Adlkofer vs. IZgMF – 2:0 für Adlkofer (Allgemein)

H. Lamarr, München, (vor 3359 Tagen) @ H. Lamarr

In der mündlichen Verhandlung vom 25. April sah das Gericht in meiner Ankündigung, über eine erfolglose Strafanzeige berichten zu wollen, eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers. Dabei folgte das Gericht nicht durchgängig dem Vortrag der Klägerseite, sondern zeigte eine Rechtsauffassung, die sich im wesentlichen auf drei Aspekte stützt:

  • Entscheidend war: Zwischen Abgabe der Strafanzeige im November 2012 und meiner Ankündigung im September 2017 ist zu viel Zeit verstrichen, sodass der zeitliche Zusammenhang verloren ging, der eine Berichterstattung hätte rechtfertigen können. Dabei hatte ich meine Ankündigung vom September 2017 noch unter der Maßgabe gesehen, dass Adlkofers fortgeschrittenes Alter ein noch längeres Warten nicht zulässt. Eine posthume Veröffentlichung wollte ich auf jeden Fall vermeiden.
  • Ganz allgemein sieht das Gericht keine Rechtfertigung über eine Strafanzeigen zu berichten, wenn es sich nicht um ein für die Allgemeinheit relevantes Ereignis handelt. Vor allem dann nicht, wenn das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft ohne weitere Ermittlungen eingestellt wurde. Diese Rechtsauffassung findet sich aus Sicht meines Anwalts allerdings nicht unbedingt bei anderen Gerichten wieder.
  • Zu meinem Nachteil geriet auch, dass ich in meiner kurzen Ankündigung nicht weiter begründete, warum ich Adlkofer angezeigt habe. Leser hatten daher keine Möglichkeit, sich anhand vorgetragener Fakten eine eigene Meinung zu dem Vorgang zu bilden.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Klage, Adlkofer, Berlin, Landgericht, Klageverfahren


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