26. BImSchV: Novellierung auf der Zielgeraden (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 21.02.2013, 14:28 (vor 4286 Tagen)

Um die 26. BImSchV zu aktualisieren, bedarf es einer Verordnung. Diese hat den sperrigen Titel "Verordnung zur Änderung der Vorschriften über elektromagnetische Felder und das telekommunika­tionsrechtliche Nachweisverfahren" und wird seit geraumer Zeit ausgehandelt. Der aktuelle Stand dieser Verordnung ist <hier> veröffentlicht.

Doch seit dem 19. Februar 2013 gibt es ein jüngeres Dokument, nämlich die Drucksache 17/12372 aus dem Bundestag in elektronischer Vorabfassung (das PDF lässt sich speichern und besser lesen als die Online-Anzeige).

Wer noch nicht im Bilde ist, warum die 26. BImSchV überhaupt eine Frischzellenkur braucht, dort erfährt er es. Nachfolgend ein Auszug:

Die Exposition mit elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern nimmt infolge der Nutzung moderner Technologien zur Informations und Kommunikationsübertragung, des Ausbaus des Hochspannungsnetzes und der technischen Weiterentwicklung seit Jahren zu. Die Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - von 1997 dient dem Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder. Die bestehende Verordnung bleibt hinter der Empfehlung des Rates der Europäischen Union vom 12. Juni 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (1999/519/EG) zurück und bedarf der Anpassung an neueste wissenschaftliche Erkenntnisse.
Die telekommunikationsrechtlichen Regelungen der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) bedürfen einer besseren Verzahnung mit den Regelungen der 26. BImSchV.

Und das sind die wesentlichen Inhalte der Neufassung:

Die bisherige Beschränkung des Anwendungsbereichs der 26. BImSchV auf gewerblich betriebene Anlagen wird entfallen, so dass künftig auch private und hoheitliche Funkanlagen (z.B. Anlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS), Amateurfunkanlagen) erfasst werden. Ergänzt wird der Anwendungsbereich der 26. BImSchV um den bisher ungeregelten Bereich der Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ), dem als neue Übertragungstechnologie beim Ausbau der Stromnetze zukünftig eine nicht unerhebliche Rolle zukommen könnte. Zudem wird der gesamte Bereich der niederfrequenten Felder von 1 Hertz bis 9 Kilohertz geregelt.
Die Expositionsgrenzwerte der EU-Ratsempfehlung 1999/519/EG für elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder basieren auf den Empfehlungen der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) sowie der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahre 1998. Diese sind in der 26. BImSchV - für ihren bisherigen Anwendungsbereich - bereits umgesetzt. Im Jahr 2010 hat die ICNIRP ihre Grenzwertempfehlung überarbeitet („Guidelines for Limiting Exposure to Time-Varying Electric and Magnetic Fields (1 Hz - 100 kHz)", Health Physics 99 (6): 818-836; 2010 - im Folgenden: Empfehlung ICNIRP 2010).
Die dort enthaltenen Grenzwerte werden in der Änderungsverordnung berücksichtigt.
Die Neuregelungen bieten eine verbesserte Grundlage, um vor möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und Risiken bei der Nutzung von Techniken, die aus dem modernen gesellschaftlichen Leben nicht mehr weg zu denken sind, zu schützen und damit gleichzeitig die Akzeptanz in den Bereichen zu erhöhen, bei denen nach dem wissenschaftlichen Kenntnisstand keine Beeinträchtigungen zu befürchten
sind.

Dass private Funkanlagen mit weniger als 10 W Strahlungsleistung dem Geltungsbereich der 26. BImSchV einverleibt werden, konnte ich auf die Schnelle nicht feststellen. Damit bleibt es dabei, dass die 26. BImSchV nicht für Handys gilt, sondern diese gemäß EU-Ratsempfehlung (1999/519/EG) behandelt werden. Einer Präsentation von Dr. A. Böttger (BMU) war zu entnehmen, dass diese aus Verbrauchersicht nicht nachvollziehbare und immer wieder für Irritation sorgende Aufspaltung der Zuständigkeiten bei einer Novellierung der Verordnung beseitigt werden könnte.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
26. BImSchV, Novellierung, BNetzA


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