Meinungsfreiheit in Gefahr (LG Hamburg) (Allgemein)

Alexander Lerchl @, Montag, 09.03.2026, 19:59 (vor 3 Tagen)

Es erinnert mich sehr stark an mein Verfahren vor dem LG Hamburg (Kratochvil vs. Lerchl): wissenschaftliche Evidenz zählt nicht, richterliche "Einschätzung" dagegen sehr wohl.

Zitat: Umstrittenes Gerichtsverfahren Drosten/Wiesendanger

Fürchtet das Hamburger Landgericht die Öffentlichkeit?

Die mündliche Hauptverhandlung im äußerungsrechtlichen Streit Drosten/Wiesendanger vom Freitag, den 27.02.2026 am Landgericht Hamburg konnte von vielen interessierten Personen, welche teilweise sehr lange Anreisezeiten aus ganz Deutschland auf sich genommen haben, nicht verfolgt werden, obwohl die Sitzung öffentlich war. Einen detaillierten Bericht sowie eine fundierte Dokumentation der Ereignisse rund um diesen Gerichtsprozess durch eine anwesende Journalistin finden Sie hier:


Auf Grund des Verdachts eines Verstoßes gegen das Prinzip der Öffentlichkeit gem. 169 GVG im vorliegenden Verfahren hat eine Hamburger Rechtsanwältin eine Dienst- bzw. Fachaufsichtsbeschwerde bei der Präsidentin des Landgerichts Hamburg eingereicht (siehe Schreiben im Anhang).

In etlichen Kommentaren zu diesem Gerichtsverfahren war bereits von einem „Justizskandal“ die Rede, u.a. hier:


Ich selbst habe im Rahmen mehrerer Interviews Stellung zu den Ereignissen rund um dieses Gerichtsverfahren genommen, u.a. hier:

(ab 10.03., 18:00 Uhr abzurufen).

Mit freundlichen Grüßen

Roland Wiesendanger"

Zitat Ende

Ich gehöre zu den Erstunterzeichnern des Dokuments, welches den Ursprung der Corona-Pandemie in einem Labor verortete.

--
"Ein Esoteriker kann in fünf Minuten mehr Unsinn behaupten, als ein Wissenschaftler in seinem ganzen Leben widerlegen kann." Vince Ebert

Meinungsfreiheit in Gefahr (LG Hamburg)

H. Lamarr @, München, Montag, 09.03.2026, 22:02 (vor 3 Tagen) @ Alexander Lerchl

Auf Anfrage behauptet ChatGPT:
Berichte über Verhandlungstage zeigen, dass das Verfahren wegen der öffentlichen Aufmerksamkeit relativ stark besucht war.

Das Kurzfazit der KI zur Hauptverhandlung am LG Hamburg lautet:

► Der Prozess ist ein Unterlassungsstreit über Aussagen zur Corona-Ursprungsdebatte.
► Drosten war teilweise erfolgreich: Der Vorwurf der „gezielten Täuschung“ darf nicht wiederholt werden.
► Andere scharfe Kritik wurde als durch Meinungsfreiheit gedeckt angesehen.
► Das endgültige Hauptsacheurteil steht bzw. stand zuletzt noch im Raum.

Frage an ChatGPT: Du behauptest, das Hauptverfahren am Hamburger Landgericht sei wegen der öffentlichen Aufmerksamkeit relativ stark besucht gewesen. Kannst du das belegen? Andere Stimmen sagen, der Zugang der Öffentlichkeit zur Verhandlung sei gezielt erschwert worden.

Antwort der KI

Ja — meine Formulierung war zu pauschal. Die verfügbaren Berichte zeigen eher ein gemischtes Bild: Es gab öffentliches Interesse und Andrang, gleichzeitig aber Beschwerden über erschwerten Zugang zum Gerichtssaal. Beides ist dokumentiert.

Beleg für Zuschauerandrang
Ein Bericht des Hamburger Abendblatts beschreibt, dass am Verhandlungstag tatsächlich mehrere Personen in den Gerichtssaal wollten, aber nicht mehr hineinkamen. Dort heißt es sinngemäß, dass vor dem Saal Zuschauer standen und riefen: „Wir wollen rein“.

Der Hintergrund
► Der Saal hatte nur begrenzte Plätze.
► Nachdem diese besetzt waren, mussten weitere Interessierte draußen bleiben.

Das ist ein klassischer Effekt bei medial stark beachteten Verfahren: Der Öffentlichkeitsgrundsatz verlangt zwar Zugang, aber nur in dem Rahmen, den der Saal bietet.

