ÖVE/ÖNORM E 8850 wurde durch ÖVE-Richtlinie R 23-1 ersetzt (Allgemein)
Der Tiger, den der Rechnungshof freigelassen hat, ist m. E. ein reinrassiger Papiertiger. Sollte sich hierzulande die verwaltungsrechtlich einzige Speerspitze der Mobilfunkgegner, Ex-Verwaltungsrichter Bernd. I. Budzinski der Angelegenheit annehmen, wird die Beurteilung der Rechtslage ganz sicher dramatischer ausfallen. Doch das kennen wir von ihm schon ...
Zuguterletzt hier noch der Auszug aus einem Dokument (Gutachterliche Aussagen zu den Änderungen HL-Strecke Wien-Salzburg; viergleisiger Ausbau und Trassenverschwenkung im Abschn. Linz-Marchtrenk [...]), das vom Österreichischen Bundesverwaltungsgericht am 13. Dezember 2018 für die Dauer von acht Wochen öffentlich einsehbar publiziert wurde. Diesem Dokument zufolge ist die ÖVE/ÖNORM E 8850 in Österreich nicht mehr gültig, sie wurde 2017 durch die ÖVE-Richtlinie R 23-1 ersetzt. Möglicherweise sind dadurch die Einwände des Rechnungshofes, der sich noch auf die ÖVE/ÖNORM E 8850 bezieht, hinfällig:
[...] Bis 2016 wurde bei Genehmigungsverfahren in Österreich entsprechend dem Stand der Technik als Grundlage für die Bewertung der elektrischen und magnetischen Felder die Referenzwerte der ÖVE/ÖNORM E 8850 (Ausgabe: 2006-02) „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz – Beschränkung der Exposition von Personen“ herangezogen und war gemäß Geltungsbereich sowohl für die „Allgemeinbevölkerung“ als auch für „Beruflich exponierte Personen“ anzuwenden und beruhte im Wesentlichen auf Vorgaben von ICNIRP beruht im Wesentlichen auf Vorgaben von ICNIRP 1998.
Für die Beurteilung der EMF am Arbeitsplatz war die EU-Richtlinie 2013/35/EG umzusetzen. In Österreich wurde dies durch die 179 Verordnung: Verordnung Elektromagnetische Felder – VEMF und Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2014 und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche; (Veröffentlicht am 07.07.2016 gültig ab dem 1.08.2016) umgesetzt.
Diese nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2013/35/EG war in den Fachgremien bekannt.
Mit dem neuen Normengesetz (2016) und der erforderlichen Anpassung im Elektrotechnikgesetz ist als Nachfolgeregelung für die ÖVE/ÖNORM E 8850 nunmehr die aktuelle ÖVE-Richtlinie R 23-1 „Elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz – Begrenzung der Exposition von Personen der Allgemeinbevölkerung“ ab 2017 04 01 gültig. Die OVE Richtlinie R 23-1 beruht im Wesentlichen auf Vorgaben von ICNIRP 2010 und berücksichtigt neue Forschungserkenntnisse.
Nachstehende Neuerungen in der OVE-Richtlinie R 23-1 gegenüber der bislang geltenden ÖVE/ÖNORM E 8850 waren zu beachten:
- Erhöhung des Referenzwertes für das magnetische Feld bei 50 Hz von 100μT auf 200μT (gemäß ICNIRP 2010, die Grenzen für bahnfrequente 16,7-Hz-Felder bleiben jedoch gleich bei 300μT
- Reduktion des Referenzwertes für das elektrische Feld von 10 kV/m auf 5 kV/m
- Berücksichtigung der Exposition bei gleichzeitig auftretenden elektrischen und magnetischen Feldern für die Allgemeinbevölkerung.
[...]
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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- Österreich ohne Rechtsgrundlage zum Schutz vor EMF-Einwirkung? -
H. Lamarr,
25.01.2019, 20:05
- Österreich ohne Rechtsgrundlage zum Schutz vor EMF-Einwirkung? -
H. Lamarr,
25.01.2019, 21:52
- ÖVE/ÖNORM E 8850 wurde durch ÖVE-Richtlinie R 23-1 ersetzt - H. Lamarr, 25.01.2019, 22:18
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H. Lamarr,
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