Adaptive Antennen: Bundesrat aktualisiert Nis-Verordnung (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 20.12.2021, 00:16 (vor 1028 Tagen)

Bern, 17.12.2021 - Der Mobilfunk und insbesondere 5G spielen bei der Digitalisierung eine wichtige Rolle. Gleichzeitig bestehen Vorbehalte gegenüber dem Ausbau des 5G-Netzes mittels adaptiven Antennen. Um die Strahlung dieser neuen Antennen zu berechnen, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Februar eine Vollzugshilfe für die Kantone und Gemeinden veröffentlicht. An seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat entschieden, einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu verankern. Damit will der Bundesrat die Rechtssicherheit stärken. Die Grenzwerte der NISV sowie das Schutzniveau bleiben unverändert.

Adaptive Antennen sind für den Ausbau des 5G-Netzes ein wichtiges Element. Sie ermöglichen es, die Daten gezielt dorthin zu senden, wo sie nachgefragt werden und reduzieren die Strahlung in andere Richtungen. Am 23. Februar 2021 hat das BAFU den Kantonen und Gemeinden in einer Vollzugshilfe aufgezeigt, wie die Strahlung der adaptiven Antennen berechnet werden kann. Diese Vollzugshilfe zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) schaffte Klarheit für die Behörden, die für die Bewilligung von Mobilfunkantennen zuständig sind.

Um die Grundlagen für die Beurteilung von adaptiven Antennen im Bundesrecht verbindlich festzulegen, hat der Bundesrat einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der NIS-Verordnung verankert. Insbesondere legt er fest, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors (siehe unten) auf bestehende adaptive Antennen nicht als Änderung der Anlage gilt. Damit muss für die Anwendung eines Korrekturfaktors bei bereits bewilligten adaptiven Antennen der zuständigen Behörde aus Gründen der Nachvollziehbarkeit nur noch ein aktualisiertes Formular eingereicht werden.

Grenzwerte und Schutzniveau bleiben gewahrt

Mit diesem Entscheid werden die Grenzwerte, die für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung zentral sind, nicht gelockert, und das heute geltende Schutzniveau bleibt erhalten. Die Nutzung des Korrekturfaktors ist erst erlaubt, wenn die betroffenen Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgerüstet sind. Diese stellt sicher, dass die von den Antennen ausgehende Langzeitbelastung tief gehalten und so auch das Risiko für allfällige, heute noch nicht klar erkennbare Gesundheitsfolgen begrenzt wird. Der vorsorgliche Gesundheitsschutz bleibt somit gewahrt.

Die angepasste NIS-Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

Der Korrekturfaktor

Dank der Fähigkeit der adaptiven Antennen, die Strahlung dorthin zu fokussieren, wo sich das verbundene Mobiltelefon befindet, liegt die Strahlenbelastung in ihrer Umgebung im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen. Bei den adaptiven Antennen darf deshalb ein Korrekturfaktor auf die bewilligte maximale Sendeleistung angewendet werden. Dieser soll sicherstellen, dass adaptive Antennen nicht strenger beurteilt werden als konventionelle. Der Korrekturfaktor erlaubt adaptiven Antennen, über kurze Zeit mehr als die für die Berechnung verwendete Sendeleistung zu strahlen. Damit dies nur während einer kurzen Zeit möglich ist, müssen adaptive Antennen mit einer automatischen Leistungsbegrenzung ausgestattet sein. Diese sorgt dafür, dass die für die Berechnung verwendete Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nicht überschritten wird. Diese technische Massnahme ist die Voraussetzung für die Anwendung des Korrekturfaktors. Eine mehrteilige Prüfung des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) bei den Netzbetreibern ergab, dass die automatischen Leistungsbegrenzungen ihre Funktion zuverlässig erfüllen.

