Notlagen: Hells-Angel-Freispruch und EHS (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 04.11.2011, 08:54 (vor 4801 Tagen)

Was hat der Freispruch für einen Rocker der Hells Angels mit EHS zu tun?

Der BGH hat gestern den Schuldspruch gegen ein Mitglied der Motorradgang mit der Begründung aufgehoben, der Mann habe in irrtümlicher Notwehr gehandelt. Er hatte durch seine geschlossene Haustür geschossen, weil er glaubte, rivalisierende Bandidos wollten eindringen, und dabei einen SEK-Beamten tödlich getroffen. Das Gericht setzt die irrtümliche Notwehr mit echter Notwehr gleich und hob den Schuldspruch wegen Totschlag auf.

Überzeugte (eingebildete) EHS sind in einer nicht ganz unähnlichen Situation. Auch sie plädieren auf "nicht schuldig", reklamieren bislang jedoch vergeblich die Anerkennung ihrer "subjektiv empfundenen Notlage" als echte Notlage, verbunden mit einer Anerkennung von Elektrosensibilität als Behinderung. Doch ihre subjektive Notlage ist unglaubwürdig im Vergleich zu der irrtümlichen Notwehr des Rockers. Auch der dämliche Spruch, "wer heilt hat recht", hilft den EHS nicht aus der Klemme. Denn wenn ein Quacksalber einen eingebildeten Kranken von seinen Symptomen befreit, ist dies für den Heiler lediglich gewinnbringend, jedoch kein gerichtsverwertbarer Nachweis für die Anerkennung einer vermeintlich neuen Zivilisationskrankheit.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Notlage


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