10. RA Killinger mit Mobilfunkgegnern gut im Geschäft (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 10.10.2025, 21:22 (vor 7 Tagen) @ H. Lamarr

Wahrscheinlich verleitete Killingers Rechtsauffassung, die von dem Verein Diagnose-Funk öffentlich verbreitet wird, vorab andere Kläger in Ludwigshafen, in die gleiche Kerbe zu hauen. Gut bekommen ist dies den Klägern jedoch nicht, sie unterlagen mit Urteil 5 L 18/25.NW vom 6. Februar 2025.

Sibylle Killingers hat die Kläger in Ludwigshafen nicht bloß mit ihrer Rechtsauffassung zur Klage verleitet, nein, Killinger ist auch im Fall 5 L 18/25.NW der Rechtsbeistand der Kläger. Dies geht aus einem Bericht von rheinpfalz.de hervor. Und anscheinend hat die streitbare Rechtsanwältin das Urteil vom 6. Februar 2025 nicht hingenommen, sondern die Zulassung zur Berufung beim Oberverwaltungsgericht Koblenz beantragt. Eben dort hat Killinger noch ein zweites Eisen im Feuer, nämlich den Antrag auf Zulassung zur Berufung im Fall 3 K 299/24.MZ, der am 12. März 2025 in Mainz für die Rechtsanwältin ebenso verloren ging wie zuvor der in Ludwigshafen. Die Richter des OVG in RLP sehen sich also in zwei sehr ähnlichen Fällen mit Anträgen auf Zulassung zur Verhandlung konfrontiert. Dem Bericht in rheinpfalz.de zufolge wollen die Pfälzer Richter aber nicht doppelte Arbeit leisten, sondern im Fall Ludwigshafen abwarten, wie sich der aus Mainz kommende Fall entwickelt, der am OVG unter dem Aktenzeichen 1 A 10416/25.OVG geführt wird. Bis spätestens Dezember 2025 will das OVG entschieden haben, ob der Fall zur Verhandlung zugelassen wird. Sollte der Antrag auf Berufung scheitern, könnte sich dies für den Fall Ludwigshafen als Hypothek erweisen.

Der Funkmast in Ludwigshafen steht in einem Gewerbegebiet mit angrenzendem Wohngebiet (Screenshot), am schwersten betroffen ist ein Kläger, der in nur 16 Meter Abstand zu 84 Antennen des Funkmastes leben soll. Gegenwärtig hat der Standort die Standortbescheinigungsnummer 66014485.

Standort des Funkmasten im Streitfall 5 L 18/25.NW (Ludwigshafen)
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Foto: Google Maps

Gemäß BNetzA ist die Unterkante der zuunterst montierten Antenne 29,0 Meter über Grund und der standortbezogene Sicherheitsabstand beträgt horizontal immense 56,52 Meter, vertikal sind es nur 11,87 Meter. Der standortbezogene Sicherheitsabstand ist der kombinierte, am Standort wirksame Sicherheitsabstand, der sich aus den Einzelsicherheitsabständen aller dort betriebenen Funksysteme (Mobilfunk, Richtfunk, BOS, Rundfunk) ergibt. Sind am Standort Immissionen benachbarter Funkmasten relevant, werden auch diese bei der Bemessung berücksichtigt. Der sehr große horizontale Sicherheitsabstand erklärt sich damit, dass alle vier Mobilfunknetzbetreiber auf dem Funkmast vertreten sind.

Wer vor dem Funkmast steht, wird jedoch keine 84 Antennen zählen, sondern nur etwa 25. Das liegt an einer Verwechslung von "Funksystemen" und "Antennen". Denn was die Standortabellen der BNetzA zeigen sind keine Antennen, sondern im Jargon der Agentur "Funksysteme". Der Unterschied: Eine Antenne (Sektorantenne) ist das, was Menschen vom Boden aus oben am Funkmast sehen können. Im Kunststoffgehäuse so einer Sektorantenne kann nun ein Funksystem stecken oder mehrere. Fasst man von den 84 Funksystemen des besagten Funkmastes diejenigen zusammen, die auf gleicher Höhe montiert sind und dieselbe Hauptstrahlrichtung haben, kommt man insgesamt auf etwa 25 greifbare Antennen.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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