Wie Anti-Mobilfunk-Hetzer finanzielle Risiken abwälzen (Technik)
Anti-Mobilfunk-Vereine hetzen Wutbürger auf und verleiten sie dazu, mit fadenscheinigen Argumenten Einsprüche gegen 5G-Standorte gerichtlich durchzusetzen. Die Vereine wälzen so beträchtliche finanzielle Risiken von bis zu 100'000 CHF auf ihre Anhänger ab, ohne dafür eine substanzielle Gegenleistung zu erbringen.
Es ist geradezu grotesk, wie der Gigaherz-Präsident den zitierten Text des Gerichts falsch versteht und zu seinen Gunsten ins Gegenteil uminterpretiert, denn in Wahrheit watscht auch das Baurekursgericht Jakob nicht weniger ab als 2004 das Bundesgericht. Überzeugen Sie sich selbst! Im Urteil 109/2020 vom 16. Juli 2020 ...
Die verlinkte Entscheidung des Baurekursgerichts ist sehr aufschlussreich, da dort die Einwände der Beschwerdeführer (Rekurrierenden ) der Reihe nach aufgezählt und systematisch widerlegt werden. Auf diese Weise wird nachdrücklich deutlich, wie die Desinformation, die Schweizer Anti-Mobilfunk-Vereine verbreiten, in die Bevölkerung sickert, dort von verunsicherten Bürgern aufgegriffen wird, um gegen Baugesuche Einsprüche zu erheben, und letztendlich von Gerichten nach allen Regeln der Kunst zerpflückt, widerlegt und abgewiesen wird!
Tipp: Wer Mobilfunkgegner und ihre Desinformation sachlich widerlegen möchte, muss keinen intellektuellen Kopfstand vollbringen und sich nicht mühsam in die teils komplexe Thematik einarbeiten. Diese Arbeit nehmen einem die Gerichte ab. Es genügt, die Entscheidungen zu lesen und die dort gratis gebotenen Widerlegungen einfach zu übernehmen. Nicht nur für Journalisten sind diese Entscheidungen eine höchst ergiebige Fundgrube, um sich gegen gebetsmühlenartig kolportierte substanzarme Szeneparolen mit belastbaren Gegenargumenten zu versorgen. Auch Politikern kann diese Lektüre nur wärmstens empfohlen werden, denn die Gerichte bieten ganz ohne Polemik sachliche, kompakte und vor allem fachlich abgesicherte Informationen.
Der folgende Auszug aus dem Urteil 109/2020 des Zürcher Baurekursgerichts macht an einem Beispiel deutlich, wie schwach die Argumentation der Einsprecher ist. Dies erklärt schlüssig, warum selbst berichtete 1450 Einsprachen gegen 5G-Standorte die Netzbetreiber kalt lassen können. Die Einsprüche mögen ein Vermögen an Geld und Zeit kosten, 5G dauerhaft aufhalten werden sie nicht. Damit ist auch die mit den 1450 Einsprüchen begründete Behauptung des Vereins Schutz vor Strahlung, der Wind drehe sich, nichts als ein Windei und gezielt gestreute Desinformation. Der Verein hetzt Schweizer dazu auf, gegen Antennen-Baugesuche Einsprüche zu erheben, verschweigt aber, dass dies den Einsprechern teuer zu stehen kommen kann. So trifft es im Falle des hier behandelten Urteils die Einsprecher hart, sie werden als Unterlegene mit 7500 CHF Gerichtsgebühr zur Kasse gebeten und können noch von Glück reden, denn es hätten auch bis zu 50'000 CHF sein können, in aufwendigen Fällen auch 100'000 CHF. So gesehen ist das Treiben der Hetzer äußerst infam, denn sie schicken andere mit Scheinargumenten ins Feuer ohne selbst finanziell ein Risiko einzugehen. Dies sollte sich einmal herumsprechen.
