Diagnose-Funk jetzt zu Umweltverbandsklagen berechtigt (Allgemein)
Schwer zu glauben aber wahr: Der Stuttgarter Anti-Mobilfunk-Verein Diagnose-Funk ist seit Anfang 2023 zu Umweltverbandsklagen berechtigt. Das kann ja lustig werden. Der (vermeintliche) Prestigegewinn könnte den Stuttgartern aber noch zu schaffen machen. Nämlich dann, wenn sie von ihrem Klagerecht nicht häufig genug Gebrauch machen und so aus Sicht der Szene untätig sind oder wenn sie vor Gericht regelmäßig den Kürzeren ziehen.
Das Mitgliedermagazin Kompakt des Vereins Diagnose-Funk berichtete im Februar 2023 ungewöhnlich bescheiden von dem Prestigeerfolg:
Dem Verein Diagnose-Funk – Umwelt- und Verbraucherorganisation zum Schutz vor elektromagnetischer Strahlung e. V. (Diagnose Funk) wurde vom Umweltbundesamt (UBA) die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) gemäß § 3 UmwRG erteilt. Damit hat Diagnose Funk die Mitwirkungs- und Klagerechte einer anerkannten Umweltvereinigung erhalten. Wir lassen uns derzeit beraten, auf welche Tatbestände dieses Recht anwendbar ist und über welche Finanzen wir verfügen müssen, um es wahrzunehmen.
So mancher wird sich jetzt wundern, dass einem Verein wie Diagnose-Funk das Recht zu Umweltverbandsklagen eingeräumt wurde. Doch die Liste der vom Bund anerkannten Umwelt- und Naturschutzvereinigungen ist lang, sie umfasst gegenwärtig (Stand 12. Juni 2023) 137 Vereinigungen von wohlbekannten Akteuren bis hin zu kleinen Bürgerinitiativen. Und das UBA hatte keine Wahl, es musste auch Diagnose-Funk in die Liste aufnehmen, denn jede Vereinigung, welche die fünf Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf Anerkennung. Da die Stuttgarter die Voraussetzungen erfüllen, Fachkompetenz in Sachfragen elektromagnetischer Felder zählen nicht dazu, ebenso wenig verantwortungsbewusste Information der Öffentlichkeit über Gesundheitsrisiken hatte das UBA keine Handhabe, den Antrag des Vereins abzulehnen.
Die Umweltverbandsklage stellt eine Besonderheit im deutschen Rechtssystem dar. Klagen vor Verwaltungsgerichten sind normalerweise nur möglich, wenn eine Person durch eine Verwaltungsentscheidung in ihren Rechten betroffen ist. Bereits seit 2006 ermöglicht das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, dass Umweltvereinigungen als „Anwalt für die Umwelt“ vor Gericht auftreten. Sie können dort bestimmte behördliche Entscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen, ohne dass sie selbst in eigenen Rechten betroffen sein müssen. Dieses Recht steht denjenigen Vereinigungen zu, die zuvor eine behördliche Anerkennung erhalten haben.
Mit der Anerkennung erhalten Umweltverbände das Recht, verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe gegen behördliche Entscheidungen oder deren Unterlassen einzulegen. Welche Entscheidungen das sind, wird in § 1 Absatz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz festgelegt. Die Vorschrift erfasst beispielsweise Entscheidungen über die Zulassung von Industrieanlagen, von Anlagen zur Energieerzeugung sowie Entscheidungen über die Zulassung großer Infrastrukturvorhaben und über die Annahme von Plänen und Programmen. Zudem haben anerkannte Umweltvereinigungen in einigen Planungs- und Verwaltungsverfahren eine hervorgehobene Stellung. So sind Behörden angehalten, anerkannte Umweltvereinigungen bei Umweltverträglichkeitsprüfungen und bei der Planung von Stromnetzen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz (Nabeg) in besonderer Weise einzubeziehen.
Quelle: Anerkannte Umweltvereinigungen - Erfolgreich für den Schutz der Umwelt
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H. Lamarr,
23.06.2023, 21:02
- Diagnose-Funk jetzt zu Umweltverbandsklagen berechtigt - KlaKla, 24.06.2023, 07:50