"Radarsoldaten" sind keine "Elektrosensiblen" (Elektrosensibilität)
Auszug aus einer kleinen Anfrage der Grünen im Bundstag an die Bundesregierung: Gesundheitliche Schädigungen durch militärische Radaranlagen (Drucksache 18/4651) inkl. Antworten der Bundesregierung.
Frage 9 (Grüne)
Nahm die Bundesregierung das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (OVG), Az. 3 LB 21/11, vom 13. November 2012 zum Anlass, das Erkrankungsbild „elektromagnetische Hypersensibilität" als Berufskrankheit aus ionisierender Strahlung zu prüfen?
a) Wenn ja, mit welcher Konsequenz und warum?
b) Wenn nein, warum nicht?
Antwort auf Frage 9 (Bundesregierung)
Für die Hypothese, dass ionisierende Strahlung zu einer „elektromagnetischen Hypersensibilität" führen könnte, sind der Bundesregierung keine wissenschaftlich belastbaren Hinweise bekannt. Bislang wurde von Betroffenen geltend gemacht, dass nichtionisierende Strahlung wie sie z.B. durch den Mobilfunk verursacht wird, zu diesem unspezifischen Beschwerdebild führen würde. Im Deutschen Mobilfunk Forschungsprogramm wurde dieser Frage nachgegangen. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das komplexe, aber unspezifische Beschwerdebild der sich selbst als „elektrosensibel" einstufenden Personen nicht kausal mit dem Einwirken nichtionisierender Strahlung in Verbindung gebracht werden konnte. Dies wird auch von anderen Expertengruppen der Europäischen Union (EU) und der Weltgesundheitsorganisation so bewertet.
Eine Prüfung durch die Bundesregierung, ob es sich bei dem Erkrankungsbild „Elektromagnetische Hypersensibilität" um eine Berufskrankheit durch ionisierende Strahlung handelt, ist nicht erforderlich. Die Berufskrankheiten sind in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bezeichnet. Unter der Nr. 2402 sind dort „Erkrankungen durch ionisierende Strahlen" aufgeführt. Unter diese allgemeine Bezeichnung können nach übereinstimmender Auffassung von Rechtsprechung und Rechtslehre alle Erkrankungen subsumiert werden, die durch ionisierende Strahlung, d. h. auch durch Röntgen- bzw. Hochfrequenzstrahlung (sog. Radarstrahlung), verursacht werden. Die Entscheidung des Schleswig Holsteinischen OVG vom 13. September 2012 (nicht 13. November 2012) beschränkte sich auf die Anwendung des geltenden Rechts im Einzelfall.
Hintergrund
Der Verfahrensweg des o. g. Falls war mit dem Urteil des OVG Schleswig-Holstein nicht zu ende. Die Beklagte zog mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG weiter vor das BVerwG, das am 10.04.2014 diese Beschwerde zurückwies (Az. 2 B 36.13).
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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –