Rote Karte für Bürgerinitiative Maulbronn (Allgemein)
Ob der Geburtshelfer auch mit der Anti-Mobilfunk-Bürgerinitiative seines Ortes zugange ist, weiß ich nicht. Ihm ist zu wünschen, dass er zu dieser BI strikt auf Distanz gegangen ist.
Auch diese BI macht gegenüber der Stadtverwaltung keinen Stich, wie folgender Einspruch der BI gegenüber dem Stadtbauamt und die Reaktion der Behörde zeigt:
Anregungen der Öffentlichkeit
Bürgerinitiative für Gesundheitsschonenden Umgang mit Mobilfunk Maulbronn
02.05.2013
lt. Unterschriftenliste (12 Unterzeichnende)
Einspruch zum Bebauungsplan Rosenäcker
Auch in Zaisersweiher leiden viele Mitbürger unter der viel zu dichten Befeldung durch Mobilfunk-Sendeanlagen.
Die Kommune hat im Rahmen von Bebauungsplänen die Möglichkeit dies zu begrenzen. Daher halten wir es für dringend erforderlich im Bebauungsplan Rosenäcker einen diesbezüglichen Passus mit aufzunehmen.
Wir schlagen vor:
Im Plangebiet Rosenäcker ist die Installation von Mobilfunk-Sendeanlagen nicht zulässig, außerdem ist von Neueinrichtungen solcher Installationen im Umkreis von 400 Metern zum Schutze des Wohngebietes abzusehen.
Abwägungsvorschläge
Die Anregung wird nicht berücksichtigt.
Ein Ausschluss von Mobilfunkanlangen im Geltungsbereich des Bebauungsplans ‚Rosenäcker' birgt hinsichtlich der Rechtssicherheit ein hohes Risiko. Grundlage müsste in jedem Fall ein das gesamte Gemeindegebiet umfassendes Mobilfunkstandortkonzept sein, in dem nachgewiesen ist, dass eine flächendeckend eine ausreichende Versorgung mit Mobilfunkanlagen gewährleistet ist.
Nach einer Auskunft des Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft vom 28.02.2013 auf eine entsprechende Anfrage im Landtag Baden-Württemberg können solche kommunale Mobilfunkstandortkonzepte grundsätzlich über die Bauleitplanung mit Ausschlusswirkung umgesetzt werden. Die rechtlichen und praktischen Hürden sind allerdings erheblich. Kommunen, die ein Mobilfunkstandortkonzept planerisch absichern möchten, müssen im Rahmen ihrer Abwägung nach der Rechtsprechung beachten, dass ein hohes öffentliches Interesse an einer flächendeckenden, angemessenen und ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Dienstleistungen des Mobilfunks besteht; auch müssen die Kommunen bei ihrer Planung die Wertentscheidung des Bundesverordnungsgebers (Baunutzungsverordnung) einbeziehen, wonach Mobilfunkanlagen grundsätzlich in allen Baugebieten zulassungsfähig sind.
Wesentliche Voraussetzungen für eine wirksame Planung sind insbesondere besondere städtebauliche Gründe für die Beschränkung des Mobilfunks in besonders schutzbedürftigen Teilen des Gemeindegebiets, die Beachtung des Abwägungsgebots und die Sicherstellung einer flächendeckenden, angemessenen und ausreichenden Versorgung des Planungsgebietes mit Mobilfunkleistungen, die Vollzugsfähigkeit und die Verfügbarkeit der (mit Ausschlusswirkung) festgelegten Standorte für die Dauer der Plangeltung sowie die technische Umsetzbarkeit eines Standortkonzepts.
Erschwert wird eine rechtssichere Umsetzung eines Standortkonzeptes durch eine Bauleitplanung mit Ausschlusswirkung auch dadurch, dass sich das Konzept nur am technischen Ist-Zustand und an den aktuellen Nutzerbedürfnissen orientieren kann: künftige Technologien, Bedürfnisse, Nachfragen, Gewohnheiten der Mobilfunknutzer/-innen - und damit künftig planungsrechtlich notwendig werdende Standorte - sind für planende Kommunen hingegen nicht vorhersehbar.
In Abwägung des Planungsrisikos und des erforderlichen Planungsaufwandes mit den tatsächlich zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die potenzielle Errichtung von Mobilfunkanlagen im Plangebiet, wird ein Ausschluss von Mobilfunkanlagen nicht in die Festsetzungen des Bebauungsplanes aufgenommen.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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