5 Jahre Zuchthaus für Kollaborateure? (Allgemein)

H. Lamarr @, München, Sonntag, 01.06.2014, 12:30 (vor 3851 Tagen) @ Trebron

Ich bin jetzt völlig verstört!
Leichtfertigerweise habe ich zu diesem Forum auch Beiträge beigesteuert.

Tja, das haben Sie jetzt davon: Mit gefangen, mit gehangen. Halten Sie schon mal das Köfferchen mit den Socken, der Zahnbürste und der Unterwäsche griffbereit.

Wikipedia weiß: Das Schweizer Strafgesetzbuch kannte die Zuchthausstrafe noch bis Ende 2006 in Artikel 35, unterschied sie in der Anwendung aber nicht mehr von der gewöhnlichen Gefängnisstrafe, sondern nur in deren Länge. Während eine Gefängnisstrafe eine Länge von drei Tagen bis drei Jahren haben konnte, dauerte die Zuchthausstrafe mindestens ein Jahr und maximal 20 Jahre, sofern diese nicht durch das jeweilige Gesetz anderes festgelegt wurde. In der Revision des allgemeinen Teils des Strafrechtes, die 2007 in Kraft getreten ist, wurde diese begriffliche Unterscheidung aufgehoben und es ist wie in Deutschland und Österreich nur noch von der Freiheitsstrafe die Rede.

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Jedes komplexe Problem hat eine Lösung, die einfach, naheliegend, plausibel – und falsch ist.
– Frei nach Henry Louis Mencken (1880–1956) –

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Humor


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