saferphone Initiative müht sich weiterhin in Details ab (Allgemein)

Gustav, Mittwoch, 16.06.2021, 09:38 (vor 1249 Tagen) @ Gustav

Eine weitere Fassung des Initiativ-Text:

Fassung 15.06.2021

Art. 118c Schutz vor nichtionisierender Strahlung

Bund und Kantone treffen Massnahmen zum Schutz der Menschen, Tiere und Pflanzen sowie ihrer Lebensräume vor technisch erzeugter nichtionisierender Strahlung.

Sie sorgen dafür, dass die Anlagen und Geräte, die nichtionisierende Strahlung erzeugen, den Grundsatz der technisch und betrieblich tiefstmöglich erreichbaren Exposition einhalten. Das Gesetz regelt die Grenzwerte entsprechend diesem Grundsatz.

Im Freien installierte Funksendeanlagen versorgen nur den Aussenbereich; das Gesetz regelt die Ausnahmen. In Gebäuden installierte Funksendeanlagen versorgen nur den Innenbereich.

In allen Gebäuden im Siedlungsgebiet mit einem Kommunikationsanschluss ist jede Nutzungseinheit an das Kabelnetz angeschlossen. In den Innenräumen ist die Funkabdeckung einer Nutzungseinheit auf diese begrenzt; die Kommunikation unter Ausschluss jeglicher Funkstrahlung ist technisch gewährleistet.

Bund und Kantone bevorzugen und fördern den Einsatz von funkfreien Techniken in allen Anwendungsbereichen.


Art. 197 Ziff. 13

13. Übergangsbestimmung zu Art. 118 Abs. 2 Bst. d und Art. 118c (Schutz vor nichtionisierender Strahlung)

Die Bundesversammlung erlässt das Ausführungsgesetz zu den Artikeln 118 Absatz 2 Buchstabe d sowie 118c spätestens fünf Jahre nach deren Annahme durch Volk und Stände. Tritt das Ausführungsgesetz innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes.

Bis zum Inkrafttreten des Ausführungsgesetzes gilt:

a. Alle Gebäude im Siedlungsgebiet mit einem Kommunikationsanschluss werden mittels Glasfaser versorgt; die Kantone können Ausnahmen gewähren.

b. Die Kantone unterstützen Initiativen der Gemeinden zur zeitlichen und örtlichen Verringerung der Exposition gegenüber Funkstrahlung.

c. Für die Kommunikation mit Endgeräten in Mobilfunknetzen dürfen ausschliesslich Trägerfrequenzen genutzt werden, die innerhalb des Bereichs der bis zum 31. Dezember 2020 konzessionierten Frequenzbänder liegen.


Ich würde mich nicht wundern, wenn der Text noch einmal geändert wird. Er enthält mindestens einen grösseren Patzer, der vermutlich nicht im Sinne der Initianten sein dürfte. Ich möchte ihn aber nicht verraten. :wink:


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