26. BImSchV: Keine Regelung für Handys (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Donnerstag, 28.02.2013, 00:42 (vor 4291 Tagen) @ cassandra

Dass private Funkanlagen mit weniger als 10 W Strahlungsleistung dem Geltungsbereich der 26. BImSchV einverleibt werden, konnte ich auf die Schnelle nicht feststellen.

Es macht keinen Sinn, so etwas in die Regelung mit einzubeziehen, weil Geraete mit derart geringen Sendeleistungen fuer den Immissionsschutz irrelevant sind. [...] Die BNetzA wuerde in Arbeit ersaufen, wenn 60 Mio. Buerger ihre Handys, DECT- und WLAN-Geraete dort melden muessten.

Den Einwand kann ich nicht nachvollziehen. Es geht ja nicht um eine Meldepflicht, sondern um die Grenzwerte für Handys. Mir leuchtet es nicht ein, warum die Ratsempfehlung 2 W/kg (Privatpersonen) nicht in die 26. BImSchV aufgenommen wird. Denn diese Endgeräte bewirken nun mal eine Immission, auch wenn es wegen geringer Sendeleistung hauptsächlich Immission in den eigenen Kopf ist, also kaum eine "Bestrahlung" anderer stattfindet. Eben deshalb ist diese Immission aber auch die, auf die sich das wissenschaftliche Interesse konzentriert (z.B. Cosmos-Studie). Ausgerechnet um die möglicherweise "gefährlichste" Immission durch Handys kümmert sich die 26. BImSchV jedoch nicht.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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