Gegendarstellung im Internet (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Samstag, 05.10.2013, 02:35 (vor 4087 Tagen) @ H. Lamarr

Wenn ich das richtig interpretiere, kommt Adlkofer wohl nicht drum herum, die Gegendarstellung von Speit zu bringen ...

Haufe weiß dazu mehr:

Beim Vorliegen falscher Tatsachenbehauptungen im Internet haben Sie das Recht, an gleicher Stelle der Erst-Mitteilung eine Richtigstellung zu veröffentlichen. Allerdings gilt folgende Einschränkung: Bei dem entsprechenden Internetangebot muss es sich um einen regelmäßig aktualisierten Informationsdienst, im Prinzip vergleichbar mit einer Zeitschrift, handeln. Ist dies nicht der Fall, können Sie keinen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen.

Womit es wieder mal schwierig wird ... und Plan B vonnnötig sein könnte:

[...] wenn Sie keinen Anspruch auf Gegendarstellung haben, können Sie vom Betreiber der Website gerichtlich die Unterlassung der Verbreitung falscher Tatsachen verlangen. Liegt eine Beleidigung vor, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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