Gigaherz verzichtet auf Popularbeschwerde (Allgemein)
Die ausführliche Urteilsbegründung der UBI liegt jetzt vor (Download) und wieder geht Gigaherz-Präsident Jakob leer aus.
Die UBI macht in ihrer Urteilsbegründung deutlich, Gigaherz (Beschwerdeführer b. 704) hat die angebotene Chance für eine Popularbeschwerde nicht genutzt:
In ständiger Praxis räumt die UBI bei unvollständigen Laienbeschwerden den beschwerdeführenden Personen Gelegenheit zur Nachbesserung ein (Art. 52 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021]). Sie hat diese Möglichkeit auch den beiden Beschwerdeführern zugestanden und sie eingeladen, mindestens 20 Unterschriften und die notwendigen Angaben von die Beschwerde unterstützenden und legitimierten Personen nachzureichen, um damit die Voraussetzungen für eine Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG) zu erfüllen. Die Beschwerdeführer b. 704 und b. 705 haben von dieser Gelegenheit aber keinen Gebrauch gemacht.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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H. Lamarr,
18.08.2015, 22:58
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Kuddel,
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Kuddel,
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18.08.2015, 22:09