Und hier nun der angesprochene Auszug aus dem Urteil 102/2020:
[...] Die Rekurrierenden machen geltend, dass sich hochfrequente Strahlung negativ auf den menschlichen und tierischen Körper auswirke, weil sich das Körpergewebe infolge der Absorption der Strahlung erwärme. Je kleiner ein Körper, umso weiter dringe die Strahlung in ihn ein und umso mehr Massenanteil werde erhitzt. Dadurch steige die Temperatur dieses Körpers laufend an, was zu Verbrennungen und innerlichen, dauerhaften Schädigungen führen könne. Nicht nur für Menschen, sondern auch für Tiere, insbesondere Hautflügler und Käfer sowie (Wild-) Bienen und andere Insektenarten bestünden somit relevante Gesundheitsgefahren in der Umgebung von 5G-Antennen. Überdies lägen aus der Forschung weitere Beobachtungen vor, wonach die nichtionisierende Strahlung von Mobilfunk-Antennenanlagen noch weitere biologische Effekte zur Folge habe. Die Signalformen der neuen 5G-Antennen, insbesondere die Höhe der Spitzen der gepulsten Strahlung bei der Übertragung von Datenpaketen, seien nicht bekannt. Bei Messungen sei festgestellt worden, dass die Feldstärken extreme Schwankungen aufwiesen. Der Vorsorgegrundsatz werde nur innerhalb der Anlagegrenzwerte erfüllt. Würden bei adaptiven Antennen nur mittlere Sendeleistungen angegeben, werde über die Überschreitung der Anlagegrenzwerte hinweggetäuscht. Es sei nicht gewährleistet, dass 5G-Mobilfunk-Antennenanlagen keine gesundheitliche Gefährdung der Bevölkerung darstellten. Bereits mit der 4G-Technologie bestehe eine Gefährdung der Gesundheit durch die Strahlenbelastung. Dies gelte umso mehr für die neuen 5G-Antennen, da die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet werden könne. Deshalb sei es durchaus möglich, dass adaptive Antennen schwere Gesundheitsschäden hervorrufen könnten. Besonders empfindliche Menschen, etwa solche mit Herzschrittmachern, könnten in Lebensgefahr geraten, wenn die Grenzwerte auch nur kurzzeitig, aber massiv überschritten würden. Die NSIV soll das Vorsorgeprinzip gewährleisten. Aufgrund der fehlenden Vollzugsempfehlung sei die Vorsorge nicht mehr gewährleistet. Mit der Möglichkeit, lediglich die mittlere Leistung ‒ statt der Spitzenleistung – anzugeben, werde gegen das Vorsorgeprinzip verstossen. Es sei bisher nicht untersucht worden, wie sich die neue Technologie mit den Millimeterwellen auf die Gesundheit von Menschen auswirken werde. Als unbedenklich könne sie jedenfalls nicht eingestuft werden. Für die Belastung durch ortsfeste Sendeanlagen fehlten aussagekräftige Langzeituntersuchungen. Es sei etwa auch unklar, wann der Übersichtsbericht der WHO zu den Gesundheitsauswirkungen von hochfrequenter und nichtionisierender Strahlung fertig gestellt werde. Zudem lägen keine Untersuchungen über die Folgen des Pulsierens hochfrequenter Strahlung für den Körper vor. Es werde zwar durch das BAFU festgehalten, dass hochfrequente Strahlung durch die WHO gestützt auf Befunde bei der Nutzung von Mobiltelefonen als möglicherweise krebserregend klassiert würden. Durch die Strahlenbelastung entstehe oxidativer Zellstress. Die Auswirkungen seien gravierend und bei jedem Menschen anders, weshalb der wissenschaftliche präzise Nachweis noch fehle. Tatsache sei aber, dass bereits heute eine Evidenz bestehe und dass mit der Einführung von 5G die Auswirkungen zunehmen würden. Zu den gesundheitlichen Auswirkungen sei noch vieles unklar. Auch der vorliegende Bericht Mobilfunk und Strahlung orte ein grosses Defizit an klaren Untersuchungsergebnissen. Der Bericht bestätige die Wichtigkeit des im Umweltgesetz verankerten Vorsorgeprinzips und führe weiter aus, dass Mobilfunkstrahlung noch immer als möglicherweise krebserregend deklariert sei. Das beratende Expertengremium der internationalen Agentur für Krebsforschung (IARC) habe im April 2019 eine dringende Neubewertung des Krebsrisikos aufgrund neuer, besorgniserregender Studien vorgeschlagen. Entscheidend sei nun aber, dass in vorliegendem konkreten Baugesuch weder die kommunale noch die kantonale Bewilligungsbehörde technisch und wissenschaftlich in der Lage seien, das Baugesuch auf seine Auswirkungen auf die Umwelt gemäss dem USG bzw. hinsichtlich des Vorsorgeprinzips zu prüfen. Mehrere Kantone hätten bereits ein Moratorium für den Bau neuer Anlagen erlassen. Einige Schweizer Gemeinden sowie der Kanton Zug hätten beschlossen, Baubewilligungsverfahren für 5G-Antennen zu sistieren. Gewisse Gemeinden hätten Baugesuche für 5G-Antennen abgewiesen.
Das Gericht entgegnete auf die obigen pauschalen Ausführungen der Beschwerdeführer nur kurz, da an anderen Stellen des 24 Seiten umfassenden Urteils bereits auf konkrete Einwände ausführlicher eingegangen wurde:
Wie bereits dargelegt kann auch bei (adaptiven) 5G-Antennen die Einhaltung der Grenzwerte entgegen den von den Rekurrierenden auch unter dem Titel Gesundheitsschutz erhobenen Einwänden gewährleistet werden. Der Rüge, dass deshalb schwere Gesundheitsschäden drohten, weil bei adaptiven Antennen über die Überschreitung der Anlagegrenzwerte hinweggetäuscht werde oder bei 5G-Antennen die Einhaltung der Grenzwerte nicht gewährleistet werden könne, ist damit die Grundlage entzogen. [...]
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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- Baurekursgericht Zürich watscht Gigaherz-Jakob ab -
H. Lamarr,
09.08.2020, 19:48
- Baurekursgericht Zürich watscht Gigaherz-Jakob ab -
Gustav,
09.08.2020, 22:51
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- Bemerkt Jakob seine eigenen Widersprüche? -
Gustav,
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- Bemerkt Jakob seine eigenen Widersprüche? - H. Lamarr, 11.08.2020, 00:07
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Gustav,
10.08.2020, 23:00
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H. Lamarr,
10.08.2020, 18:10
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Gustav,
09.08.2020, 22:51