Anonyme Kritik zulässig: Oberlandesgericht Hamm, I-3 U 196/10 (Allgemein)
In einem Bewertungsportal wurde ein Psychotherapeut von einem anonymen Teilnehmer schlecht bewertet. Der Psychotherapeut verlangte vom Betreiber des Portals die Preisgabe der Identität des Teilnehmers, die Entfernung der schlechten Bewertung und auch noch Schadenersatz. Womit er nicht gerechnet hat: Das Gericht setzte das Recht auf freie Meinungsäußerung höher an.
"Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08 -, MMR 2009, 608, 612). Es bedarf keiner näheren Ausführung des Senats dazu, dass die Gefahr des Eintritts negativer Auswirkungen insbesondere auch für denjenigen besteht, der sich als Patient aus dem Behandlungsbereich der Psychotherapie unter Angabe seiner persönlichen Daten zu erkennen gibt. Vorliegend kommt hinzu, dass der Kläger die Auffassung vertritt, dass ihm gegenüber dem anonymen Verfasser der Äußerung ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag zusteht, so dass die Preisgabe der Anonymität des Verfassers auch aus diesem Grund zu der in Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit in Widerspruch stünde."
Das Märchen von den mundtoten Elektrosensiblen
Die fett hervorgehobene Passage im Zitat oben ist genau das, was dem sehr leicht blühen kann, der sich überzeugten Mobilfunkgegnern in den Weg stellt. Viele Elektrosmog-Skeptiker können ein Lied davon singen, kollektives Mobbing oder Enttarnen von Pseudonymen ist bei Mobilfunkgegnern an der Tagesordnung. Und natürlich beanspruchen auch Elektrosensible exakt den gleichen Status, nämlich dass sie von Hinz, Kunz und IZgMF gemobbt werden, damit ihre "wertvollen" Meinungsäußerungen über Elektrosmog die Menschheit nicht erreichen. Was für ein albernes und mit Verlaub auch verlogenes Argument. Den Gegenbeweis liefern exemplarisch unsere elektrosensiblen Ex-Teilnehmer "wuff" und "Eva Weber", die sich nach ihrer Sperre im IZgMF-Forum in andere Foren verzogen haben und nun von dort aus mit unverminderter Taktrate die unfrohe Botschaft predigen. Mundtot sieht anders aus!
Jeder Elektrosmog-Spinner hat ausreichend Gelegenheit, sich ausgiebig in darauf spezialisierten Foren zu äußern oder zu produzieren, das Märchen von den angeblich "mundtot gemachten" Elektrosensiblen, es wurde von ihnen selbst erfunden. Niemand bläst so fleißig in die Elektrosmog-Flöte wie Elektrosensible, einige saften sich sogar auf eigenen Websites aus, gänzlich ungehemmt.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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H. Lamarr,
07.09.2007, 13:43
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Fee,
07.09.2007, 14:21
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Karl,
07.09.2007, 15:05
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07.09.2007, 22:13
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07.09.2007, 22:13
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- Anonyme Kritik zulässig: Oberlandesgericht Hamm, I-3 U 196/10 - H. Lamarr, 04.01.2012, 00:19
- Ohne Anonymität keine Freiheit -
H. Lamarr,
26.03.2012, 21:20
- Anonyme Kritik - AnKa, 26.03.2012, 23:58
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kritiker,
27.03.2012, 09:45
- Direct (Ethotic) Ad Hominem - RDW, 27.03.2012, 21:05
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Fee,
07.09.2007, 14:21