Landgericht Hamburg: Anmerkungen zum Urteil (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 11.08.2013, 22:33 (vor 4128 Tagen) @ H. Lamarr

Wie Teilnehmer "RDW" hier ausführt, lässt sich das Urteil der ersten Instanz inzwischen auf dieser Website als PDF (12 Seiten) herunterladen.

Aus dem Urteil:

[...] Der Kläger trägt vor, dass Ergebnisse, die wie in der Reflex-Studie auf ein genschädigendes Potential hinweisen, in zahlreichen Untersuchungen unter Verwendung verschiedener Methoden und verschiedener Zellen erlangt worden seien, es komme nicht darauf an, ob die Reflex-Studie in allen Einzelheiten reproduziert worden sei. Gerade die Vielfalt der Nachweismethoden könne als Beleg angesehen werden, dass die Ergebnisse der Reflex-Studie über jeden Zweifel erhaben seien.

Diese Definition für Replikation widerspricht mWn der wissenschaftlichen Übereinkunft, die erst eine möglichst nahe am Original stattfindende Wiederholung eines Experiments als belastbare Replikation ansieht. Mängel einer Originalstudie müssen in einer Replikation jedoch nicht wiederholt werden, sie dürfen sich durch besseres Studiendesign verhindert lassen.

Er beruft sich auf eine Studie für niederfrequente elektromagnetische Felder (Focke, Schuermann, Kuster, Schär), eine Studie für hochfrequente elektromagnetische Felder (Franzellitti, Valbonesi, Ciancagli, Biondi, Bontin, Bersani, Fabbri) sowie weitere Veröffentlichungen (Focke, Xu et al., Campisi et al., Kraca et al. Guler et al., Kesari et al.).

Damit liegt nun endlich eine verbindliche Auflistung der Studien vor, die Dr. Adlkofer selbst als Replikationen von "Reflex"-Teilstudien sieht.

Zudem habe eine andere Forschergruppe an der Medizinischen Universität Wien mit denselben Zellen und denselben Methoden die Ergebnisse der Studie reproduziert, hierfür bietet er Professor Dr. M. als Zeugen an.

Hierbei kann es sich nur um die "Reflex"-Nachfolgestudie (UMTS-Studie) im Rahmen des Athem-Projekts handeln.

Auch auf einer internationalen Konferenz (EMF Health Risk Research) seien im Oktober 2011 die Ergebnisse der Studie bestätigt worden.

Damit kann der Kläger nur diese Konferenz in Brüssel meinen. Was der Kläger darunter versteht, die Ergebnisse seiner Studie seien dort "bestätigt" worden, ist völlig offen. Es gibt viele spekulative Interpretationen. Eine unerwartete objektive Bestätigung kann es mMn auf solchen Konferenzen nicht geben, dazu ist das EMF-Portal zu flink mit der Bereitstellung neuer Studien. Vielleicht meint der Kläger mit Bestätigung eher eine Beipflichtung. In der 3-Seitigen "Conference Summary" (PDF, englisch) ist von "Reflex" und einer Bestätigung jedenfalls nicht die Rede.

Ein Wiederholungsversuch der Reflex-Studie an der Universität Ulm sei aufgrund eines Übermittlungsfehlers nicht vergleichbar gewesen.

Dazu hat Prof. Speit hier Stellung genommen.

[...]

Folgende Zitate sind den Entscheidungsgründen des Gerichts entnommen:

Die Beklagte hat indes ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht genügt. Der Verweis auf die Stellungnahme der Strahlenschutzkommission genügt nicht, um die streitgegenständliche Äußerung als wahr anzusehen. Denn die Replikation der Ergebnisse der Reflex-Studie scheiterte bei der Verwendung derselben Methodik. In Anbetracht des dargelegten Textverständnisses kann es auf diesen Umstand für sich alleine nicht ankommen, denn es geht um die Frage, ob die von der Reflex-Studie erarbeiteten Ergebnisse durch andere Studien bestätigt wurden.

Eine höchst eigenwillige Auffassung des Gerichts, die 1:1-Replikationen (wissenschaftlich am hochwertigsten) eine klare Absage erteilt und stattdessen wissenschaftlich weniger aussagekräftige weil nur entfernt am Original angelehnte Replikationen aufwertet. Sollte ich mit dieser Einschätzung falsch liegen, bitte ich von kompetenter Seite um Korrektur.

Der Nachweis mag im Rahmen der in der Stellungnahme der Strahlenschutzkommission erwähnten Studie [Anm. spatenpauli: wahrscheinlich ist damit die Arbeit von Speit et al. gemeint] nicht gelungen sein, hieraus folgt jedoch nicht, dass die Äußerung als wahr anzusehen ist. Denn der Kläger kann auf mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen verweisen, die die Ergebnisse der Reflex-Studie belegen.

Seit dem Urteil sind zwei weitere dezidierte Reflex-Replikationen gescheitert, wenn ich die Ausführungen des Gerichts richtig verstehe, würden selbst diese neuerlichen Gegenbeweise nichts am Urteil ändern, weil der Kläger auf mehrere wissenschaftliche Veröffentlichungen verweisen kann, die die Ergebnisse der Reflex-Studie belegen.

Das Gericht wertet augenscheinlich keinerlei qualitative Unterscheide zwischen den Replikationen, sondern beschränkt sich auf quantitative Betrachtungen. Der Kläger kann somit nahezu beliebige Studien als Replikationsstudien ins Feld führen, um seinen Bestand an solchen Studien numerisch zu erhöhen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Klage, Verum, Wissenschaftsskandal, Hamburg, Textverständnis, Landgericht, Urteil, Mount Stupid, Pressekammer, Franzellitti, Bersani, Klageverfahren


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