neues Kriterium: Belastungsgrenze durch eine MF-Antenne

Altwiehler, Donnerstag, 05.08.2004, 11:28 (vor 7386 Tagen)

Hallo,

in dieser Woche gab es eine für mich neue Entscheidungsform nachzulesen:

Es wurde vom OLG entschieden, dass "wenn in der Umgebung eine höhere Belastung im Rahmen der Grenzwerte gemessen werde als in der Wohnung, sei der Betrieb der Sendeanlage nicht zu beanstanden."

Das erscheint mir völlg neu, dass die Belastung innerhalb der Wohnung mit den Werten ausserhalb verglichen werde und dann auch noch entscheidend für ein Urteil ist.

Oder wird das immer so gehandhabt?

Es war ein kurzer Bericht in der SZ

R. Altwiehler

Welches OLG? welches Aktenzeichen?

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 05.08.2004, 15:31 (vor 7386 Tagen) @ Altwiehler

Es wurde vom OLG entschieden, dass "wenn in der Umgebung eine höhere Belastung im Rahmen der Grenzwerte gemessen werde als in der Wohnung, sei der Betrieb der Sendeanlage nicht zu beanstanden."

Aber das ist doch völliger Unsinn weil die elektrische Feldstärke von Mobilfunk-Basisstationen draußen doch immer höher ist als drinnen.
Schauen Sie doch bitte nochmal nach, welches OLG derartige Erkenntnisse gewonnen haben will, oder vielleicht steht dort auch das Aktenzeichen der Entscheidung.

--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Welches OLG? welches Aktenzeichen?

Altwiehler, Donnerstag, 05.08.2004, 15:44 (vor 7386 Tagen) @ H. Lamarr

Aber das ist doch völliger Unsinn weil die elektrische Feldstärke von Mobilfunk-Basisstationen draußen doch immer höher ist als drinnen. Schauen Sie doch bitte nochmal nach, welches OLG derartige Erkenntnisse gewonnen haben will, oder vielleicht steht dort auch das Aktenzeichen der Entscheidung.

Es stand am 3.August in der Süddeutschen Zeitung - München

Aktenzeichen 2Z BR 115/03 Bayerisches Oberstes Landesgericht (2. Zivilsenat)

Tags:
Aktenzeichen

Welches OLG? welches Aktenzeichen?

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 05.08.2004, 16:19 (vor 7386 Tagen) @ Altwiehler

Es stand am 3.August in der Süddeutschen Zeitung - München

Aktenzeichen 2Z BR 115/03 Bayerisches Oberstes Landesgericht (2. Zivilsenat)

Danke :ok:

--
Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Welches OLG? welches Aktenzeichen?

Altwiehler, Donnerstag, 05.08.2004, 21:55 (vor 7386 Tagen) @ H. Lamarr

Es stand am 3.August in der Süddeutschen Zeitung - München Aktenzeichen 2Z BR 115/03 Bayerisches Oberstes Landesgericht (2. Zivilsenat)

Hallo,

ich gebe einmal den kurzen Artikel aus der Süddeutschen Zeitung wider, der ja leider eine schlechte Nachricht für uns Mobilfunk-Geschädigten beinhaltet.

Strahlung am Dach - Wohnungseigentümer muss Mobilfunk-Antenne dulden

Der Mobilfunk boomt, von zwölf Millionen Bayern haben wenigstens acht Millionen bereits ein Handy. Gleichzeitig wächst aber auch die Angst vieler Bürger vor einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder: Wie viel Mobilfunkstrahlung ist für den Menschen unbedenklich? Diese Frage erhitzt die Gemüter.
Während Industrie und Behörden auf die heute gültigen Grenzwerte setzen, fordern besorgte Mitbürger, die zulässigen Strahlenwerte drastisch zu verringern. Deshalb kommt es auch immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Hauseigentümern, die ihr Dach als Standort für eine Mobilfunkantenne vermieten und besorgten Bewohnern.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat den Streit innerhalb einer Eigentümergemeinschaft zugunsten der Antenne entschieden: Wenn in der Umbebung eine höhere Belastung im Rahmen der Grenzwerte gemessen werde als in der Wohnung, sei der Betrieb der Sendeanlage nicht zu beanstanden.

