Verein Gigaherz vor Bundesgericht nicht beschwerdeberechtigt (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 08.07.2015, 20:40 (vor 3416 Tagen)

Der Anti-Mobilfunk-Verein Gigaherz behauptet von sich, beschwerdeberechtigt zu sein. Dazu heißt es auf der Website:

Gigaherz.ch besteht seit dem Jahr 2000. Seinerzeit gegründet unter dem Namen „Gruppe Hans-U. Jakob“, wurde der Verein an der Generalversammlung vom Januar 2004 offiziell in „Gigaherz.ch“ umbenannt. Mit Urteil 22998U vom 30. Juli 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern wurde dem Verein die Beschwerdeberechtigung in Umweltschutzfragen in kantonalen Angelegenheiten und mit Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 3. März 2008 der Status einer gemeinnützigen Organisation zugesprochen.

Weil in denkbar schlechtem deutsch geschrieben, ist nicht zweifelsfrei klar, ob Gigaherz nur im Kanton Bern beschwerdeberechtigt ist, oder gesamtschweizerisch.

Das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen (Verbandsbeschwerderecht) berechtigt gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, gegen bestimmte Projekte Einsprache oder Beschwerde zu erheben.

Gegenwärtig sind laut Bundesverwaltung 27 gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen beschwerdeberechtigt, eine aktuelle Liste, welche Organisationen dies sind, ist im www jedoch unerwartet schwierig zu finden. Die jüngste Liste, die wir auftreiben konnten ist vom Januar 2011. Gigaherz ist darauf nicht vertreten. Auch Art. 4 der entsprechenden Verordnung VBO (814.076) legt nahe, Gigaherz ist außen vor. Denn Gigaherz genügt nicht den in Art. 4 der VBO definierten Anforderungen:

Die Organisationen führen jährlich eine Statistik über ihre Beschwerdetätigkeit. Sie reichen diese zusammen mit dem Jahresbericht jeweils bis Ende April dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) ein und machen diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.

Mir ist nicht gewahr, Gigaherz hätte die geforderten Informationen auch nur ein einziges mal veröffentlicht.

Sollte Gigaherz also nur die Light-Version der Beschwerdeberechtigung zuerkannt worden sein, nämlich begrenzt auf den Kanton Bern?

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Bild: Wikipedia

Genau so ist es, wie diesem Dokument (letzter Absatz, weiter auf S. 12) zu entnehmen ist:

Der Verein Gigaherz.ch ist beispielsweise zur Beschwerde im Kanton Bern legitimiert gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juli 2007, nicht jedoch vor Bundesgericht (Urteil BGr. 1C_474/2008 vom 6.11.2008).

Da Gigaherz-Präsident Jakob es aus Versehen unterlassen hat, auf der Gigaherz-Website über seine Niederlage vom November 2008 zu berichten, ist es mir das reinste Vergnügen, dieses Versäumnis an dieser Stelle nachzuholen. Wer also nachlesen möchte, warum Herrn Jakob zur Einreichung einer "ideellen Verbandsbeschwerde" nicht befugt ist und er für diesen Bescheid auch noch 1000 CHF Gerichtskosten zu entrichten hatte, das dezent verschwiegene Urteil ist hier einzusehen.

[Admin: Text/Link editiert am 9. Juli 2015, 00:37 Uhr]

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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