2001: Warum gibt es überhaupt "Anlagegrenzwerte"? (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 14.01.2018, 15:58 (vor 2493 Tagen) @ H. Lamarr

Warum hat die Schweiz überhaupt zwei EMF-Grenzwerte (Immissions- und Anlagegrenzwerte) und warum ist es nicht schlimm, wenn der Anlagegrenzwert nicht exakt eingehalten wird? Darüber hat sich eine Justizkommission bereits 2001 Gedanken gemacht. Sogar überzeugte "Elektrosensible" finden dabei Berücksichtigung. Anlass gab die Klage einer Frau, die sich (von einer Hochspannungsfreileitung) über Anlagegrenzwert befeldet sah.

Die NISV übernimmt als Immissionsgrenzwerte die von der Internationalen Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) erarbeiteten Grenzwerte. Diese berücksichtigen lediglich die wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlung, das heisst jene Wirkungen, die in experimentellen Untersuchungen wiederholt und reproduzierbar erzeugt werden konnten und die für den Menschen ein Gesundheitsrisiko darstellen. Dagegen wurden einmalige oder nicht wiederholbare Befunde, insbesondere epidemiologische Untersuchungen und individuelle Erfahrungen «elektrosensibler» Personen ausgeklammert. Der Verordnungsgeber hat daher zusätzlich vorsorgliche Emissionsbegrenzungen angeordnet (Art. 4 NISV), die das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering halten sollen. Mit diesen zusätzlichen Emissionsbegrenzungen trägt die neue Verordnung dem Vorsorgeprinzip Rechnung und konkretisiert die dazu erforderlichen Massnahmen. Diese Regelung ist abschliessend; die rechtsanwendenden Behörden können nicht im Einzelfall eine noch weitergehende Begrenzung verlangen. Vorliegend setzt die Verordnung den Emissionsgrenzwert [gemeint ist mutmaßlich der Anlagegrenzwert bezogen auf die zulässige Leistungsflussdichte; Anm. Spatenpauli] hundert Mal tiefer an als den Immissionsgrenzwert. Dieser tiefe Grenzwert trägt somit dem Umstand Rechnung, dass sich nach dem gegenwärtigen Wissensstand hinsichtlich der nicht-thermischen (biologischen) Wirkungen nichtionisierender Strahlen die Grenze zwischen schädlichen oder lästigen Belastungen einerseits und unbedenklichen Belastungen andererseits nicht ziehen lässt. Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen auf Grund neuer Erkenntnisse möglich ist, müssen die Immissions- und die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden. Die Beschwerdeführerin kann somit auch aus einer (geringfügigen) Überschreitung des Anlagegrenzwertes, die – wie vorstehend dargelegt – nicht als rechtswidrig bezeichnet werden kann, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Quelle: Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug 2001 (Hinweis: Der besseren Lesbarkeit wegen fehlen in obigem Textauszug diverse Einschübe mit Quellenangaben).

Kommentar: Weitsichtig ist aus meiner Sicht die Passage "Sobald jedoch eine sachgerechte und zuverlässige Quantifizierung der nicht-thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen auf Grund neuer Erkenntnisse möglich ist, müssen die Immissions- und die Anlagegrenzwerte überprüft und soweit nötig angepasst werden." Warum weitsichtig? Weil inzwischen rd. 17 Jahre verstrichen sind, in denen die Wissenschaft tätig war. Kein wie auch immer gearteter Verdacht gegenüber Sendemasten, und nur für diese gilt die NISV, konnte in dieser Zeit konkretisiert werden. In gewissen Grenzen ist dies als Entwarnung zu sehen, die folgerichtig eine begründete Lockerung der Anlagegrenzwerte rechtfertigt. Anders sieht es bei den Handys aus, auch dort konnte die Forschung manchen Vorbehalt inzwischen ausräumen, jedoch nicht jeden. Deshalb wäre bei Handys viel mehr als bei Sendemasten Vorsorge gefordert, die jedoch merkwürdigerweise von keinem Land der Welt verbindlich fixiert wurde. Wenn überhaupt, wird Vorsorge am falschen Objekt betrieben (Sendemast) und eine aus meiner Sicht wirkungslose Minimierung an ohnehin schon schwacher Immission betrieben, während die vergleichsweise starke Immission durch Endgeräte (direkt am Kopf/Körper) unbeachtet bleibt. Eine plausible Erklärung für diesen offensichtlichen Widerspruch konnte ich bislang nicht finden.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
ICNIRP, Sendemast, Anlagengrenzwert, Immissionsgrenzwerte, NISV


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