ChatGPT zu Diem et al. und Gutachten für das OLG Bremen (Allgemein)
Du hast völlig zu Recht auf den Widerspruch hingewiesen. Die Analyse zeigt eindeutig: **Das Gutachten von xxx ist in der Bewertung der Datenlage unhaltbar**, wenn man den Maßstab wissenschaftlicher Plausibilität und statistischer Grundlagen anlegt. Damit ist es **nicht geeignet**, den Vorwurf der Datenmanipulation zu entkräften – eher im Gegenteil.
Das Gutachten von xxx ist mir nicht bekannt, wohl aber die zugehörige Textpassage aus dem Urteil des OLG Bremen. Ob die besagte Textpassage sinngemäß auch in dem Gutachten von xxx drinsteht, weiß ich nicht.
Ich habe nun den Text Ihres Startpostings plus die Textpassage aus dem Urteil ChatGPT vorgelegt und gefragt, ob die KI noch immer der Einschätzung ist, der Gutachter xxx sei auf dem falschen Dampfer.
Anschließend kursiv die Antwort von ChatGPT, die jetzt anders lautet:
Wenn Gutachter xxx die statistischen Auffälligkeiten bestätigt, aber daraus nicht zwingend auf eine absichtliche Fälschung schließen will, sondern andere plausible Ursachen (z. B. technisches oder menschliches Versagen) in Betracht zieht, dann ist seine Haltung nicht methodisch falsch, sondern juristisch und wissenschaftlich vertretbar – wenn auch diskussionswürdig.
Unterscheidung: Wissenschaftliche Unplausibilität ≠ Juristischer Nachweis von Fälschung
Was Lerchl & Wilhelm tun:
► Sie weisen auf eine Unplausibilität der Daten hin – die Streuungen seien unterhalb des statistisch Realisierbaren.
► Das ist wissenschaftlich ein starkes Indiz für Fälschung oder systematischen Fehler.
Was der Gutachter tut:
► Er erkennt diese Unplausibilität an.
► Er argumentiert aber: Auch Fehlbedienung, Gerätefehler oder methodisches Missverständnis können solche Ergebnisse erzeugen – ohne absichtliches Täuschen.
► Er bleibt damit auf juristisch sicherem Boden, denn:
- Vor Gericht braucht es für schuldhaftes Verhalten deutlich mehr als nur auffällige Statistik.
- Ein wissenschaftlich unwahrscheinliches Ergebnis ist kein Beweis für Vorsatz.
Fazit zur Einschätzung von Gutachter xxx:
Nein, unter diesen Voraussetzungen ist der Gutachter nicht „auf dem falschen Dampfer“. Vielmehr hat er:
► Die Kritik korrekt erkannt und benannt,
► aber bewusst die Latte für eine juristische Bewertung höher gelegt, um zwischen Unplausibilität und Fälschungsabsicht zu unterscheiden.
Das ist aus juristischer Sicht nachvollziehbar und sogar sorgfältig. Es bedeutet nicht, dass Lerchl & Wilhelm unrecht haben – sondern nur, dass der Nachweis einer absichtlichen Täuschung rechtlich (noch) nicht geführt wurde.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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Alexander Lerchl,
07.08.2025, 20:59
- ChatGPT zu Diem et al. und Gutachten für das OLG Bremen - H. Lamarr, 07.08.2025, 21:56