Mobilfunk: Beweise für Unbedenklichkeit gefordert (Allgemein)
In schöner Regelmäßigkeit fordern unerfahrene Bürgerinitiativen gegen einen Funkmast oder gegen einen neuen Mobilfunkstandard wie 5G den Entzug der Betriebserlaubnis, bis die Unbedenklichkeit der Funkwellen bewiesen sei. Alte Hasen können darüber nur den Kopf schütteln, denn die naive Forderung lässt sich nicht erfüllen.
Weil die unerfüllbare Forderung auch auf dem Rechtsweg eingeklagt wurde, hat sich das höchste Schweizer Gericht (Bundesgericht, BGr) mehrfach damit befassen müssen und kam stets zu dem Ergebnis, dass die Kläger die Quadratur des Kreises verlangten. Ergo stützen sich Vorinstanzen auf diese gängige finale Rechtsprechung und erklären Klageparteien geduldig, warum nicht sein kann, was unmöglich ist. Hier exemplarisch die Erklärung aus einem Urteil, das 2022 zwei Beschwerdeführern (Rekurrenten) ihre Niederlage im Rechtsstreit um die Bewilligung einer Mobilfunkanlage verständlich machen wollte:
[...] Soweit schliesslich die Rekurrenten mit ihren Ausführungen zum AGW [Anlagegrenzwert] sinngemäss einen Unbedenklichkeitsnachweis einfordern, ist festzuhalten, dass ein solcher Nachweis nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung gestützt auf die umweltschutzrechtlichen Vorschriften nicht verlangt werden kann. Dies bereits aus prinzipiellen Gründen. Wissenschaftlich gesicherte Aussagen können nur zum Vorhandensein von Effekten gemacht werden, während zur Abwesenheit von Effekten nur Wahrscheinlichkeitsaussagen möglich sind, basierend auf der Häufigkeit von Studien, in denen kein biologischer Effekt gefunden werden konnte. Eine 100-prozentige Sicherheit ist jedoch nie möglich (BGr 1A.106/2005 vom 17. November 2005, E. 4).
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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