5G: Selbstverpflichtung statt Novelle der 26. BImSchV (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 06.04.2020, 23:47 (vor 1619 Tagen) @ H. Lamarr

Zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, der in diesem Fall nicht durch eine geeignete freiwillige Selbstverpflichtung aller Mobilfunk-Netzbetreiber als milderes Mittel erreichbar ist, soll die 26. BImSchV geändert werden ...

Was das Umweltministerium zuerst verworfen hat, nämlich eine freiwillige Selbstverpflichtung aller Netzbetreiber, wird nun doch praktiziert. Zunächst befristet auf drei Jahre.

Selbstverpflichtung begrenzt elektromagnetische Felder bei Kleinzellen

Gesundheitsschutz bei Mobilfunknetzen weiter gesichert

Die Bundesregierung hat von den Mobilfunkbetreibern eine Selbstverpflichtung zu sogenannten Kleinzellen entgegengenommen. Die Betreiber sagen darin zu, auch bei Kleinzellen den Schutz vor den elektromagnetischen Feldern nach den etablierten Standards zu gewährleisten.

Rita Schwarzelühr-Sutter, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium: "Ich freue mich, dass es angesichts der dynamischen technischen Entwicklung gelungen ist, einvernehmlich anspruchsvolle Vorgaben für den weiteren Ausbau festzulegen. In vielen Strategiepapieren, zuletzt in der Mobilfunkstrategie der Bundesregierung, haben wir uns vorgenommen, dem Gesundheitsschutz beim Ausbau der Mobilfunknetze höchste Priorität einzuräumen. Das wird jetzt konsequent umgesetzt."

Derzeit werden die Mobilfunknetze in Deutschland stark ausgebaut. An Orten hoher Nachfrage, wie in Innenstädten, Veranstaltungsorten oder Stadien kommen zur Verstärkung der Kapazität zunehmend sogenannte "Kleinzellen" zum Einsatz, also Sendeanlagen mit geringer Reichweite. Mit dem Aufbau der neuen 5G-Netze ist damit zu rechnen, dass sich diese Entwicklung weiter verstärkt. Alle Betreiber sagen jetzt zu, bei diesen Kleinzellen dasselbe Schutzniveau einzuhalten, wie es durch die Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) für Basisstationen größerer Leistung etabliert ist.

Die Betreiber erweitern nun eine seit 2001 bestehende und seither fortgeschriebene Selbstverpflichtung, in der sie "zur Verbesserung von Sicherheit und Verbraucher-, Umwelt- und Gesundheitsschutz Information und vertrauensbildende Maßnahmen beim Ausbau der Mobilfunknetze" zugesagt hatten. Die Selbstverpflichtung gilt auch für die bereits installierten Kleinzellen. Ihre Einhaltung wird durch die Bundesregierung regelmäßig überprüft. Zudem sollen die Verfahren zur Information und Partizipation der Kommunen auch für die Kleinzellen fortgeführt werden.

Mit der Selbstverpflichtung, die zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren abgegeben ist, ist auch ein Monitoring durch regelmäßige, unabhängige Gutachten verbunden. Darin werden technische Informationen zu den einzelnen Kleinzellen, eine Bewertung der davon ausgehenden Felder und die Ergebnisse von Messreihen an exemplarisch ausgewählten Standorten vorgesehen. Überdies wird die Bundesnetzagentur die Kleinzellen in Kürze in ihre öffentlich einsehbare Standortdatenbank aufnehmen.

03.04.2020 | Pressemitteilung Nr. 054/20 | Strahlenschutz

Hintergrund
Fortschreibung der Selbstverpflichtung gegenüber der Bundesregierung aus dem Jahr 2001 mit dem Schwerpunkt „Kleinzellen“ (PDF, 6 Seiten)

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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