Bürgerwelle Deutschland versandet (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Freitag, 23.01.2026, 21:06 (vor 14 Stunden, 58 Minuten)

Vor etwa 25 Jahren hatte die Bürgerwelle Deutschland ihren Scheitelwert und an dem Vorsitzenden Siegfried Zwerenz führte kein Weg vorbei. Doch seitdem ebbt die Bürgerwelle ab und wo früher Wasser war, machen sich inzwischen Sandbänke und Dünen breit. So ist gegenwärtig die aktuellste Meldung auf der Leitseite die Nachricht vom Tode des italienischen Mobilfunkkritikers Prof. Angelo Gino Levis (17. Dezember 2024). Die jüngste ausgerufene Aktion (5G-Mobilfunk und die gesundheitlichen Folgen) datiert vom 18. Mai 2019 und die jüngste Mitmachaktion (Entscheidungsträger informieren und um Stellungnahme bitten) steht seit 15. Februar 2011 auf der Website des Vereins.

Die Bürgerwelle mag klinisch tot sein, mausetot ist sie noch nicht. Denn nach wie vor heißt es im Webauftritt, der Vorstand des Vereins bestünde aus Siegfried Zwerenz, Barbara Eidling, Peter Schlegel und Siggi Ebenhoch. Das Vereinsregister bestätigt, dass der Verein noch lebt, also noch nicht erloschen ist. Doch statt vier Vorständen führt das Vereinsregister des Amtsgerichts Weiden i.d.OPf nur noch zwei, nämlich Siegfried Zwerenz (Jg. 1957) und Barbara Eidling (Jg. 1945). Einst gab es übrigens nicht weniger als sieben Bürgerwellen in Deutschland, gemeint sind damit eingetragene Vereine mit dem Namensbestandteil "Bürgerwelle". Von den sieben gibt es heute noch vier, darunter die Bürgerwelle e.V., Schutz von Mensch und Umwelt mit Sitz in Tirschenreuth, die übrigen drei hat es bereits derbröselt.

Hintergrund
Fußabdruck der Bürgerwelle Deutschland im IZgMF-Forum

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

Der Verein ist nicht tot, er liquidiert nur

H. Lamarr @, München, Freitag, 23.01.2026, 21:31 (vor 14 Stunden, 34 Minuten) @ H. Lamarr

Frage an ChatGPT: Die Auflösung eines eingetragenen Vereins scheint in Deutschland eine komplexe Angelegenheit zu sein. Ist das so?

Antwort: Kurz gesagt: Ja, die Auflösung eines eingetragenen Vereins (e. V.) ist in Deutschland formal geregelt, aber in der Praxis meist gut beherrschbar. Sie ist weniger „komplex“ als vielmehr verfahrenstechnisch klar strukturiert. Der Eindruck von Komplexität entsteht oft durch die Vielzahl zwingender Schritte und Fristen.

Im Überblick

Rechtsgrundlage
Maßgeblich sind §§ 41–53 BGB sowie die jeweilige Vereinssatzung. Letztere ist zentral: Viele Details – etwa Mehrheiten, Zuständigkeiten oder Sonderregelungen – ergeben sich unmittelbar aus der Satzung.

Typische Auflösungsgründe
– Beschluss der Mitgliederversammlung
– Wegfall oder Unerreichbarkeit des Vereinszwecks
– Eröffnung des Insolvenzverfahrens
– behördliches oder gerichtliches Verbot (selten)

Auflösung durch Beschluss
Der Regelfall ist ein Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung. Gesetzlich erforderlich ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bereits hier scheitern Auflösungen oft an formalen Fehlern (Einladung, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit).

Liquidation
Mit der Auflösung beginnt nicht das „Ende“, sondern die Liquidationsphase. Der Verein besteht als „e. V. i. L.“ fort.
Aufgaben der Liquidatoren (häufig der bisherige Vorstand):
– Abwicklung laufender Geschäfte
– Einziehung von Forderungen
– Begleichung von Verbindlichkeiten
– Verwertung des Vereinsvermögens

Das verbleibende Vermögen darf erst nach Ablauf eines Sperrjahres verteilt werden (§ 51 BGB), um Gläubiger zu schützen.

Vermögensbindung
Bei gemeinnützigen Vereinen ist die Sache besonders strikt: Das Restvermögen muss an eine steuerbegünstigte Körperschaft mit vergleichbarem Zweck fallen. Abweichungen sind unzulässig und können rückwirkend steuerliche Probleme auslösen.

Register- und Behördenpflichten
– Anmeldung der Auflösung beim Vereinsregister
– Eintragung der Liquidatoren
– Meldung an das Finanzamt
– Abschlussmeldung nach Beendigung der Liquidation

Erst mit der Löschung im Vereinsregister endet die Existenz des Vereins endgültig.

Fazit
Die Auflösung eines e. V. ist kein Hexenwerk, aber auch kein formloser Akt. Wer strukturiert vorgeht, die Satzung genau liest und die Register- und Steuerpflichten beachtet, kommt in der Regel ohne größere Schwierigkeiten ans Ziel. Komplex wird es vor allem dann, wenn Vermögen, Altverbindlichkeiten oder Gemeinnützigkeit im Spiel sind.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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