Gigaherz-Jakob kostet Beschwerdeführern 7000 CHF (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 12.11.2014, 13:05 (vor 3654 Tagen)

Hans-U. Jakob berichtet hier über einen Streit vor dem schweizerischen Bundesgericht. Dabei stellt er die Bundesrichter als plemplem dar. Sie hätten eine Mobilfunk-Sendeanlage in einem Gebäude bewilligt, das bautechnisch gar nicht mehr existiere.

Da der Gigaherz-Präsident bekanntlich unter schweren Wahrnehmungsverzerrungen leidet, sind Jakobs Geschichten stets mit größer Zurückhaltung zu werten; ich glaube dem Elektriker im Ruhestand schon lange kein Wort mehr. So auch diesmal. Und ich sollte gut daran getan haben, denn das Original-Urteil des Bundesgerichts (1C_122/2014 vom 23.10.2014), auf das Herr Jakob wohlweislich nicht verlinkt, zeigt: Der selbsternannte Experte ist nicht nur ein Meister im Verdrehen von Sachverhalten, er musste eine krachende Niederlage einstecken und er kostet mit seinen kraftlosen Argumenten seine Auftraggeber auch noch richtig Geld.

Zunächst ist festzustellen, Herr Jakob hat nicht verstanden, worum es in der Auseinandersetzung vor dem höchsten schweizerischen Gericht überhaupt ging. Dabei steht dies unmissverständlich in Erwägung 2 des Urteils:

Die Beschwerdeführer machen geltend, die Technologie der Mobilfunkantennenanlage sei bereits veraltet und die im Standortdatenblatt angegebene Sendeleistung deshalb unglaubwürdig. Sie übersehen, dass Gegenstand des Verfahrens einzig die Mobilfunkantennenanlage ist, so wie sie im Baugesuch beschrieben wird. Ob sie später modernisiert und die Sendeleistung erhöht werden darf, ist dagegen nicht zu entscheiden.

Eigentlich könnte ich das Posting damit schon schließen. Doch es gibt noch ein paar nette Ergänzungen, die sich in Jakobs Bericht nicht wiederfinden. Warum nicht wird klar wenn man die folgenden Zeilen liest, die Unvermögen dokumentieren:

Das Verwaltungsgericht führt im angefochtenen Entscheid aus, es sei von den Beschwerdeführern weder substanziiert noch belegt worden, dass Nutzungserweiterungen, z.B. Dachausbauten, Anbauten oder Gebäudeerhöhungen, seit der Erstellung des Standortdatenblatts neu geplant oder realisiert worden seien. Vielmehr erklärten sie pauschal, es sei völlig realitätsfremd anzunehmen, dass in einem dicht besiedelten Land während sechs Jahren jegliche Bautätigkeit unterbleibe.

3.3. Diese vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer legten in ihrer Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht nicht dar, wo nach ihrer Ansicht neue OMEN entstanden waren und stellten in dieser Hinsicht auch keine Beweisanträge. Erstmals in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht reichen sie eine Baubewilligung für die Umnutzung von Gewerberäumen in Loftwohnungen an der Fabrikstrasse 3 ein (Art. 99 Abs. 1 BGG); sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern daraus hervorgehen soll, dass die Berechnung der OMEN im Standortdatenblatt deswegen unzutreffend ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ihre Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist.

Dass den Beschwerdeführerer um Hans-Ueli die Argumente im Laufe der Verhandlungen nur stückchenweise der Reihe nach eingefallen sind, zeigt folgender Auszug:

Das Vorbringen, das Dach des Standortgebäudes sei mit Holzschindeln gedeckt und es bestehe deswegen Brandgefahr, ist neu. Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht dargelegt, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat. Darauf ist somit nicht einzutreten [...] Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Februar 2007 die kantonale Brandschutzbewilligung erteilt wurde. Diese befindet sich bei den Akten und enthält verschiedene dem Brandschutz dienende Auflagen. Ebenfalls neu und nach Art. 99 Abs. 1 BGG unzulässig sind die Vorbringen, eine neue Brandschutztüre und möglicherweise asbesthaltige Eternitplatten würden dem Bau der Antennenanlage entgegenstehen.

Sogar die ollste unter den ollen Karmellen in seinem privaten Schatzkästlein hat der Gigaherz-Präsident vorgebracht (Erwägung 5):

Die Beschwerdeführer äussern Zweifel am Qualitätssicherungssystem der Netzbetreiber.

Das Gericht kanzelte ihn jedoch wegen seiner unqualifizierten Einlassung kurzerhand ab:

Die Kritik der Beschwerdeführer gibt keinen Anlass, auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.

Und natürlich durfte auch die jüngste fixe Idee des "Dorfelektrikers" von Schwarzenburg nicht fehlen (Erwägung 6):

Die Beschwerdeführer weisen auf die Messunsicherheit bei NIS-Abnahmemessungen hin.

Und auch hier wird Jakob von den Richtern auf Gartenzwergformat zurecht gestutzt:

Diese Einschätzungen der fachkundigen Bundesbehörde [Metas, Anm. Spatenpauli] bestätigen, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen. Die Kritik der Beschwerdeführer gibt keinen Anlass, diesen Befund in Frage zu stellen.

Und als ob die kühle Ablehnung der Jakobschen Einlassungen für ihn und die Beschwerdeführer nicht schon schlimm genug wären, brummt das Gericht den Leuten, die auf den Gigaherz-Präsidenten und selbsternannten "Fachstellenleiter" vertrauten, die folgendend bezifferten Prozessskosten auf:

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
und
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.

Aua, das muss weh tun.

--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Klage, Verdrehung, Recht, Selbstüberschätzung, Spenden, Narrenhaus, Aktenzeichen, Schaden, Scheinriese, Hobby, Dorfelektriker


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