Netzbetreiber vs. Musikindustrie: Zankapfel goldesel.to (Allgemein)

Gast, Montag, 05.10.2015, 22:17 (vor 3328 Tagen)

Am 8. Oktober 2015 wird am Bundesgerichtshof in Sachen I ZR 174/14 verhandelt (Haftung eines Access-Providers für Urheberrechtsverletzungen Dritter).

Die Klägerinnen sind Tonträgerhersteller. Die Beklagte ist Betreiberin eines Telekommunikationsnetzes, über das ihre Kunden Zugang zum Internet erhalten. Als sogenannter Access-Provider vermittelte die Beklagte ihren Kunden auch den Zugang zu der Webseite "goldesel.to".

Nach Darstellung der Klägerinnen konnte über diese Webseite auf eine Sammlung von zu urheberrechtlich geschützten Musikwerken hinführenden Hyperlinks und URLs zugegriffen werden, die bei dem Filesharing-Netzwerk "eDonkey" widerrechtlich hochgeladen worden seien. Die Klägerinnen sehen hierin eine Verletzung ihrer urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte. Sie machen geltend, die Beklagte habe als Störerin für das Bereithalten der einen Download durch beliebige Nutzer ermöglichenden Links und URLs auf der Webseite "goldesel.to" einzustehen, da es ihr möglich und zumutbar sei, derartige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Die Klägerinnen haben die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, über von ihr bereitgestellte Internetzugänge Dritten den Zugriff auf Links zu den streitbefangenen Werken über die Webseite "goldesel.to" zu ermöglichen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen. Es hat angenommen, auch ein Access-Provider könne zwar grundsätzlich als Störer für Urheberrechtsverletzungen Dritter haften. Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen einem Access-Provider untersagt werden könne, Dritten solche Rechtsverletzungen zu ermöglichen, lägen im Streitfall jedoch nicht vor. Der Beklagten sei es insbesondere mit Blick auf den unklaren wirtschaftlichen Nutzen der Sperren für die Klägerinnen, die Beeinträchtigungen von (Grund-)Rechten Dritter und den mit dem Sperren verbundenen wirtschaftlichen Aufwand für die Beklagte nicht zuzumuten, den Zugang zu den streitbefangenen Links und URLs zu unterbinden.

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Unterlassungsbegehren weiter.

Der Bundesgerichtshof hat am 30. Juli 2015 (Az. I ZR 3/14) bereits über einen ähnlich gelagerten Fall mündlich verhandelt und für den 26. November einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmt.

Vorinstanzen:

LG Köln - Urteil vom 31. August 2011 - 28 O 362/10

OLG Köln - Urteil vom 18. Juli 2014 - 6 U 192/11

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Tags:
Aktenzeichen, Unterlassungsklage, Urheberrechtsverletzung, Netzbetreiber

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