Bundesgericht watscht Gigaherz-Präsident ab (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Dienstag, 20.02.2018, 11:28 (vor 2492 Tagen) @ Gast

Offensichtlich wurde der Beschwerdeführer von Gigaherz-Präsident Jakob schlecht beraten.

Wie Hans-U. Jakob hier zähneknirschend einräumt, war tatsächlich er es, der den Beschwerdeführer so schlecht beraten hat, dass dieser für Gesamtkosten in Höhe von 6000 CHF aufkommen muss. Das Gericht watscht mit seiner Urteilsbegründung Jakob geradezu am Watschenbaum ab und wischte seine altbekannten "Argumente" bezüglich der Qualitätssicherung bei der Errichtung von Sendeanlagen und der Messunsicherheit bei Abnahmemessungen rundweg vom Tisch. Nachfolgend eine Auswahl der herzhaften Watschen, die sich der selbsternannte Experte vom Bundesgericht in dessen Urteilsbegründung eingefangen hat:

[...] Das Bundesgericht hat unlängst im Urteil 1C_576/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 3.5.2 bestätigt, dass die festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und gesetzeskonform sind. Es besteht kein Anlass, diese Rechtsprechung grundlegend zu überprüfen, und der Beschwerdeführer vermag dafür auch keine stichhaltigen Argumente vorzutragen.
[...]
Angesichts des abschliessenden Charakters dieser Bundesregelung geht der Vorwurf des Beschwerdeführers betreffend Verletzung kantonalen Rechts fehl.
[...]
Der Beschwerdeführer bezweifelt das Vorhandensein und Funktionieren des QS-Systems. Namentlich weist er auf die Möglichkeit von Manipulationen bei den Sendeparametern hin und hält die behördliche Kontrolle für ungenügend. Er rügt, die Vorinstanzen hätten den Sachverhalt in dieser Sicht mangelhaft abgeklärt. [...] Nach der Rechtsprechung stellt das vom BAFU empfohlene QS-System eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkehrungen dar und genügt grundsätzlich den Anforderungen an eine wirksame Kontrolle der Emissionsbegrenzungen [...]. Die für den Vollzug zuständige kantonale Fachstelle beim BVU (Abteilung für Umweltschutz, AFU) hat in ihrem Bericht vom 15. August 2016 die Tauglichkeit des QS-Systems bestätigt [...]. Das BAFU legt in der Stellungnahme an das Bundesgericht ergänzend dar, dass die kantonalen Behörden einen genügenden Zugang zur Datenbank des Bundesamts für Kommunikation (BAKOM) hätten, in der die Betriebs- und Bewilligungsparameter der Mobilfunkantennen verzeichnet sind. [...] Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers keine erheblichen Zweifel am QS-System aufkommen lassen. Entgegen der Beschwerdeschrift ergeben sich aus dem AFU-Bericht vom 15. August 2016 keine Hinweise auf grundlegende Mängel beim QS-System.
[...]
Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Beizug eines "Prüf- und Messberichts" des Kantons Schwyz über Kontrollen im Jahr 2015 wurde von der Vorinstanz ebenfalls nicht stattgegeben. Wie das Umweltdepartement des Kantons Schwyz in einer Medienmitteilung vom 10. Februar 2016 bekanntgab, wurden bei acht von vierzehn überprüften Mobilfunkanlagen Abweichungen zur Baubewilligung festgestellt. Dabei handelte es sich um Abweichungen in der Höhe oder Ausrichtung von Antennen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz angenommen hat, derartige Abweichungen ständen nicht im Zusammenhang mit der Funktionsfähigkeit des QS-Systems. Deshalb durfte die Vorinstanz den diesbezüglichen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers in vorweggenommener Beweiswürdigung abweisen.
[...]
Nach dem Beschwerdeführer vermag die in der Baubewilligung ebenfalls auflageweise vorbehaltene Abnahmemessung wegen der damit verbundenen Ungenauigkeit die Einhaltung der Grenzwerte nicht zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer kritisiert den Amtsbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) vom 11. Juni 2014 über die Messunsicherheit beim Messen der Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen als wissenschaftlich unbefriedigend. Es sei nicht glaubhaft, dass es nicht möglich sein solle, nichtionisierende Strahlung genauer als mit einer Unsicherheit von 45 % zu erfassen. Auch in dieser Hinsicht sei der Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden.

Das Bundesgericht hat gestützt auf diesen Amtsbericht des METAS mehrfach bestätigt, dass die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen; es liege damit kein technischer Wandel vor, der ein Abweichen von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Messung der Strahlung von Mobilfunkanlagen begründen könnte [...].
Die Kritik des Beschwerdeführers am METAS-Bericht vom 11. Juni 2014 gibt keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.

Jakob behauptet in seinem Beitrag, sein Klient sei unterlegen, nicht etwa weil die Beweismittel untauglich gewesen wären, sondern, weil das Bundesgericht sich derart in die Enge getrieben sah, dass es den Notausgang nehmen und erklären musste, es nehme von Seiten "solcher Beschwerdeführer" keine Beweise mehr entgegen. Diese Behauptung Jakobs wird vom Text des Urteils in keiner Weise gedeckt. Entweder lügt der Ex-Elektriker aus Schwarzenburg wieder einmal oder er zitiert aus einem Dokument, das nicht das Urteil ist. Wie auch immer, da ich aus diversen Kontakten mit schweizerischen Ämtern und Behörden weiß, Jakob habe in der Schweiz den Ruf eines nicht weiter ernst zu nehmenden Querulanten, kann ich mir ausgesprochen gut vorstellen, dass Jakob diesmal nicht lügt, sondern ein Gericht auf weitere seiner unqualifizierten Beweisvorlagen einfach nur kopfschüttelnd verzichtet hat.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –


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