Quelle: Adaptive Antennen: Der Bundesrat schafft Klarheit und erhöht die Rechtssicherheit

Kommentar: Gigaherz-Präsiden Jakob hat noch immer eine Denkblockade, die Anwendung des Korrekturfaktors a) in seiner bioelektrischen Wirkung zu verstehen und b) anschließend zu akzeptieren. Trotz aller Bemühungen, ihm den einleuchtenden Sachverhalt verständlich zu machen, behauptet er jetzt, der Bundesrat legalisiere mit seiner Maßnahme einen Volksbeschiss. Die Selbstgewissheit Jakobs erinnert an eine alte lustige Geschichte von einem Mann, der seine Frau erschlagen hat und nun vor Gericht erklärt, warum er sich von seiner Frau in eine Notlage gedrängt sah.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Postkartenaktion gegen Schweizer Nis-Verordnung

H. Lamarr @, München, Dienstag, 28.12.2021, 17:35 (vor 1019 Tagen) @ H. Lamarr

An seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat entschieden, einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu verankern. Damit will der Bundesrat die Rechtssicherheit stärken. Die Grenzwerte der NISV sowie das Schutzniveau bleiben unverändert.

Der Schweizer Verein "Schutz vor Strahlung" hat eine Vorliebe für Anti-Mobilfunk-Aktionen, die sich nicht an das Hirn organisierter Mobilfunkgegner wenden, sondern an deren Bauch. Jüngstes Beispiel ist eine von dem Verein am 24. Dezember 2021 gestartete Postkartenaktion, mit der faule Mobilfunkgegner auf bequeme Weise gegen die Aktualisierung der Nis-Verordung vom 17. Dezember 2021 protestieren können. Eigenleistung ist dazu nicht vonnöten, denn der Verein bietet eine Art Baukasten an, mit dem jeder sich mit wenigen Klicks eine Protestpostkarte nach persönlichem Geschmack zusammendengeln kann. Wie immer fragt der Verein auch nach der E-Mail-Adresse der Protestanten und weist unübersehbar auf sein Spendenkonto hin.

Selbstverständlich wird diese Aktion an der Nis-Verordnung nichts ändern. Das ist auch nicht das eigentliche Ziel der Aktion. Aus meiner Sicht geht es dem Verein erstrangig darum, sich als Sprachrohr Schweizer Mobilfunkgegner weiter zu etablieren und Konkurrenten zu verdrängen, sich neue E-Mail-Adressen für spätere Aktionen zu sichern und ums Füllen seiner Kasse. Der substanzlose Protest gegen die Nis-Verordnung ist dazu lediglich willkommenes Mittel zum Zweck.

Hintergrund
EMF-Reduktionsfaktor: Die Schweiz sitzt auf einem Pulverfass

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Spendenaufruf, Schweiz, Postkartenaktion, Echokammer

Postkartenaktion: "rechtswidriger Hinterrücks-Entscheid"

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 30.12.2021, 13:24 (vor 1017 Tagen) @ H. Lamarr

Selbstverständlich wird diese Aktion an der Nis-Verordnung nichts ändern. Das ist auch nicht das eigentliche Ziel der Aktion. Aus meiner Sicht geht es dem Verein erstrangig darum, sich als Sprachrohr Schweizer Mobilfunkgegner weiter zu etablieren und Konkurrenten zu verdrängen, sich neue E-Mail-Adressen für spätere Aktionen zu sichern und ums Füllen seiner Kasse.

Mit dem unablässigen Sammeln von E-Mail-Adressen hoffen organisierte Mobilfunkgegner auf einen kumulativ wachsenden Adresspool. Mit jeder Aktion, die neue Adressen bringt, würden die Veranstalter so nach und nach mehr und mehr Teilnehmer gewinnen – so die Theorie. Zur Teilnahme animiert werden die Leute, indem sie E-Mails (Rundbriefe) in ihrem Postfach vorfinden, mit denen sie zur Teilnahme aufgerufen werden. Das Ganze ist ein sich theoretisch selbst aufschaukelndes System, das nur in den Echokammern der Szene stattfindet, maßgeblich jedoch auf die Akquise frischer Stopfgänse zielt. Um diesen Widerspruch aufzulösen und aus den Echokammern zu entkommen, sollen bereits etablierte Stopfgänse zusätzlich zum Postkartenversand an die Medien herantreten und z.B. mit Leserbriefen die Aufmerksamkeit der Bevölkerung auf sich ziehen. Auf die Bevölkerung soll die Aktion wie ein vielstimmiger spontaner Protest aus der Mitte der Gesellschaft wirken, in Wahrheit ist es eine Inszenierung Randständiger mit abseitigen Ansichten.

