Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens (Forschung)
Auszug aus GRUNDSÄTZE ZUR SICHERUNG GUTER WISSENSCHAFTLICHER PRAXIS AN DER RHEINISCH-WESTFÄLISCHEN TECHNISCHEN HOCHSCHULE AACHEN, festgeschrieben im März 2000.
§ 7 Wissenschaftliches Fehlverhalten
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewußt bzw. grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt bzw. sonstwie deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird, insbesondere durch
a) Falschangaben wie
- das Erfinden von Daten,
- das Verfälschen von Daten, z. B. durch unvollständige Verwendung von Daten und Nichberücksichtigung unerwünschter Ergebnisse, ohne diese offenzulegen, bzw. durch Manipulation einer Darstellung bzw. Abbildung,
- unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben bzw. einem Förderantrag (einschließlich Falschangaben zum Publikationsorgan und zu in Druck befindlichen Veröffentlichungen),
b) die Verletzung geistigen Eigentums in bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk bzw. von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren bzw. Forschungsansätze durch
- die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
- die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen anderer, insbesondere als Gutachter (Ideendiebstahl),
- die Anmaßung bzw. unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- bzw. Mitautorschaft,
- die Verfälschung des Inhalts,
- die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre bzw. der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind, bzw.
c) die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis,
d) die Sabotage von Forschungstätigkeit, einschließlich des Beschädigens, Zerstörens bzw.
Manipulierens von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien bzw. sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt, sowie
e) die Beseitigung von Primärdaten, sofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen bzw. disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
(2) Wissenschaftliches Fehlverhalten besteht auch in einem Verhalten, aus dem sich eine Mitverantwortung für das Fehlverhalten anderer ergibt, insbesondere durch aktive Beteiligung, Mitwissen um Fälschungen, Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen bzw. grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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H. Lamarr,
04.03.2010, 00:33
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Sektor3,
04.03.2010, 10:28
- Wiener Definition wissenschaftlichen Fehlverhaltens - Sektor3, 04.03.2010, 11:50
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Sektor3,
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