Warnke vs. Lerchl (Allgemein)
Dazu verbreitet die KO-Ini aktuell folgendes:
... Das Urteil wurde am 28.08.2015 verkündet: „Der Beklagte wird verurteilt, es für jeden Fall der Zuwiderhandlung bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten, zu verbreiten oder zu behaupten oder verbreiten zu lassen, gleich Verbreitungsform und gleich ob wörtlich oder sinngemäß, dass sich der Kläger des Plagiats - im Sinne des Diebstahl geistigen Eigentums - schuldig gemacht habe, so wie geschehen in seinem Beitrag im „Elektrosmog-Forum des IZgMF" vom 31.01.2013: „Das massive Plagiat der Herren Warnke und Hensinger" „Das nennt man Plagiat, in diesem Fall ein besonders dreistes (...)" „Peinlich hoch drei. Für die Herren Warnke und Hensinger aber vor allem für die Kompetenzinitiative, die dieses Plagiat herauszugeben hat.
Im Urteil steht dazu: „In diesem Fall ist entscheidend, ob sich der Kern des gesamten Berichts in einem falschen Licht darstellt (Palandt/Sprau a.a.O. § 824 Rn. 7). Dies ist hier der Fall.“
In der Begründung wird dargelegt, wann eine Äußerung eine „unwahre Tatsachenbehauptung ist. Da heißt es: „Bei Anwendung dieser Grundsätze handelt es sich bei der Äußerung des Beklagten um eine unwahre Tatsachenbehauptung (S. 10). … Der Beklagte hat insoweit eine unwahre Tatsachenbehauptung geäußert.“ (S. 12 unten).
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Veröffentlichung der unter 1) angegriffenen Äußerungen entstehen wird oder bereits entstanden ist.
Weiter stellt das Gericht fest: Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Dabei spricht die tatsächliche Vermutung für eine Wiederholungsgefahr, wenn der in Anspruch Genommene bereits rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht eingegriffen hat. Dies war hier der Fall. Der Beklagte hat die Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Insbesondere ist eine Wiederholungsgefahr auch nicht etwa dadurch entfallen, dass der Beklagte sich im Parallelverfahren vor dem Landgericht Stuttgart vergleichsweise verpflichtete, die Äußerung zu löschen und der Verpflichtung aus dem Vergleich nachgekommen sein will. Zum einen handelt es sich um eine Verpflichtung aus einem Verfahren, an dem der Kläger nicht beteiligt war und die gegenüber dem Kläger nicht verpflichtend ist. Die Wiederholungsgefahr ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Beklagte gerade weiter behauptet, dass es sich bei den Äußerungen des Klägers um ein Plagiat handele. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat der Beklagte nicht abgegeben.“ (S. 14)
Im Urteil wird Bezug genommen auf das Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Stuttgart, wo ein Verfahren in derselben Sache mit dem zweiten Autor, Peter Hensinger, verhandelt worden war und das Gericht im Juni 2014 entschied, dass Prof. Lerchl die Vorwürfe zurücknehmen muss (s. auch ElektrosmogReport 4/2015).
Vom Landgericht Saarbrücken wird ein Widerruf der Äußerungen von Prof. Lerchl gefordert und Dr. Warnke eine noch zu beziffernde Entschädigung zugebilligt.
Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig. Widerspruch wurde seitens des Prof. Lerchl in der üblichen rechtsverbindlichen Frist nicht eingelegt. Der Vollständigkeit halber und zur Erinnerung sei darauf hingewiesen, dass Prof. Lerchl vom Landgericht Hamburg verurteilt wurde, den Vorwurf der Fälschung von Forschungsergebnissen zu unterlassen, die angeblich an der Medizinischen Universität Wien vorgekommen seien und die er jahrelang verbreitete. Das betraf einen Teil der REFLEX-Studie, die 2004 abgeschlossen und von Prof. Adlkofer koordiniert worden war.
Quelle: Landgericht Saarbrücken, Aktenzeichen: 4 O 460/13
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Meine Meinungsäußerung
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