Alte Sünden bekommen mit Risikokommunikation Schrottwert (Allgemein)

Kuddel, Dienstag, 04.05.2010, 01:01 (vor 5326 Tagen) @ H. Lamarr

*) Elektrosmognews gibt es seit September 2001, ein Impressum hat die Seite von Anfang an nicht gehabt, wie mit der Wayback-Machine schnell kontrolliert werden kann.

Hmm...ich habe nochmal nachgelesen, §5 TMG §55 RSV sind möglicherweise doch nicht zutreffend.
Eher $6 TMG.

Die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung trifft nach § 6 Satz 1 TDG alle Anbieter "geschäftsmäßiger Teledienste". ...Bedauerlicherweise hat es der Gesetzgeber versäumt, näher zu definieren, wann ein Teledienst als "geschäftsmäßig" im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist, um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen...
...Der Gesetzgeber spricht in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen ist.

Hier hat es jemand näher ausgearbeitet:

Achtung !!! Beinhaltet eine private Webseite redaktionell gestaltete Elemente, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit richten und der Meinungsbildung dienen, dann ist ein Impressum nach dem Medienstaatsvertrag im presserechtlichen Sinn erforderlich und es ist ein verantwortlicher Redakteur zu benennen.


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