Staatsanwaltschaft Luzern: Das Rätsel um den Metallsaal (Allgemein)

Gast, Dienstag, 17.08.2010, 22:27 (vor 5214 Tagen)

Hier der Anlass für eine Anfrage bei der Staatsanwaltschaft der Stadt Luzern:
Schweizer Justizbehörden werden vollends unglaubwürdig

Die Anfrage galt dem Umstand, ob die Staatsanwaltschaft tatsächlich ein großes Büro aus Elektrosmoggründen hat schirmen lassen oder ob es sich eher um z.B. abhörsichere Vernehmräume handelt.

Und hier die Auskunft des Finanzdepartements der Stadt Luzern (Dienststelle Immobilien, Leiter Portfoliomanagement), an das die Anfrage weiter geleitet wurde. Dem IZgMF wurde die Antwort freundlichweise vom Fragesteller zur Verfügung gestellt:

Sehr geehrter Herr XXXX

Die geplanten Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Emmen an der Rüeggisingerstrasse 29 in Emmenbrücke liegen direkt an der SBB Line Luzern-Olten [Einfügung Admin: siehe Foto unten von der Gigaherz-Seite]. Bereits im Vorfeld der Standortanalyse wurde die Problematik der Magnetfelder untersucht und festgestellt, dass an einzelnen Arbeitsplätzen je nach Raumdisposition Strahlungen auftreten und bauliche Massnahmen zum Schutz der Mitarbeiter notwendig sind.

Der Mittelwert aus 24Std wurde am 21.5.2010 gemessen und beträgt 1900nT im Bereich der Arbeitsplätze entlang der Bahnlinie. Dort wird der Anlagegrenzwert um rund 90% überschritten. Von den total 26 Arbeitsplätzen sind 7 Arbeitsplätze betroffen.

Gemäss der Verordnung für nichtionisierende Strahlung (NISV) gilt ein Anlagegrenzwert von 1000nT, gemittelt aus 24Std. Überschreitet die von der Anlage erzeugte Strahlung (im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung) den Anlagegrenzwert, so ist die Anlage mit einem Rückleiter möglichst nahe beim Fahrdraht auszurüsten. Im vorliegenden Fall ist der Abschnitt mit einem Rückleiter ausgestattet. Der Anlagegrenzwert kann dadurch trotzdem nicht eingehalten werden.

Die Bahn selber muss keine weiteren Massnahmen treffen, da die Anlage vor Inkrafttreten der NISV (23.12.1999) erfolgte und somit als „alte Anlage“ eingestuft wird. Im Sinne der Vorsorge und auf freiwilliger Basis wurde deshalb zusammen mit dem Vermieter entschieden, weitergehende Massnahmen für die 7 Arbeitsplätze entlang der Bahnlinie zu treffen.

Die Beurteilung der Massnahmen erfolgte auf Basis der NISV (nicht ionisierende Strahlungsverordnung). Wir gehen bei dieser Liegenschaft vom Grundsatz aus, Personen mit dauerndem Aufenthalt zu schützen. Mit Ausnahme der sieben Büroräume entlang der Bahnlinie weisen alle anderen Bereiche keine erhöhte Strahlung auf, wozu auch der Computer- und der Empfangsraum gehören.

Die Kosten für die passive Abschirmung werden durch den Vermieter getragen. Der bewilligte Botschaftskredit von Fr. 540'000.- wird vollumfänglich für Ausstattung, Mobiliar, IT und Umzug verwendet.

Für kantonale Bauten hatten wir bis anhin keine ähnliche Situation und wenden die geschilderten Massnahmen zur Abschirmung von Magnetfeldern erstmalig an. Wir sind zuversichtlich, dass wir mit den getroffenen Massnahmen die neusten gesetzlichen Auflagen erfüllen. Wir werden nach Abschluss der Arbeiten einen Nachweis zur Einhaltung der Werte durch eine akkreditierte Inspektionsstelle in Auftrag geben.

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Tags:
Störsignal, Abschirmung, Luzern, Anlagengrenzwert, Erdung, Staatsanwaltschaft


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