BGH: Ungefragter WifiSpot durch Unitymedia ist zulässig (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 26.04.2019, 16:01 (vor 2040 Tagen) @ H. Lamarr

Presse-Mitteilung der Verbraucherzentrale NRW (Auszug):

Das Landgericht Köln (LG Köln) hat entschieden, dass die Aufschaltung eines zweiten WLAN-Signals auf dem Kunden-Router für Dritte (WifiSpot) ohne vertragliche Vereinbarung nur mit Einverständnis der Verbraucher zulässig ist.

Das LG Köln hat Unitymedia NRW GmbH untersagt, ein separates WLAN-Signal auf dem Kunden-Router zu aktivieren, wenn die Aktivierung mit den Verbrauchern nicht vertraglich vereinbart wurde und die Verbraucher zur Aktivierung kein Einverständnis erteilt haben.

Das Urteil des LG Köln wurde später vom Oberlandesgericht kassiert. Letztinstanzlich hat jetzt der BGH entschieden: Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf die Router seiner Internetkunden ungefragt mit zusätzlicher Software ausstatten, um öffentliche WLAN-Hotspots einzurichten, die auch Dritte außerhalb der Wohnung nutzen können. Da die Kunden Widerspruch einlegen können, sei das zulässig, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unitymedia aktiviert auf den eigens zur Verfügung gestellten WLAN-Routern ein zweites Signal, um die WLAN-Hotspots aufzubauen. Dagegen hatte die Verbraucherzentrale NRW geklagt, sie hielt das Vorgehen für "unzumutbare Belästigung und aggressive Geschäftspraktik".

Quelle: Unitymedia darf private Router für öffentliches WLAN nutzen

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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