Ein "Beleg" von Diagnose-Funker Hensinger (Allgemein)
Im März 2013 beantwortete Diagnose-Funk-Vorstandsmitglied Peter Hensinger in diesem Forum die Fragen eines Teilnehmers.
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grandnagus: Nennen Sie bitte die Versicherung, die die Mobilfunkbelastung in unserer Stadt als Gesundheitsrisiko einstuft.
Peter Hensinger: Die europäischen und deutschen Versicherungsgesellschaften versichern die Mobilfunkbetreiber auf Grund nicht kalkulierbarer Risiken nicht. Die Grunde dafür sind aus der Schrift der e+s Rückversicherung „Emerging Risks- Schadenspotentiale der Zukunft“ zu entnehmen, erschienen 2006.
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Die Schrift der e+s Rückversicherung „Emerging Risks- Schadenspotentiale der Zukunft“ steht noch im Netz, nämlich <hier> (PDF, 84 Seiten).
Die Versprechung von Hensinger, in der Schrift stünden die Gründe, warum Mobilfunkbetreiber nicht versichert würden, sind jedoch nur Worte im Wind, die Schrift gibt dazu keinerlei Auskünfte. Stattdessen referiert dort Dr. Peter Neitzke (Ecolog-Institut) über Grundlagen der Mobilfunktechnik und seine Einschätzung der Lage, was für Versicherungsfachleute neu gewesen sein mag, Teilnehmern der Mobilfunkdebatte jedoch bekannt ist.
In Bezug auf Mobilfunk ist das von Herrn Hensinger als Beleg genannte PDF daher eher langweilig. Doch es enthält auch noch andere Seiten, als die rd. 30 von Neitzke. Etwa die des Rechtsanwalts Carsten Merten, Universität Hamburg, der den Beitrag verfasst hat "Tabakschäden in Deutschland – Wo Rauch ist, ist auch Feuer". Nachfolgend die knackige Einleitung dazu:
Tabakerzeugnisse sind die einzigen frei verfügbaren Konsumgüter, die bei einem Großteil derer, die sie bestimmungsgemäß verwenden, zu Abhängigkeit, schwerwiegenden Gesundheitsschäden und vorzeitigem Tod führen. 90 % aller Fälle von Lungenkrebs sind beispielsweise auf das Rauchen zurückzuführen. Im Jahre 2004 fand [in Deutschland, Anm. Spatenpauli] die erste Klage eines erkrankten Rauchers gegen einen Zigarettenhersteller ihren Abschluss. Nach dem Beschluss des OLG Hamm kommt eine Haftung von Zigarettenproduzenten weder nach dem Produkthaftungsgesetz noch nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung in Frage, da Zigaretten weder mit einem Konstruktions- noch mit einem Instruktionsfehler behaftet seien.
Die folgenden Ausführungen zeigen hingegen, dass das Produkt Zigarette sowohl unter dem Aspekt der Konstruktion als auch der Instruktion als fehlerhaftes Produkt einzustufen ist. Die Zigarettenhersteller sind damit für rauchbedingte Gesundheitsschäden haftbar. Das Verhalten der Geschäftsleitungen der Zigarettenindustrie rechtfertigt zudem einen strafrechtliche Ermittlungen begründenden Anfangsverdacht hinsichtlich des Verbrechenstatbestandes der gemeingefährlichen Vergiftung.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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