Wie der Verein Schutz vor Strahlung seinen Adresspool für die momentan aktuelle Aktion nutzt, zeigt der folgende Aufruf, der mit null Sachargument auskommt:

Grosse Mitmach-Aktion!
Postkarte schon abgeschickt?

Guten Tag, haben Sie Ihre Postkarte schon abgeschickt?

Schliessen auch Sie sich den kreativen Postkartenschreibern an und senden Sie Postkarten an den Bundesrat, das BAFU oder an die Medien. Bedienen Sie sich bei unseren Vorlagen oder schreiben sie selber einen Brief.

Jetzt meine Postkarte erstellen... [mit Link zur Aktionsseite]

Bringen auch Sie, Ihre Postkarten bis spätestens am 10. Januar 2022 zur Post und sorgen Sie gemeinsam mit vielen anderen Schreiberlingen für einen riesigen Stapel Briefe beim Bund!

Und wenn Ihre Finger noch nicht müde sind: Schreiben Sie einen Leserbrief. Es ist wichtig, dass die gewöhnlichen Leserinnen und Leser von Tageszeitungen vom rechtswidrigen Hinterrücks-Entscheid des Bundesrats erfahren und Ihre Meinung dazu lesen können.

Nun freuen wir uns auf eine riesige Flut von Postkarten und danken Ihnen herzlich für Ihr Engagement!

Wir wünschen weiterhin frohe Festtage!

Der Vorstand des Vereins Schutz vor Strahlung

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Kinderpost, Inszenierung, Postkartenaktion, Stopfgänse, Schutz vor Strahlung

Erfolg der Schweizer Postkartenaktion gegen 5G

H. Lamarr @, München, Sonntag, 01.05.2022, 14:58 (vor 895 Tagen) @ H. Lamarr

Der Schweizer Verein "Schutz vor Strahlung" hat eine Vorliebe für Anti-Mobilfunk-Aktionen, die sich nicht an das Hirn organisierter Mobilfunkgegner wenden, sondern an deren Bauch. Jüngstes Beispiel ist eine von dem Verein am 24. Dezember 2021 gestartete Postkartenaktion, mit der faule Mobilfunkgegner auf bequeme Weise gegen die Aktualisierung der Nis-Verordung vom 17. Dezember 2021 protestieren können. Eigenleistung ist dazu nicht vonnöten, denn der Verein bietet eine Art Baukasten an, mit dem jeder sich mit wenigen Klicks eine Protestpostkarte nach persönlichem Geschmack zusammendengeln kann.

Glaubt man Mobilfunkgegnern und älteren Meinungsumfragen, sind große Teile des rd. acht Millionen zählenden Schweizervolks gegen 5G eingestellt. Unter dieser Maßgabe müsste die Protestaktion des Vereins "Schutz vor Strahlung" das eidgenössische Bundesamt für Umwelt (Bafu) mit abertausenden von Postkarten überrollt haben. Irrtum: Tatsächlich waren es bis Ende April 2022 nur etwas mehr als 500 Postkarten. Dies ergab eine Anfrage des IZgMF bei der Schweizer Regierung.

In der Abendsonne werfen auch Zwerge lange Schatten

Die bescheidene Resonanz der Postkartenaktion in der Bevölkerung legt den Verdacht nahe, die öffentliche Wahrnehmung von Mobilfunkgegnern in der Schweiz ist verzerrt. Mutmaßlich von den Medien, weil diese häufig über Protestaktionen von (einigen wenigen) Anwohnern eines geplanten Funkmasten berichten und damit den falschen Eindruck eines landesweit großen Bürgerprotests erwecken.

Bestätigt wird dieser Verdacht von der Einrichtung einer Schweizer Meldestelle für "elektrosensible" Nutztiere (Nunis) im Dezember 2013. Anlass waren damals medial stark beachtete Berichte einer handvoll Milchbauern, ihre Tiere würden unter der EMF-Exposition von Funkmasten angeblich gravierende Symptome zeigen. Ende 2018 wurde die Nunis-Meldestelle infolge schwacher Frequentierung geschlossen und Projektleiter Prof. Hässig von der Universität Zürich ließ enttäuscht verlauten:

NIS [Nichtionisierende Strahlung] und Kriechströme stellen in der Landwirtschaft kein wichtiges Problem dar: Die Problematik scheint in der Öffentlichkeit grösser zu sein, als sie wirklich ist, möglicherweise deshalb, weil sich in der Vergangenheit einige wenige betroffene Landwirte wirkungsvoll mediales Gehör verschaffen konnten.

