Mobilfunkangst: Amtliche Betreuung kann Lösung sein (Allgemein)

AnKa, Sonntag, 29.04.2012, 16:59 (vor 4587 Tagen)
bearbeitet von AnKa, Sonntag, 29.04.2012, 17:46

(Von hier herübergepostet:)

Nachfolgend die ICD-10-Klassifizierung F91 "Störungen des Sozialverhaltens":

"Störungen des Sozialverhaltens sind durch ein sich wiederholendes und anhaltendes Muster dissozialen, aggressiven und aufsässigen Verhaltens charakterisiert. Dieses Verhalten übersteigt mit seinen gröberen Verletzungen die altersentsprechenden sozialen Erwartungen. Es ist also schwerwiegender als gewöhnlicher kindischer Unfug oder jugendliche Aufmüpfigkeit. Das anhaltende Verhaltensmuster muss mindestens sechs Monate oder länger bestanden haben. Störungen des Sozialverhaltens können auch bei anderen psychiatrischen Krankheiten auftreten, in diesen Fällen ist die zugrunde liegende Diagnose zu verwenden."

Diese Beschreibung erinnert deutlich an das fortgesetzte Auftreten mancher Mobilfunkgegner-Wüteriche. Es kann sich im Einzelfall als hilfreich erweisen, dass dafür eine ICD-10-Klassifizierung besteht und somit die Möglichkeit einer Objektivierung gegeben ist. Meine Meinung und Vorschlag hierzu:

Man kann für Personen, die in der beschriebenen Weise auffällig werden, die amtliche Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung beantragen. Den Antrag dafür kann jedermann an das lokal zuständige Amtsgericht stellen. Man erhält dort auf Wunsch das entsprechende Formular, findet dieses aber auch im Netz (das Laden des Formulars kann etwas dauern).

Die Einrichtung einer Betreuung kann man beantragen, wenn die oben beschriebenen Verhaltensmuster bei einer Person auffallen und diese sich erkennbar nicht selbst zu helfen in der Lage zu sein scheint. Insbesondere wenn fortgesetzt die Gefahr der Schädigung anderer und sogar der Selbstschädigung besteht, kann Handeln angezeigt sein. Zur Beantragung einer Betreuung kommt es in den meisten Fällen im Rahmen notwendig werdender Betreuung alternder oder ernsthaft erkrankter Angehöriger. Aber es gibt auch nicht wenige Fälle, wo Ämter irgendwann einschreiten, weil eine Person die Kontrolle über das eigene Handeln verliert und z.B. die Nachbarn zunehmend belästigt, aggressiv wird, wirren Streit um Grundstücksgrenzen beginnt, o.ä.

Bei positiver Entscheidung über den Antrag werden der/dem Betroffenen im Gegensatz zur früher üblichen Entmündigung (Einrichtung einer Vormundschaft) in fein abgestufter Form die notwendigen Elemente einer gesetzlichen Betreuung zuteil. Der Amtsrichter bestimmt dazu den Betreuer. Dies kann entweder eine ehrenamtliche Betreuungsperson sein, oder, in schwierigen Fällen, ein amtlicher Betreuer. Der Betreuer ist gegenüber dem Betreuungsamt rechenschaftspflichtig. Für ihn gilt, dass er bei allen Entscheidungen das Wohl des Betreuten im Auge haben muss.

Die Einrichtung einer Betreuung bedeutet nicht, dass die/der Betreute automatisch jeglicher Selbstverfügung enthoben wird. Die Betreuung durch ein/n Dritte/n kann je nach Anforderung differenziert werden – etwa für Vermögensangelegenheiten, für notwendige Gesundheitsmaßnahmen, für die Aufenthaltsbestimmung, für die Fragen der Altersversorgung oder für die Regelung von Wohnungsangelegenheiten. Diese Differenzierung unterscheidet den Vorgang von der früher üblichen Entmündigung und soll dem Betreuten auch im prekären Zustand immer noch so viel Eigenverantwortung und Selbstverfügung zugestehen wie möglich.

Der Betreuer wird ab seiner Ernennung für den Betreuten Maßnahmen veranlassen, die zu dessen Wohl wirksam werden.

Für das Phänomen der leider nicht nur szenebekannten Mobilfunkgegner-Wüteriche, die in öffentlich einsehbaren Pamphleten auf Homepages andere Menschen fortlaufend persönlich namentlich beleidigen, diese diffamieren und stalken, kann die Einrichtung einer Betreuung ein angemessener Schritt sein. Ebenso wie für Menschen, die ihren Verfolgungswahn auf Mitmenschen übertragen und diesen ihren sozialen Frieden rauben, über sie Beschimpfungen und Unterstellungen verbreiten oder die an ihrem Wohnort, in der Nachbarschaft, gegenüber Nachbarn, aber auch gegenüber völlig Fremden ein beständiges Level an Unfrieden erzeugen - z.B. weil sie glauben, dass der Nachbar sie mit ihrem Telefon oder Mikrowellenherd bestrahle. Diese Menschen bringen letztlich auch sich selbst in Gefahr, ohne dass ihnen dies bewusst sein muss. Es können ihnen z.B. Schadenersatzklagen drohen, durch die mittelbar auch ihre Angehörigen in Mitleidenschaft gezogen werden können. Für manche Menschen kann es also irgendwann nötig werden, sie vor sich selbst zu schützen.

Bei dauerhaft ausgeübtem, sich im Einzelfall auch steigerndem aggressivem oder wahnhaft geprägtem Verhalten kann es also angebracht sein, beim Amtsgericht einen Antrag auf Einrichtung einer Betreuung zu stellen. Denn singuläre Anzeigen bei der Polizei helfen hier oftmals nicht weiter. Bevor man diesen Weg geht, sollte man evtl. erreichbare Angehörige angesprochen haben. Und man sollte Fallmaterial gesammelt haben, das die Kontinuität der Belästigungen und Auffälligkeiten nachweist und darlegt, dass der zu Betreuende seine Handlungen offenbar nicht zuverlässig im Griff hat.

Die Aufgabenkreise der Betreuung können dann z.B. sein:
- Wohnungsangelegenheiten
- Aufenthaltsbestimmung
- Sorge für die Gesundheit

Für den Betreuer kann es z.B. darum gehen, bei wahnhafter Angst vor Mobilfunkmasten oder vor dem Telefon des Nachbarn die nötige ärztliche bzw. psychotherapeutische Hilfe in Gang zu setzen, oder Maßnahmen betreffs der Wohnung des Betreuten zu treffen.

In Fällen, in denen z.B. die Gefahr des Abführens von Geld an die bekannten Anti-Mobilfunk-Sekten besteht, kann auch eine Betreuung in Vermögensangelegenheiten angezeigt sein.

Weiterer Hinweis: Hier noch ein Hinweis zu den Kosten einer Betreuung. Diese erscheinen überschaubar.

[Ergänzung vom Moderator 13.05.2012: Physische Auswirkung von Mobilfunkstrahlung auf den Menschen]

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"Ich habe eiserne Prinzipien. Wenn sie Ihnen nicht gefallen, habe ich auch noch andere." (Groucho Marx)

Tags:
Eigenverantwortung, Suggestion, Psychische Krankheit, Pamphlet, Dissozial, psychische Störung, Sozialverhalten, Schadenersatzklage, Beweisführung, ICD-Klassifizierung, Betreuung


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