08 W-Lan in französischen Grundschulen verboten (Allgemein)
In einem von der sogenannten Bayerischen Staatszeitung veranstalteten Pro- & Kontra-Votum zu W-Lan an Schulen behauptet Peter Hensinger am 20. August 2020 frank und frei:
[...] In der Erklärung von Nikosia fordern die Österreichische und Zyprische Ärztekammer ein WLAN-Verbot an Schulen, Frankreich hat es für Grundschulen bereits erlassen. [...]
Damit erweckt er den Eindruck, als gäbe es an französischen Grundschulen weit und breit kein W-Lan. Doch damit liegt der zweite Vorsitzende des Anti-Mobilfunk-Vereins Diagnose-Funk völlig neben der Spur:
Frankreichs Regierung hat kein W-Lan-Verbot für französische Grundschulen erlassen.
Die Desinformation Hensingers ist diesmal besonders unverständlich, da es sich nicht um einen technischen Sachverhalt des Mobilfunks handelt, was dem gelernten Drucker per se Probleme bereitet, sondern um eine simple Wissensfrage, die jeder gut recherchieren kann.
Richtig ist: Von der Grundschule aufwärts dürfen auch alle französischen Schulen wie hier bei uns jederzeit W-Lan einsetzen, um Lehrstoff "digital" auf schulische Tablets oder Notebooks zu vermitteln. Niemand hindert sie daran, solange das Geld für die dazu erforderlichen technischen Einrichtungen zur Verfügung steht.
Mutmaßlich bringt Herr Hensinger zwei Gesetze durcheinander, die in Frankreich den Umgang mit Mobiltelefonen und W-Lan in öffentlichen Einrichtungen für Kinder maßgeblich regeln.
► Das derzeit themenbezogen jüngste Gesetz 2018-698 vom 3. August 2018 verbietet mit Artikel 1 die private Nutzung von Mobiltelefonen oder anderen internetfähigen Geräten in Kindergärten, Grundschulen und höheren Schulen sowie bei Schulveranstaltungen im Freien. Für Unterrichtszwecke ist der Gebrauch der Geräte hingegen gestattet. Gymnasien steht es frei, den privaten Gebrauch uneingeschränkt oder unter Auflagen zu verbieten oder zu erlauben. Schüler mit einer Behinderung sind von dieser Regelung befreit. Wer Verbote missachtet, dessen Mobilgerät kann von der Schulleitung befristet eingezogen werden. Von einem W-Lan-Verbot ist in diesem Gesetz keine Rede.
► Gesetz 2015-136 vom 9. Februar 2015 reguliert hingegen mit Artikel 7 den Gebrauch von W-Lan in öffentlichen Einrichtungen für Kinder. So ist in solchen Einrichtungen die Montage von W-Lan-Routern im Eingangsbereich, in Ruhezonen und Spielzonen dann verboten, wenn sich dort Kinder unter drei Jahren aufhalten können. Bezogen auf Grundschulen verpflichtet Artikel 7 dazu, vor jeder Neuinstallation eines W-Lan-Routers den Schulbeirat darüber zu informieren. Ebenso gilt für Grundschulen: In Klassenzimmern installierte W-Lan-Router dürfen nur für Unterrichtszwecke aktiviert werden, davor und danach müssen die Geräte abgeschaltet sein.
Schlussendlich gibt es noch ein weiteres Gesetz 2010-788 vom 12. Juli 2010, das mit Artikel 184 jedoch nur formelle Dinge regelt wie die Anbringung eines W-Lan-Piktogramms am Eingang von Einrichtungen, in denen W-Lan installiert ist.
Hintergrund
Ein desinformierter Kölner hat im Dezember 2019 auf der privaten Plattform Open Petition eine Petition an den Deutschen Bundestag gestartet. Der offensichtlich von Medienberichten und Anti-Mobilfunk-Vereinen aufgehetzte Mann fordert mit den üblichen seichten Begründungen ein "Verbot von WLAN-Strahlung an Kitas, Krippen und Schulen in Deutschland". Die Petition läuft noch bis Februar 2021 und hat heute rd. 7'840 Unterstützer aus Deutschland, ein eher bescheidenes Ergebnis. Doch diese Petition ist so oder so bereits jetzt gescheitert. Denn der Petent hat übersehen, dass der Deutsche Bundestag ausschließlich Online-Petitionen annimmt, die auf der manipulationsfesteren Petitionsplattform des Deutschen Bundestags gestartet werden. Unverschämte Sammelfristen von länger als 1 Jahr gibt es dort allerdings nicht, nach 4 Wochen fällt die Klappe.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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