10. VG Neustadt macht Killinger Strich durch die Rechnung (Allgemein)
Kein Zweifel, Deutschland schmort im Sommerloch. Sogar der Bundeskanzler macht Pause. Doch das Führerhauptquartier organisierter Mobilfunkgegner in Stuttgart lässt sich davon nicht unterkriegen. Es belebt seine erschöpften Streitkräfte mit der Meldung von einem angeblich bahnberechenden Grenzwerturteil, erstritten von der Rechtsanwältin Sibylle Killinger in einem Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Noch sind die Schlüsselfiguren guter Dinge, doch sie werden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit scheitern. Wollen wir wetten?
Am 12. März 2025 verhandelt das VG Mainz unter dem neuen Aktenzeichen 3 K 299/24.MZ ab 10:00 Uhr mündlich die abseitige Rechtsauffassung der Anwältin Sibylle Killinger, eine ordentliche Standortbescheinigung gemäß 26. BImSchV schütze Anwohner von Funkmasten nicht zuverlässig vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen einer HF-EMF-Befeldung.
Wahrscheinlich verleitete Killingers Rechtsauffassung, die von dem Verein Diagnose-Funk öffentlich verbreitet wird, vorab andere Kläger in Ludwigshafen, in die gleiche Kerbe zu hauen. Gut bekommen ist dies den Klägern jedoch nicht, sie unterlagen mit Urteil 5 L 18/25.NW vom 6. Februar 2025. Die Urteilsbegründung könnte für die kommende Verhandlung in Mainz wegweisend sein. Worum es im Fall Ludwigshafen ging, erzählt das VG Neustadt in einer erhellenden Pressemitteilung:
Nachdem zuvor eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Mobilfunkmastes ergangen war, erteilte die Bundesnetzagentur der Telekom Deutschland GmbH im Dezember 2024 eine sog. Standortbescheinigung für den Standort Ludwigshafen Gartenstadt Nord mit einer Montagehöhe von 29 m und mehreren Funkanlagen. Mit der Erteilung einer Standortbescheinigung wird festgestellt, dass eine Mobilfunkanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft. Die Standortbescheinigung dient als Voraussetzung für den Betrieb ortsfester Funkanlagen und hat die Funktion einer Betriebsfreigabe.
Die Antragsteller wohnen bzw. arbeiten in einem Gebäude, das ca. 16 m von dem Standort des Mobilfunkmasts entfernt ist. Sie suchten nach Zurückweisung ihres Widerspruchs um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach und machten geltend, zwar würden die zulässigen Grenzwerte der maßgeblichen 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) eingehalten. Die darin aufgeführten Grenzwerte genügten jedoch nicht wissenschaftlichen Standards und seien rechtswidrig. Deshalb drohten ihnen gesundheitliche Schäden.
Die 5. Kammer des Gerichts hat den Antrag mit Beschluss vom 6. Februar 2025 abgelehnt. Zur Begründung führte die Kammer aus, die angefochtene Standortbescheinigung entspreche den gesetzlichen Anforderungen. Da die Funkanlage die Grenzwerte nach der 26. BImSchV einhalte, habe die Bundesnetzagentur die Standortbescheinigung zu Recht erteilt. Für das vorliegende Verfahren sei deshalb auf der Grundlage der 26. BImSchV davon auszugehen, dass die streitgegenständliche Mobilfunkanlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe.
Das Gericht sei weder berechtigt noch dazu verpflichtet, im Rahmen seiner Kompetenz die 26. BImSchV zu verwerfen und seiner Entscheidung andere als in der 26. BImSchV festgesetzten Grenzwerte bzw. andere Maßstäbe hinsichtlich der von der hier streitgegenständlichen Mobilfunkanlage ausgehenden Strahlung und der damit behaupteten zusammenhängenden Gesundheitsgefahren zu Grunde zu legen. Es sei vielmehr allein Aufgabe des Verordnungsgebers, die zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren erforderlichen Grenzwerte festzusetzen. Dabei komme dem Verordnungsgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu, der auch Raum lasse, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebiete nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Ihre Verletzung könne nur dann festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen habe oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich seien, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückzubleiben.
Aus dem Vorbringen der Antragsteller gewinne die Kammer jedoch nicht die Überzeugung, dass die Grenzwerte seitens des Verordnungsgebers zu hoch angesetzt bzw. belassen worden seien. Es fehle damit an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Bundesnetzagentur ihrer Beurteilung nicht den Grenzwert nach der 26. BImSchV hätte zugrunde legen dürfen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt werden.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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