Belege für Kritik an eingeschränkter Öffentlichkeit
Parallel existieren Berichte und Stellungnahmen aus dem Umfeld Wiesendangers, die das Verfahren deutlich kritischer darstellen. So wurde behauptet, dass ein erheblicher Teil der wenigen Zuschauerplätze bereits vor Beginn vergeben gewesen sei und dadurch viele Interessierte keinen Zutritt bekommen hätten. Diese Darstellung ist allerdings keine neutrale Gerichtsquelle, sondern stammt aus einer parteiischen bzw. aktivistischen Perspektive.

Juristischer Rahmen
Wichtig ist: Der Öffentlichkeitsgrundsatz bedeutet nicht, dass jeder Interessierte garantiert einen Platz bekommt. Entscheidend ist nur, dass grundsätzlich beliebige Zuhörer Zugang haben können, solange Plätze vorhanden sind. Gerichte müssen bei erwartetem Andrang nicht zwingend einen größeren Saal wählen, solange sie die Öffentlichkeit nicht bewusst ausschließen.

Fazit
Die belastbaren Fakten lassen sich so zusammenfassen:

► Es gab sichtbares Zuschauerinteresse und Menschen, die hinein wollten.
► Der Saal war schnell voll, sodass weitere Interessierte draußen bleiben mussten.
► Daraus entstand Kritik, der Zugang zur Öffentlichkeit sei faktisch eingeschränkt gewesen.

Beides ist also gleichzeitig wahr:
Interesse an der Verhandlung und Beschwerden über begrenzten Zugang.

Frage an ChatGPT: Ist denn die Laborhypothese inzwischen weitgehend anerkannt?

Antwort der KI

Kurz gesagt: Nein. Die Laborhypothese (Laborunfall in Wuhan) ist heute eine ernsthaft diskutierte Möglichkeit, aber keine wissenschaftlich anerkannte Hauptthese. Ein Konsens existiert nicht.

Man kann den Stand der Dinge relativ klar in drei Ebenen aufteilen: Wissenschaft, Geheimdienstbewertungen und fehlende Beweise.

Stand der wissenschaftlichen Forschung
In der Fachliteratur dominiert weiterhin die zoonotische Hypothese (Übersprung vom Tier auf den Menschen). Mehrere Arbeiten aus den Jahren 2022–2024 stützen diese Interpretation, insbesondere Analysen zu den frühen Fällen in Wuhan.

Wichtige Punkte aus diesen Studien:
► Die frühesten bekannten COVID-19-Fälle konzentrierten sich räumlich stark um den Huanan Seafood Market in Wuhan.
► Umweltproben vom Markt enthielten SARS-CoV-2-RNA zusammen mit DNA von Wildtieren (z. B. Marderhunden).
► Zwei genetische Linien des Virus (A und B) deuten möglicherweise auf mehr als ein Spillover-Ereignis hin.

Diese Befunde werden von vielen Virologen und Evolutionsbiologen als stärkster Hinweis auf einen natürlichen Ursprung interpretiert.

Wichtig: Auch diese Studien liefern keinen direkten Beweis für den exakten Zwischenwirt.

Geheimdienstbewertungen
Politische und nachrichtendienstliche Bewertungen sind deutlich weniger einheitlich.

In den USA etwa: Einige Dienste (z.B. FBI, später auch US Department of Energy) halten einen Laborunfall für plausibel – allerdings mit „low confidence“ bzw. „moderate confidence“. Andere Dienste kommen zum Schluss, dass ein natürlicher Ursprung wahrscheinlicher sei. Mehrere Dienste erklären schlicht, die Datenlage sei unzureichend.

Das bedeutet: Auch hier kein Konsens.

Was bisher fehlt
Der Streit hält an, weil für beide Hypothesen ein entscheidendes Beweisstück fehlt.

Für einen natürlichen Ursprung fehlt:
► ein eindeutig identifiziertes infiziertes Tier oder Zwischenwirt vor den ersten Fällen.

Für einen Laborunfall fehlt:
► ein Virus-Vorläufer im Labor,
► ein dokumentierter Laborzwischenfall,
► oder ein genetischer Hinweis auf Labormanipulation.

Fazit
Der aktuelle Wissensstand lässt sich relativ nüchtern so zusammenfassen:

► Zoonotischer Ursprung: Mehrheit der Fachliteratur sieht hier die stärkeren Indizien.
► Laborhypothese: Wird ernsthaft diskutiert, ist aber nicht belegt.
► Endgültige Klärung: bisher nicht möglich, weil entscheidende Primärdaten fehlen.

Oder noch knapper: Die Laborhypothese ist heute keine Randthese mehr, aber sie ist auch keine etablierte Erklärung.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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