Sinnfreier Hinweis auf DDR-Grenzwerte für Zuchtvieh (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Mittwoch, 17.12.2014, 21:27 (vor 3613 Tagen) @ H. Lamarr

Die Arbeit von Buchner et al. lässt einen an vielen Stellen stutzen. Man weiß gar nicht, wo man mit der Kritik anfangen soll, ich habe mich für ein Textfragment entschieden, das die Autoren am Ende ihrer Dokumentation unter dem Abschnitt "Folgerungen und Forderungen" eingestreut haben und das mich neugierig machte:

In dem noch bis 1989 gültigen DDR-Standard TGL37816 wird explizit darauf hingewiesen, dass sich Zuchtvieh im Gegensatz zu Weidevieh nicht im bau- und nutzungsbeschränkten Bereich um Sendeanlagen aufhalten darf (MINISTERIUM FÜR POST- UND FERNMELDEWESEN 1983).

Was genau damit zum Ausdruck gebracht werden soll ist nicht ersichtlich, vermutlich soll die EMF-Grenzwertfestsetzung der DDR als vorbildlich fürsorglich vorgestellt werden. Dass die unmenschliche Fürsorge desselben Staates, seine Grenzen gegenüber "Republikflüchtlingen" aus der eigenen Bevölkerung undurchlässig zu machen, mindestens 700 Todesopfer gefordert hat, scheint bei den Autoren keine Zweifel an der wahren Fürsorge der DDR für ihre Bewohner geweckt zu haben.

Unstreitig ist: Die EMF-Grenzwerte im ehemaligen Ostblock wurden nicht von den einzelnen Staaten nach eigenen wissenschaftlichen Erkenntnissen festgelegt, sondern von der damaligen UdSSR mehr oder weniger nachdrücklich vorgegeben. Die Grenzwerte im Osten waren daher unisono deutlich niedriger als im Westen.

Doch was hat es mit dieser TGL37816 auf sich?

Wer nach TGL37816 sucht wird feststellen, eine amtliche Quelle dafür gibt es nicht, bevorzugt Anti-Mobilfunk-Websites hantieren mit dieser DDR-Norm. Die folgenden Ausführungen stützen sich daher auf ein unautorisiert verbreitetes Dokument (PDF), für dessen Echtheit es keine Gewähr gibt.

TGL37816 geht im Abschnitt 6.1 auf das ein, was Buchner et al. behaupten:

6.1. Schutz der Viehwirtschaft
Stationäre Einrichtungen der Viehwirtschaft sowie Einrichtungen zur Haltung von Zuchtvieh aller Arten sind außerhalb der Gebiete mit Bau- und Nutzungsbeschränkung (siehe Abschnitt 5.4.1.) zu unterhalten.
Die landwirtschaftliche und Weidenutzung von Flächen innerhalb der Gebiete mit Bau- und Nutzungsbeschränkung ist möglich, wenn sich die Tiere in diesem Gebiet nicht ständig aufhalten und sie nicht für die Zucht vorgesehen sind.

Und unter Abschnitt 5.4.1. heißt es in Bezug auf Hochfrequenzfelder größer 3 MHz:

In Gebieten, in denen die [...] maximal zulässige mittlere Leistungsdichte nach Abschnitt 2.1.3. überschritten werden, darf nur mit besonderer Genehmigung des Bezirksbauamtes in Übereinstimmung mit der Bezirkshygieneinspektion und dem Betreiber der Anlage gebaut werden.

Für Anlagen [...] mit einer Frequenz über 3 MHz sind die Gebiete mit Bau und Nutzungsbeschränkung in Abhängigkeit von den Antennendiagrammen von den Bereibern der Sendeanlagen festzulegen.

Die Abschnitte 6.1. und 5.4.1. besagen also: Wo wegen EMF-Immission nicht gebaut werden darf, darf Zuchtvieh weder stationär in Ställen noch beweglich auf Weiden gehalten werden. Maßgebend ist die maximal zulässige mittlere Leistungsdichte nach Abschnitt 2.1.3.

Und welchen Wert hat diese alles entscheidende Leistungsdichte nun?

Abschnitt 2.1.3. gibt Auskunft und benennt für 300 MHz bis 300 GHz, also auch für den am Hopper-Hof relevanten Mobilfunk-Frequenzbereich, den maximal zulässigen Wert der mittleren Leistungsdichte zu 1 µW/cm².

In der DDR durfte Zuchtvieh also keiner mittleren Immission größer als 1 µW/cm² ausgesetzt sein (1 µW/cm² ist identisch mit 10 mW/m²). Unterhalb dieses Werts durfte auch in der DDR Zuchtvieh gehalten werden. Zeitweise waren auch höhere Werte zulässig, da die TGL stets von einer "mittleren Leistungsdichte" spricht, ohne allerdings zu spezifizieren, über welchen Zeitraum die Mittelung stattzufinden hat.

Und was heißt das nun im Klartext?

Gemäß Buchner et al. erreichte die Immission in den Ställen gewöhnlich Spitzenwerte von weniger als 0,7 mW/m². Die Immission am Hopper-Hof liegt damit um mindestens Faktor 14 unter dem DDR-Grenzwert für Zuchtvieh, oder anders ausgedrückt, die DDR-Grenzwertausschöpfung am Hopper-Hof erreicht höchstens 7 Prozent!

Der Hinweis von Buchner et al. auf die bald 33 Jahre alte vermeintlich vorbildliche DDR-Zuchviehvorsorge erweist sich damit als völlig irrelevant und bedeutungslos. Läge der Hopper-Hof zeitlich und räumlich in der ehemaligen DDR, könnte der Schweinewirt wegen der geringen Immission selbst dort keinerlei Ansprüche geltend machen. Eine spekulative aber plausible Erklärung für den irritierenden Hinweis von Buchner und Kollegen auf die angeblich besondere Maßnahme der DDR zum Schutz von Zuchtvieh wäre: Die Autoren haben 1 µW/cm² mit 1 µW/m² verwechselt.

Im Abschnitt 7.3.2. der TGL wird übrigens deutlich, was die DDR-Behörden bei EMF-Immission am meisten beunruhigte: Bei mehr als 1 mW/cm² (10 W/m²) müssten Messtechniker Schutzanzüge tragen, heißt es dort, insbesondere Gesicht und Augen gelte es zu schützen. Das war vor rd. 33 Jahren weitsichtig. Denn auch heute gilt (für UMTS), dass ein Mensch einer mittleren Leistungsflussdichte von 10 W/m² maximal 6 Minuten ausgesetzt sein darf.

Hintergrund
"Presseerklärung" des Co-Autors Dr. med. H. Eger aus dem Jahr 2006 zu den DDR-Grenzwerten

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Tags:
Eger, Studienkritiker, Mediziner, Immission, Mängel, Frequenzbereich, DDR, Mobilfunkexperte, Bedeutungslos


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