Mobilfunkgegnern laufen die Anhänger davon

Für den Verdacht spricht auch eine aktuelle Statista-Umfrage vom März 2022, die 5G eine gegenüber 2020 sprunghaft zunehmende Akzeptanz in der Schweizer Bevölkerung bescheinigt. Lagen 2020 die 5G-Gegner unter den Befragten noch mit rd. 24 Prozent (absolut dagegen) und rd. 20 Prozent (eher dagegen) vorne, sind 2022 nur noch rd. neun Prozent absolut und 18 Prozent eher gegen 5G. Die Verluste bei den 5G-Gegnern kamen den Befürwortern zugute, von denen 2022 rd. 17 Prozent unbedingt für 5G sind und 32 Prozent eher für 5G.

Wenn die Statista-Umfrage das Meinungsbild in der Schweiz korrekt wiedergibt, gehen den Mobilfunkgegnern die Anhänger scharenweise von der Stange und laufen zu den 5G-Befürwortern über. Auch dieser Prozess kommt nicht überraschend, er spielte sich in der Vergangenheit bei der Einführung jedes neuen Mobilfunkstandards ab. Das Prozedere ist dabei stets gleich: Wegen der Akquise neuer Standorte für Funkmasten schwillt der Protest in der Bevölkerung, angeheizt von Gegnern und den Medien deutlich an und Mobilfunkgegner bekommen Oberwasser. Mit Ende der Akquisephase kollabieren sowohl das Medieninteresse als auch der Bürgerprotest und Mobilfunkgegner ziehen sich in ihre Festungen zurück. Dort warten sie ab, bis das große Protestspektakel mit dem nächsten Mobilfunkstandard von vorne beginnt.

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Tags:
Schweiz, Rinder, Akquise, Postkartenaktion, Schutz vor Strahlung

Einfach Politik: Fast "erschlagen" von 5G-Mailflut

H. Lamarr @, München, Samstag, 02.07.2022, 11:54 (vor 833 Tagen) @ H. Lamarr

Glaubt man Mobilfunkgegnern und älteren Meinungsumfragen, sind große Teile des rd. acht Millionen zählenden Schweizervolks gegen 5G eingestellt. Unter dieser Maßgabe müsste die Protestaktion des Vereins "Schutz vor Strahlung" das eidgenössische Bundesamt für Umwelt (Bafu) mit abertausenden von Postkarten überrollt haben. Irrtum: Tatsächlich waren es bis Ende April 2022 nur etwas mehr als 500 Postkarten. Dies ergab eine Anfrage des IZgMF bei der Schweizer Regierung.

Mitte 2022 gab es noch einen anderen Indikator für die Reichweite Schweizer Mobilfunkgegner. Der Verein Schutz vor Strahlung forderte seine Anhänger auf, ihre Meinung über 5G der Redaktion des SRF-Podcasts "Einfache Politik" kund zu tun. Dem Aufruf folgten knapp 110 Sympathisanten des nach eigenen Angaben 2000 Mitglieder zählenden Vereins. Die von Meinungsbekundungen anscheinend nicht verwöhnte Redaktion sah sich von der "Mailflut" der gut vernetzten Szene fast "erschlagen".

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Gericht bejaht Korrekturfaktoren < 1 ohne Bewilligungsverfahren

H. Lamarr @, München, Samstag, 19.03.2022, 22:48 (vor 938 Tagen) @ H. Lamarr

Bern, 17.12.2021 - Der Mobilfunk und insbesondere 5G spielen bei der Digitalisierung eine wichtige Rolle. Gleichzeitig bestehen Vorbehalte gegenüber dem Ausbau des 5G-Netzes mittels adaptiven Antennen. Um die Strahlung dieser neuen Antennen zu berechnen, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) im Februar eine Vollzugshilfe für die Kantone und Gemeinden veröffentlicht. An seiner Sitzung vom 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat entschieden, einzelne Elemente der Vollzugshilfe in der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) zu verankern.

