Michelbach: Das Blaue vom Himmel herunter behaupten (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Dienstag, 16.06.2020, 00:08 (vor 1526 Tagen) @ Gast

Über die Petition entschied nun der Gemeinderat am Mittwochabend.

Mobilfunkgegner behaupten gerne das Blaue vom Himmel herunter, um ihre persönlichen Ziele zu erreichen. Verboten ist das nicht, doch wirksam ist es häufig ebenfalls nicht. Hier zwei willkürlich herausgegriffene Beispiele von Behauptungen der Michelbacher BI, das erste steht auf wackligen Beinen, das zweite existiert aus Sicht der BNetzA gar nicht.

In der Petition ist von einer Abstandsfläche die Rede:

[...] Damit rückt die Abstandsfläche weiter nach Süden und liegt nicht vollständig auf dem Baugrundstück sondern teilweise auf Nachbargrundstücken. Dies ist aber nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung (LBO) nicht zulässig. [...]

Das Informationszentrum Mobilfunk sieht dies anders und schreibt auf seiner Website:

"In bauordnungsrechtlicher Hinsicht ist darüber hinaus zu fragen, ob von einer Mobilfunkbasisstation Abstandsflächen zu benachbarten Gebäuden eingehalten werden müssen. Die Landesbauordnungen schreiben regelmäßig vor, dass von Gebäuden bestimmte Abstände zu Nachbargebäuden einzuhalten sind, um den sozialen Wohnfrieden nicht zu gefährden. Dieser kann durch die Beeinträchtigung der Belichtung oder Belüftung eines Hauses aufgrund eines Nachbarvorhabens gestört sein. Da Mobilfunkbasisstationen keine Gebäude in diesem Sinne darstellen, ist das Abstandsflächenrecht auf sie nur anwendbar, falls sie gebäudegleiche Wirkungen haben. Für die in Städten üblicherweise anzutreffenden kleinen Anlagen mit einer Antennenhöhe von maximals 10 m wird dies verneint (vgl. Rundschreiben der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 16.07.2001).

Allenfalls bei sehr hohen Antennenträgern, die im Außenbereich installiert werden, kann es nach Auffassung mancher Gerichte erforderlich sein, Abstandsflächen einzuhalten. Regelmäßig ist es in solchen Fällen aber möglich, dass von der Baubehörde Ausnahmen von dieser Pflicht erteilt werden, beispielsweise dann, wenn ein besonders geeigneter Standort für eine Mobilfunksende- und -empfangsanlage die Einhaltung der Abstandsfläche nicht zulässt (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 16.10.2001, Aktenzeichen: 2 K 697/01).

Selbst für Antennenträger, die die 10 m-Grenze überschreiten, wird in der Rechtsprechung vertreten, dass diese keine Abstandsflächen auslösen (vgl. Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg, Urteil vom 22.08.2001, Aktenzeichen: Au 4 K 00.861; Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.07.2000, Aktenzeichen: 7 A 3558/96, BauR 2001 232 ff.; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.08.1998, Aktenzeichen: 8 B 1178/98.OVG)."

Weiter heißt es in der Petition:

Der Sicherheitsabstand von 19,91 Metern ragt mit Sicherheit in die südlichen Nachbargrundstücke und die darauf stehenden hohen Bäume. [...] Ein Einragen des Sicherheitsabstands von Mobilfunkanlagen in benachbarte Grundstücke ist unzulässig.

Mit dem rot markierten Satz ist die BI klar auf dem Holzweg. Denn gemäß BNetzA (E-Mail, liegt dem IZgMF vor) gilt:

"Maßgebliches Kriterium für die Erteilung von Standortbescheinigungen ist die tatsächliche Bebauung der Nachbargrundstücke. Die Grundstücksgrenze ist kein Kriterium für die Erteilung einer Standortbescheinigung."

Tipp: Bäume auf dem Nachbargrundstück sind nun einmal keine Bebauung, es sei denn, schwindelfreie Michelbacher wohnten dort in Baumhäusern ... :-).

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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