Keine Verpflichtung für Netzbetreiber zu National Roaming (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Montag, 13.12.2021, 23:24 (vor 1025 Tagen) @ hans

Ob man Antennenweise Roaming freigeben kann, weiss ich nicht ...

Ja, funktioniert mWn.

Es würde doch allen was nützen wenn man in entlegenen Gebieten zusammenspannen würde / dürfte.

In Deutschland haben Telekom, Vodafone und Telefonica (O2) im Januar 2021 eine Absichtserklärung abgegeben, in entlegenen Gebieten nationales Roaming (mit Einschränkungen) zu praktizieren.

Anlässlich der 5G-Lizenzversteigerung in Deutschland forderten Politiker, nationales Roaming für die Netzbetreiber zur Pflicht zu machen. Am Ende blieb von der Pflicht nur ein "Verhandlungsgebot" übrig. Die BNetzA begründete dies so:

[...] Eine Verpflichtung zu National Roaming – wie auch zum o. g. Infrastruktur-Sharing – würde jedoch einen Eingriff in die Rechte der Mobilfunknetzbetreiber darstellen. Für eine Anordnung einer umfassenden Verpflichtung müsste daher beträchtliche Marktmacht vorliegen. Diese ist bislang weder vom Bundeskartellamt noch von der Bundesnetzagentur festgestellt worden. Allerdings unterliegen die Mobilfunknetzbetreiber dem Verbot der Diskriminierung, da der Marktzutritt aufgrund der beschränkten Ressource Frequenz nicht frei, sondern begrenzt ist.

Aus dem Diskriminierungsverbot folgt für die Netzbetreiber ein Verhandlungsgebot und für die Bundesnetzagentur die Befugnis, in Fällen von Verstößen gegen das Diskriminierungsverbot zum Schutz des Wettbewerbs einzugreifen, also eine „Schiedsrichterrolle“ auszuüben. Ein Abschluss- und Kontrahierungszwang ist hiermit zwar nicht verbunden. Rechtsgrundlage ist § 60 Abs. 2 TKG, wonach eine Frequenzzuteilung zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 TKG – hier “die Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und die Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation“ – die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen darf. [...]

Kleine Netzbetreiber oder Marktneulinge hätten von einer Verpflichtung zu National Roaming Vorteile, große Netzbetreiber haben sich hingegen dagegen verwahrt. Warum sollten sie auch ein wenig ertragreiches entlegenes Gebiet versorgen, wenn dann die Konkurrenz den Standort mitbenutzen darf? Und: Wer von den Netzbetreibern wäre so ungeschickt, den ersten Schritt zu machen, um ein abgelegenes Nest zu versorgen? Die Netzbetreiber würden sich gegenseitig belauern und im Endeffekt würde durch dieses Pokerspiel der Netzausbau in unattraktiven Randgebieten zum Erliegen kommen. Die große Unbekannte in diesem Szenario ist das Entgelt, das Mitnutzer eines Standorts an den Standortbetreiber entrichten müssten.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Roaming


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