Recht: Mobilfunkmast auch im reinen Wohngebiet (Allgemein)
Das Verwaltungsgericht Koblenz wies eine Klage gegen den Bau eines Mobilfunksendemast ab.
Der Kläger wollte den Sendemast nicht in unmittelbarer Nähe, seines Hauses dulden.
VG Koblenz, Urteil vom 01.03.2011 - 1 K 1099/10.KO.
Nachbar sah Gebietscharakter beeinträchtigt
Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in unmittelbarer Nähe zum genehmigten Funksendemast. Gegen die dem beigeladenen Mobilfunkanbieter erteilte Baugenehmigung legte er Widerspruch ein und argumentierte, dass der Mobilfunksendemast insbesondere durch sein Erscheinungsbild den Gebietscharakter der als reines Wohngebiet zu qualifizierenden Umgebung beeinträchtige.
Kreisrechtsausschuss: Sendemast als Nebenanlage ausnahmsweise zulässig
Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Neuwied wies den Widerspruch zurück. Der Mobilfunksendemast sei als Nebenanlage auch in einem reinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus seien baurechtliche Abstandsflächen ebenso eingehalten wie funkstrahlenbedingt festgesetzte Sicherheitsabstände. Auch gingen von der Anlage keine übermäßigen optischen Störungen aus.
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