Arglistige Täuscher am Werk (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 14.04.2016, 13:20 (vor 2957 Tagen)

Ein bekannter EHS musste schon einmal sicher geglaubtes Geld in den Wind schießen, weil ihm noch vor Auszahlung des hübschen Sümmchens durch eine Versicherung "arglistige Täuschung" nachgewiesen werden konnte.

Jetzt greift der Drachentöter von Schwarzenburg auf "arglistige Täuschung" zurück und unterstellt diese keinem geringeren als dem Schweizer Bundesrat, was hierzulande der "Deutschen Bundesregierung" entspricht. Der Knirps legt sich wieder einmal mit einem heimischen Giganten an. Dieser Drache haust in Bern, wird aller Voraussicht nach von dem Angriff des fürchterlich furchtlosen Drachentöters jedoch nicht das Geringste mitbekommen.

Auszug aus dem (deutschen) Rechtsanwalt-Wörterbuch:

Arglistige Täuschung

Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 I BGB liegt vor, wenn jemand bei einem anderen vorsätzlich einen Irrtum hervorruft, um ihn zur Abgabe einer Willenserklärung zu veranlassen.

Die Täuschung kann durch Vorspiegelung falscher Tatsachen, aber auch durch einfaches Verschweigen einer Tatsache hervorgerufen werden.

Das arglistige Handeln erfordert zumindest Vorsatz, eine gezielte Absicht ist nicht erforderlich. Der arglistig Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen oder für möglich halten.

Möge jeder der mag selbst erforschen, inwieweit die folgende Behauptung des Knirps' aus Schwarzenburg der Wahrheit entspricht: "Hintergründe und Fakten zum arglistigen Täuschungsmanöver, welches der Schweizer Bundesrat mit der Änderung der Verordnung zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung abgeliefert hat."


Hintergrund
Feindbildüberhöhung: Ein Knirps gegen Giganten

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Feindbild, Narrenhaus, Scheinriese, Feindbildüberhöhung


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