Die auf den ersten Blick unspektakulären Änderungen der NISV wurden am 1. Januar 2022 wirksam und zeigten schon bald erhebliche Auswirkungen auf die Rechtsprechung in der eidgenössischen Mobilfunk-Streitfrage, ob die nachträgliche Anwendung von Korrekturfaktoren k < 1 für bereits vorläufig (mit k = 1) bewilligte adaptive Antennen mit einem ordentlichen Baubewilligungsverfahren einher gehen muss oder nicht. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich traf zu dieser Frage am 3. März 2022 eine Entscheidung, die folgend in Auszügen vorgestellt wird.

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 teilte die Abteilung Hochbau einer Gemeinde im Kanton Zürich der Swisscom AG mit, seitens der Baudirektion sei sie darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass bei der Mobilfunk-Antennenanlage auf einem Gebäude an der M.-Strasse ohne Einholung der erforderlichen Baubewilligung das Standortdatenblatt mit Korrekturfaktoren <1 aktiviert worden sei. Die Behörde forderte Swisscom auf, umgehend den bewilligungskonformen Zustand herzustellen. Zugleich wies sie darauf hin, die Aktivierung von Standortdatenblättern mit Korrekturfaktoren <1 dürfe erst umgesetzt werden, wenn eine rechtskräftige Baubewilligung vorliege.

Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021 erhob Swisscom fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

Im daraufhin angelaufenen Verfahren weist die Behörde darauf hin, Mobilfunkbetreiberinnen seien von der kantonalen Baudirektion bereits am 2. März 2021 und am 8. Juli 2021 schriftlich darauf hingewiesen worden, dass die Aktivierung von Korrekturfaktoren <1 auch bei bereits bewilligten adaptiven Antennen im Kanton Zürich derzeit allein gestützt auf eine ordentliche Baubewilligung zulässig sei. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Baurekursgerichts des Kantons Zürich sowie des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Im Rahmen der Replik legte Swisscom – unter Bezugnahme auf den Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV sowie ein von ihr und weiteren Mobilfunkbetreiberinnen eingeholtes Gutachten von Prof. Dr. Isabelle Häner vom 24. Juni 2021 sowie den entsprechenden Nachtrag vom 4. August 2021 – erneut dar, weshalb ihres Erachtens die – unter anderem in der bisherigen Rechtsprechung des Baurekursgerichts vertretene – Ansicht, wonach die Aktivierung eines Korrekturfaktors bei bereits bewilligten adaptiven Antennen als Änderung im Sinne der NISV zu gelten habe und einer Baubewilligungspflicht unterliege, unzutreffend sei. Der Rekursgegner verwies daraufhin auf das im Auftrag der BPUK erstellte Rechtsgutachten des Instituts für Schweizerisches und Internationales Baurecht vom 7. Juni 2021 (Prof. Dr. Jean-Baptiste Zufferey et al.), welches darlege, dass aus Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 5 NISV nicht geschlossen werden könne, dass Anpassungen einer Mobilfunkanlage, die nicht als Änderung im Sinne der NISV qualifiziert würden, nicht baubewilligungspflichtig seien.

Nach vollendeter Anhörung der Streitparteien stellte das Baurekursgericht fest: Nach dem bis zum 31. Dezember 2021 in Kraft stehenden Recht wäre der Rekurs abzuweisen gewesen, da die Rekurrentin keine Gründe namhaft machen konnte, welche hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage eine Änderung dieser Rechtsprechung nahelegen würden. Unbehelflich sei z.B. der Hinweis von Swisscom, wonach trotz Aktivierung des Korrekturfaktors der massgebliche Betriebszustand unverändert bleibe, sei doch die Rechtsprechung des Baurekursgerichts in dieser Frage zu einer abweichenden Einschätzung gelangt.

Infolge der am 1. Januar 2022 wirksam gewordenen NISV-Änderung galt zur Entscheidungsfindung jedoch neues Recht. Es entstand dadurch, dass Passagen aus der Vollzugsempfehlung, die keinen Rechtscharakter hat, in die NIS-Verordnung übernommen wurden und damit Rechtscharakter erlangten. Zusammengefasst kam das Rekursgericht daher zu der Entscheidung, dass der Rekurs gutzuheissen und demgemäss die Verfügung der Abteilung Hochbau vom 5. Oktober 2021 aufzuheben sei.

Dieser Entscheid ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Entscheid R4.2021.00180 Baurekursgericht des Kantons Zürich

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