaun hilft, den Unterschied zu verstehen. In Europa gibt es bis heute zahlreiche unterschiedliche Steckersysteme für Haushaltsstrom. Eine europaweit einheitliche Steckdose wäre technisch zweifellos sinnvoll: Die Vielfalt der Systeme würde verschwinden, Geräte könnten grenzüberschreitend überall ohne Adapter betrieben werden, die Produktion wäre günstiger, die Lagerhaltung einfacher. Trotzdem fordert niemand ernsthaft, sämtliche vorhandenen Steckdosen und Stecker in Europa auszutauschen. Der Grund ist nicht ein technisches Hindernis, sondern eine simple Kosten-Nutzen-Rechnung: Die installierte Basis umfasst hunderte Millionen Stecker und Steckdosen. Der Aufwand einer Umrüstung wäre gigantisch, wohingegen der gewonnene Gebrauchsnutzen für die meisten Menschen vergleichsweise gering wäre.

Die gleiche Frage stellt sich auch bei Li-Fi. Dass man mit Licht Daten übertragen kann, ist interessant und unstreitig. Daraus folgt aber noch lange nicht, dass es sinnvoll ist, die vorhandene W-Lan-Infrastruktur durch eine Vielzahl optischer Zugangspunkte zu ersetzen.

Die eigentliche Berechnung fehlt

Wer W-Lan großflächig durch Li-Fi ersetzen will, müsste deshalb eine einfache, aber entscheidende Berechnung vorlegen: Wie viele Li-Fi-Zugangspunkte werden benötigt? Wie werden sie an das Datennetz angebunden? Wie werden Abschattungen und Mobilität beherrscht? Welche zusätzliche Elektronik ist erforderlich? Was kostet die Installation? Und welchen praktischen Mehrwert erhält der Nutzer dafür gegenüber einem bereits vorhandenen W-Lan-Access-Point? Oder auch: Ist es sozial gerechtfertigt, wegen einer handvoll überzeugter "Elektrosensibler" das ganze Land einer Funkwende zu unterziehen?

Die "Kompetenzinitiative" beantwortet keine dieser Fragen in einer Weise, die ihre weitreichende Funkwende technisch, wirtschaftlich und sozial plausibel machen würde. Stattdessen bleibt sie im Ungewissen stecken, was im Ernstfall Fluchtmöglichkeiten nach allen Seiten offen lässt.

Auf diese Weise wird eine prinzipiell funktionierende Technik rhetorisch zur scheinbar gebrauchsfertigen Lösung eines proklamierten Infrastrukturproblems. Doch Li-Fi ist keine Wunderlösung. Es ist eine interessante Übertragungstechnik mit gewissen Vorteilen und Nachteilen. Ob daraus jemals eine sinnvolle großflächige W-Lan-Alternative wird, entscheidet jedoch weder die "Kompetenzinitiative" noch deren Funkwende, sondern die praktische und wirtschaftliche Gesamtbilanz. Eben diese Bilanz bleibt die Funkwende bislang jedoch schuldig. Mutmaßlich aus gutem Grund.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Ko-Ini, VLC, HHI, Weißbuch, Li-Fi, Funkwende

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