Bayr. Verfassungsschutzgesetz: Ortung von Mobilfunkendgeräten (Allgemein)
Im neuen Bayerischen Verfassungsschutzgesetz ist auch die Ortung von Mobiltelefonen geregelt:
Art. 12
Ortung von Mobilfunkendgeräten
(1) Das Landesamt [für Verfassungsschutz; Anm. Spatenpauli] darf technische Mittel zur Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefahr für die von Art. 3 umfassten Schutzgüter vorliegen.
(2) § 3 Abs. 2 und die §§ 9 und 10 Abs. 1 bis 3 G 10 gelten entsprechend.
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –
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