Der betroffene Wohnungsbesitzer hatte die Eigentümergemeinschaft gerichtlich zwingen wollen, die Mobilfunkantenne wieder entfernen zu lassen. Das Landgericht beauftragte einen Sachverständigen, der in der Wohnung die Feldstärke des Senders ermittelte. Gemessen an den maximal zulässigen Grenzwerten, die in der sogenannten 26. Bundesimmissionsschutzverordnung festgelegt sind, lagen die Messwerte deutlich unterhalb des Erlaubten: Auf der Dachterrasse wurden 3,45 Prozent des zulässigen Wertes ermittelt, im Kinderzimmer 1,32 Prozent und im Schlafzimmer nur 0,96 Prozent. Lediglich in einem weiteren Raum, der näher zur Antenne lag, ergaben die Messungen 8,36 Prozent vom Grenzwert. Außerhalb der Wohnung wurden in der direkten Umgebung durchschnittlich 1,33 Prozent gemessen. Die Richter kamen deshalb zu der Feststellung, dass der Wohnungseigentümer entweder knapp unter oder unwesentlich über den allgemeinen Umgebungsbedingungen belastet sei. Nach Meinung der Sachverständigen sei für ihn und seine Familie ein Gesundheitsrisiko zu verneinen.

Der 2, Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat diesen Beschluss bestätigt. Der Eigentümer werde nicht über das im Wohnungseigentumsgesetz (§ 14) bezeichnete Maß hinaus beeinträchtigt. Denn angesichts der relativ geringen Belastungen durch die Funkantenne liege "bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise" hier nur ein allenfals ganz geringfügiger Nachteil vor.
(Aktenzeichen: 2 Z BR 115/03).

Tags:
Recht, Aktenzeichen, Urteil

Keine Antworten?

Altwiehler @, Freitag, 06.08.2004, 12:54 (vor 7385 Tagen) @ Altwiehler

Aus dem Schweigen schließe ich, dass niemand so recht etwas dazu sagen kann?
Mich würde es jedenfalls interessieren, ob solche Formulierungen und Begründungen schon jemand anderer (aus eigener Erfahrung?) kennt.
Oder was sonst davon zu halten ist.

R. Altwiehler

Welches OLG? welches Aktenzeichen?

H. Lamarr @, München, Freitag, 06.08.2004, 13:32 (vor 7385 Tagen) @ Altwiehler

Wenn in der Umbebung eine höhere Belastung im Rahmen der Grenzwerte gemessen werde als in der Wohnung, sei der Betrieb der Sendeanlage nicht zu beanstanden.

Auf der Dachterrasse wurden 3,45 Prozent des zulässigen Wertes ermittelt, im Kinderzimmer 1,32 Prozent und im Schlafzimmer nur 0,96 Prozent. Lediglich in einem weiteren Raum, der näher zur Antenne lag, ergaben die Messungen 8,36 Prozent vom Grenzwert. Außerhalb der Wohnung wurden in der direkten Umgebung durchschnittlich 1,33 Prozent gemessen.

Tut mir leid, aber ich kriege die Äußerung oben einfach nicht in Einklang mit den unten genannten Messwerten. Außerdem ist mir nicht klar, ob die Äußerung vom Gericht kommt oder von der SZ. Habe deshalb das Original der Entscheidung im Internet gesucht, nichts verwertbares gefunden - und bin deshalb ziemlich sprachlos.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Welches OLG? welches Aktenzeichen?

Altwiehler, Freitag, 06.08.2004, 14:33 (vor 7385 Tagen) @ H. Lamarr

Tut mir leid, aber ich kriege die Äußerung oben einfach nicht in Einklang
mit den unten genannten Messwerten. Außerdem ist mir nicht klar, ob die
Äußerung vom Gericht kommt oder von der SZ. Habe deshalb das Original der
Entscheidung im Internet gesucht, nichts verwertbares gefunden - und bin
deshalb ziemlich sprachlos.

Mir erscheint der Inhalt dieses Artikels auch sehr suspekt.
Man könnte ja die Süddeutsche Zeitung einmal anschreiben.
Der Autor ist übrigens Ekkehard Müller-Jentsch

R. Altwiehler

Welches OLG? welches Aktenzeichen?

H. Lamarr @, München, Freitag, 06.08.2004, 15:27 (vor 7385 Tagen) @ Altwiehler

Man könnte ja die Süddeutsche Zeitung einmal anschreiben.

Wollen Sie sich wirklich diese Mühe für ein ziemlich ungewisses Ergebnis machen?

Der Autor ist übrigens Ekkehard Müller-Jentsch

Das ist ja nicht weiter schlimm.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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